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https://www.dresden.de/de/leben/schulen/faq/schuelerbefoerderung.php 19.07.2024 14:18:56 Uhr 22.11.2024 10:44:47 Uhr

Schülerbeförderung

Am 1. August 2021 wurde das Bildungsticket in Sachsen, ungeachtet einer Mindestentfernung zwischen Wohnort und Schule, eingeführt. Das alte Erstattungssystem für die Schülerbeförderung bei Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln entfällt damit ab diesem Zeitpunkt.

Wer ist zum Kauf des Bildungstickets berechtigt?

Alle Schülerinnen und Schüler, der allgemeinbildenden Schulen sowie jene an berufsbildenden Schulen in Sachsen, sofern sie keine duale Ausbildung absolvieren, können das Bildungsticket bei den Verkehrsunternehmen erwerben.

Was kostet mich das Bildungsticket?

Die Kosten des Tickets belaufen sich auf 180,00 Euro pro Jahr, also 15,00 Euro pro Monat. Das Bildungsticket kann rund um die Uhr im gesamten Verkehrsverbund genutzt werden.

Erworben werden kann das Ticket bei den Dresdner Verkehrsbetriebe AG (DVB AG), anderen Verkehrsunternehmen im Verkehrsverbund Oberelbe (VVO) und/oder anderen Verkehrsverbünden des Freistaates Sachsen.

Kann ich die anfallenden Kosten für das Bildungsticket beim Amt für Schulen Ende des Schuljahres auf Antrag zurückerstattet bekommen?

Da das Bildungsticket zum Teil vom Freistaat Sachsen, als auch von der Landeshauptstadt Dresden finanziert wird, entfällt auch die anteilige Kostenerstattung ab dem Schuljahr 2021/2022 seitens des Amtes für Schulen. Die monatlichen Kosten i.H.v. 15,00 Euro müssen eigenständig finanziert werden.

Beachte! Das AzubiTicket Sachsen ist ab dem Schuljahr 2021/2022 nur noch für Schülerinnen und Schüler erhältlich, die eine duale Ausbildung absolvieren. Eine anteilige Kostenerstattung durch das Amt für Schulen ist in diesem Fall durch den Erhalt einer Ausbildungsvergütung bzw. Bafög ausgeschlossen.

Welche Möglichkeiten habe ich, wenn mein Kind nicht in der Lage ist den Schulweg allein mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen?

Die notwendige Schülerbeförderung durch Schülerspezialverkehr (Fahrdienste für Menschen mit Behinderung) ist nach Maßgabe der Satzung Schülerbeförderungskosten-Erstattung weiterhin auf Antrag möglich.

Weiterhin besteht in Einzelfällen auch zukünftig die Möglichkeit, eine anteilige Kostenerstattung auf der Grundlage der Satzung Schülerbeförderungskosten-Erstattung (von Juli 2021) zu beantragen.

Der Online-Antrag zur Schülerbeförderungskosten-Erstattung befindet sich aktuell in der Bearbeitung und steht Ihnen in Kürze wieder zur Verfügung.

Bitte nutzen Sie in der Zwischenzeit das folgende Antragsformular:

Wann muss ich den Antrag auf Schülerspezialverkehr im Schulsekretariat abgeben, um den beantragten Fahrdienst für mein Kind pünktlich zu Beginn des Schuljahres zu erhalten?

Der Antrag auf Beförderung mit dem Schülerspezialverkehr muss spätestens sechs Wochen vor dem ersten Schultag des jeweiligen neuen Schuljahres im Schulsekretariat der betreffenden Schule eingehen. Für alle später eingehenden Anträge, kann ein Beförderungsbeginn frühestens vier Wochen nach Schuljahresbeginn sichergestellt werden.

Für Anträge, welche unterschuljährig eingehen, wird im Genehmigungsfall ein Beförderungsbeginn frühestens vier Wochen nach Antragseingang im Schulsekretariat sichergestellt.

Wie hoch ist der monatliche Eigenanteil bei Beförderung mit dem Schülerspezialverkehr?

Schülerinnen und Schüler, die mit dem Schülerspezialverkehr (Fahrdienste für Menschen mit Behinderung) zur Schule befördert werden, haben grundsätzlich einen Eigenanteil zu zahlen. 

Der Eigenanteil beträgt schuljährlich 180,00 Euro, also 15,00 Euro pro Monat. Als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des Eigenanteils wird das von der DVB AG, anderen Verkehrsunternehmen im VVO und/oder anderen Verkehrsverbünden des Freistaates Sachsen angebotenen Bildungsticket zum Zeitpunkt des Beförderungsbeginns im jeweiligen Schuljahr herangezogen.

Wie hoch ist der Eigenanteil, wenn mein Kind den Schülerspezialverkehr für nur eine Fahrtrichtung in Anspruch nimmt und zusätzlich öffentliche Verkehrsmittel/private Beförderung (PKW) nutzt?

Bei einer Beförderungskombination von Schülerspezialverkehr und der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel wird kein Eigenanteil für den Schülerspezialverkehr erhoben, insofern von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller der Erwerb eines von der DVB AG, anderen Verkehrsunternehmen im VVO und/oder anderen Verkehrsverbünden des Freistaates Sachsen angebotenes Bildungsticket nachgewiesen bzw. die Absicht zum Erwerb erklärt wird. Der Nachweis erfolgt durch eine Eigenerklärung bei Antragstellung und einer Zustimmung zu einem Datenabgleich zwischen dem Schulverwaltungsamt und der DVB AG, anderen Verkehrsunternehmen im VVO und/oder anderen Verkehrsverbünden des Freistaates Sachsen.

Bei einer Beförderungskombination von Schülerspezialverkehr und privater Beförderung wird kein Eigenanteil für den Schülerspezialverkehr erhoben. Die Erstattungshöhe beträgt dann maximal 108,50 Euro monatlich für diesen Teil der Beförderung. Die Nutzung der privaten Beförderung muss dabei mindestens zu 50 Prozent erfolgen.

Kann der monatliche Eigenanteil bei Beförderung mit dem Schülerspezialverkehr gemindert bzw. erlassen werden?

Eine Minderung oder der Erlass des Eigenanteils zur Schülerbeförderung sind wie folgt möglich:

  • Beantragung von Leistungen für Bildung und Teilhabe (alle notwendigen Informationen und Antragsformulare unter www.dresden.de/bildungspaket),
  • Beantragung eines Mobilitätszuschusses auf Grund des Dresden-Passes nach Erwerb einer ermäßigten Zeitkarte der Dresdner Verkehrsbetriebe AG (alle notwendigen Informationen und Antragsformulare unter www.dresden.de/dresden-pass),
  • Beantragung eines Erlasses des Eigenanteils beim Schulverwaltungsamt: Ein Erlass des Eigenanteils wird nur bei Beförderungsleistungen (z. B. Behindertenfahrdienst) und bei Fahrten mit selbst organisiertem Taxi gewährt. Voraussetzung für einen Erlass ist das Vorliegen eines gültigen Dresden-Passes der Schülerin oder des Schülers sowie der Nichtbezug von Leistungen, für die auch Bedarfe nach Bildung und Teilhabe berücksichtigt werden. Leistungen für Bildung und Teilhabe sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
  • Beantragung einer Kostenübernahme des Eigenanteils beim Sozialamt, Sachgebiet Eingliederungsleistungen: Für Schülerinnen und Schüler an Schulen für Körperbehinderte, geistig Behinderte, Hörgeschädigte und an dem Förderzentrum Sprache Dresden besteht die Möglichkeit der Beantragung, sofern die Übernahme des Eigenanteils nicht durch das Bildungs- und Teilhabepaket oder ein Erlass durch das Schulverwaltungsamt gewährt wird. Dies gilt nur bei Beförderungen mit einem Behindertenfahrdienst oder einem selbst organisierten Taxi.

Wie hoch ist die Kostenerstattung für ein selbst organisiertes Taxi?

Wird eine Kostenerstattung zur Schülerbeförderung mit einem selbst organisierten Taxi gewährt, so erhält die Schülerin bzw. der Schüler eine Kostenerstattung von monatlich 85 Prozent der notwendigen Beförderungskosten, jedoch nicht mehr als 217 Euro je Beförderungsmonat.

Darüberhinausgehende Kosten sind als Eigenanteil durch die Schülerin bzw. den Schüler oder deren Sorgeberechtigten zu tragen.

Abrechnung

Schülerinnen und Schüler, welche den Schülerspezialverkehr nutzen und dieser für mindestens 4 aufeinanderfolgende Wochen nicht genutzt wurde (z.B. durch Krankheit), können eine Rückerstattung des monatlichen Eigenanteils für diesen Zeitraum beantragen. Das entsprechende Rückerstattungsformular erhalten Sie im Sekretariat der Schule.

Mit Einführung des Bildungstickets welches zum Teil vom Freistaat Sachsen, als auch von der Landeshauptstadt Dresden finanziert wird, entfällt auch die anteilige Kostenerstattung ab dem Schuljahr 2021/2022 seitens des Amtes für Schulen, da das Bildungsticket bereits vergünstigt abgegeben wird.

Die genehmigte Kostenerstattung ist dann nur noch in Einzelfällen (Kostenerstattung für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, mit einer begleitenden Person bzw. im Rahmen von Beförderungskombinationen oder privatem Kraftfahrzeug) und auf Antrag möglich.

Der Auszahlungsantrag ist ab Ende Mai des Schuljahres, für welches die Kostenerstattung beantragt wird, erhältlich. Der Auszahlungsantrag ist vollständig auszufüllen und bis zum 30. September in dem das Schuljahr endet, unterschrieben im Schulsekretariat abzugeben.

Hinweis zu den Informationspflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung 

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