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https://www.dresden.de/de/leben/schulen/faq/auswaertige-unterkunft.php 10.03.2025 13:16:58 Uhr 02.04.2025 01:08:05 Uhr

Finanzielle Unterstützung zur außerhäuslichen Unterkunft

Der Schulweg zur Schule oder Berufsschule ist zu weit? Dann können Schülerinnen und Schüler einer Schule mit Internat oder einer Berufsschule finanzielle Unterstützung für eine Unterkunft in Schulnähe erhalten. Hier erfahren Sie, wer Anspruch hat und wie der Antrag gestellt wird.

Wer kann Unterstützung erhalten?

Schülerinnen und Schüler einer Berufsschule oder einer Schule mit Internat, die aufgrund unzumutbarer täglicher Wege nicht zu Hause wohnen können, haben die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung für ihre Unterbringung zu beantragen. Die Regelungen hierzu sind in der Sächsischen Schülerunterbringungsleistungsverordnung (SächsSchülULeistVO) festgelegt, die seit dem 27. Juli 2018 gilt.

Wo ist der Antrag zu stellen?

Der Antrag ist am Hauptwohnsitz der Schülerin bzw. des Schülers zu stellen. In Dresden ist das Amt für Schulen zuständig.

Voraussetzungen für die Unterstützung

Entscheidend ist die Gesamtwegezeit, also die Zeit für den Hin- und Rückweg zur Schule, einschließlich Wartezeiten und Umstiege bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel.

Die Mindestzeiten betragen:

  • Berufsschule: mindestens 180 Minuten
  • Berufsschule für Personen mit Behinderung: mindestens 130 Minuten
  • Internat: mindestens 120 Minuten
  • Internat für Personen mit Behinderung: mindestens 90 Minuten

Finanzielle Unterstützung: Höhe und Antrag

Für Berufsschülerinnen und -schüler:

  • 16 Euro pro Unterrichtstag bei notwendiger Unterbringung außerhalb des Wohnorts
  • Auszahlung erfolgt nachträglich nach jedem Schulhalbjahr
  • Falls der Unterricht beide Halbjahre umfasst, sollte der Antrag erst im zweiten Halbjahr gestellt werden
  • Schulhalbjahre: 1. August bis 31. Januar (1. Halbjahr) und 1. Februar bis 31. Juli (2. Halbjahr)

Für Internatsschülerinnen und Internatsschüler:

  • 195 Euro pro Monat bei notwendiger Unterbringung außerhalb des Wohnorts
  • Auszahlung erfolgt nachträglich nach jedem Schulquartal
  • Schulquartale:
    • 1. Schuljahresquartal: vom 1. August bis zum 31. Oktober
    • 2. Schuljahresquartal: vom 1. November bis zum 31. Januar
    • 3. Schuljahresquartal: vom 1. Februar bis zum 30. April
    • 4. Schuljahresquartal: vom 1. Mai bis zum 31. Juli

    Wie werden andere Leistungen angerechnet?

    Für Berufsschülerinnen und -schüler:

    • Falls bereits öffentliche Zuschüsse für Unterkunft oder Verpflegung genutzt oder nicht beantragt wurden, werden diese auf die finanzielle Unterstützung nach der SächsSchulULeistVO angerechnet.
    • Ausnahme: Die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) wird nicht angerechnet.

    Für Internatsschülerinnen und -schüler (ab Klasse 10):

    • BAföG kann zusätzlich zur Unterstützung nach der SächsSchulULeistVO bezogen werden.
    • Die BAföG-Leistungen werden jedoch auf die Unterstützung angerechnet.
    • Falls ein Elternteil oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Sozialhilfe erhält, kann die Unterstützung auf bis zu 295 Euro pro Monat erhöht werden. Voraussetzung ist, dass die tatsächlichen Unterkunfts- und Verpflegungskosten höher als 195 Euro pro Monat sind. Sind die tatsächlichen Kosten niedriger als 195 Euro bzw. 295 Euro, wird nur die tatsächlich entstandene Summe erstattet.

    Antragsstelle

    Die Anträge sind mit den in dem jeweiligen Antragsformular genannten Unterlagen an folgende Anschrift zu richten:

    Landeshauptstadt Dresden
    Amt für Schulen
    Sachgebiet Schülerfürsorge
    Postfach 12 00 20
    01001 Dresden

    Kontakt

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    Dienstag 9 bis 12, 13 bis 17 Uhr
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