Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de https://www.dresden.de/de/leben/schulen/faq/integrative-unterrichtung.php 26.05.2020 13:20:15 Uhr 21.11.2024 11:09:27 Uhr |
Sonderpädagogischer Förderbedarf
Können Kinder mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden?
Wenn Schülerinnen und Schüler in ihren Bildungs-, Entwicklungs- oder Lernmöglichkeiten beeinträchtigt sind, haben sie Anspruch auf sonderpädagogische Förderung.
Kinder mit ständigen oder über einen längeren Zeitraum auftretenden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen brauchen daher besondere Aufmerksamkeit und intensive Förderung. Diese bieten ihnen spezielle Förderschulen, von denen es in der Landeshauptstadt Dresden 16 gibt, davon drei in freier Trägerschaft.
Viele Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarf werden auch an den allgemeinbildenden Schulen gemeinsam mit Kindern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf unterrichtet, um sie auf ein möglichst selbstständiges Leben vorzubereiten. Die entsprechenden Schulgebäude sind, soweit erforderlich, barrierefrei gestaltet.
Folgende Förderschwerpunkte bestehen:
- Sehen,
- Hören,
- geistige Entwicklung,
- körperliche und motorische Entwicklung,
- Lernen,
- Sprache sowie
- emotionale und soziale Entwicklung.
Voraussetzungen
Es hängt von mehreren Voraussetzungen ab, ob Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf an der allgemeinen Schule lernen können. So muss die notwendige individuelle Förderung gewährleistet werden können und es ist erforderlich, dass sich die Schülerin bzw. der Schüler in der Lernumgebung der allgemeinbildenden Schule zurechtfindet und wohlfühlt, um entsprechende Bildungserfolge zu erzielen. Wenn erforderlich müssen zusätzlich qualifiziertes Personal zur Verfügung stehen, außerdem eine behindertengerechte bauliche und räumliche Ausstattung sowie spezielle Lehr- und Lernmittel vorhanden sein. Die Forderung nach Barrierefreiheit wird deshalb bei Sanierungen und beim Neubau von Schulgebäuden umgesetzt.
Antragstellung und Verfahren
Auf Antrag der Grundschule, der Oberschule oder des Gymnasiums, das der Schüler besucht, oder auf Antrag der Eltern leitet das Landesamt für Schule und Bildung, Standort Dresden ein Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ein. Die Behörde bestimmt dazu einen Mobilen Sonderpädagogischen Dienst. Bei der Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs werden nach Bedarf Methoden der Förderdiagnostik angewendet. Zusätzlich können der Kinder- und jugendärztliche Dienst oder ein Schulpsychologe beteiligt werden. Der Mobile Sonderpädagogische Dienst schließt die Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs mit einem Gutachten ab. Dieses .
- benennt und begründet den/die festgestellten sonderpädagogischen Förderschwerpunkt(e),
- gibt Empfehlungen zum weiteren Bildungsgang,
- gibt Empfehlungen für eine mögliche inklusive Unterrichtung und
- macht umfassende Fördervorschläge.
Praktische Umsetzung
In der Landeshauptstadt Dresden ist es gelebte Praxis, dass Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam Lernen. Mittlerweile gibt es kaum noch eine allgemeinbildende Schule in Dresden, an der dies nicht der Fall ist. Bewährt haben sich auch die Kooperationsklassen an nachfolgenden Schulen::
- Kinder mit dem Förderschwerpunkt Sprache: 122. und 139. Grundschule sowie 36. Oberschule,
- Kinder mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung: 6. Grundschule und
- Kinder mit dem Förderschwerpunkt Hören: 147.Grundschule
In Dresden bislang einmalig ist die Spezialisierung auf Integrationsschüler mit dem Förderschwerpunkt Sehen. Seit August 2018 können sie gemeinsam mit sehenden Kindern an der 153. Grundschule lernen.
Kontakt
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Standort Dresden
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Telefon
0351-84390
Fax 0351-8439301
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Beauftragte
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Donnerstag | 10 bis 14 Uhr |
Freitag | 10 bis 14 Uhr |
alle Termine nach telefonischer Anmeldung, weitere Termine nach Vereinbarung möglich |
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