Der Betreiber reichte einen (neuen) Bauantrag ein, um für den von ihm gewählten Standort eine nachträgliche Baugenehmigung zu erhalten. Aufgrund der nicht mehr vorhandenen Rechtsgrundlage – der Bebauungsplan war schließlich aufgehoben worden – bestand für die von ihm beanspruchte Fläche jedoch kein Baurecht. Dieser Bauantrag musste von der Landeshauptstadt Dresden deshalb bauplanungsrechtlich abgelehnt werden. Gegen die Ablehnung legte der Betreiber Widerspruch ein.
Der Widerspruch wurde von der Landesdirektion Sachsen mit der Begründung abgelehnt, dass sich der Standort in einem bauplanungsrechtlichen Außenbereich, wo ein generelles Bauverbot besteht, im Überschwemmungsgebiet der Elbe und im Landschaftsschutzgebiet befindet. Daraufhin hat der Betreiber geklagt. Ergebnis: Die Ablehnungsgründe wurden vom Verwaltungsgericht Dresden und vom Oberverwaltungsgericht Bautzen bestätigt und die Serviceanlagen als nicht genehmigungsfähig beurteilt.
Mit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Oktober 2022 war damit abschließend geklärt, dass für den Standort des Servicebereiches der Wasserskianlage kein Baurecht besteht, sodass im Juni 2023 seitens der Stadtverwaltung die Beseitigung und Nutzungsuntersagung der Serviceanlagen zum Saisonende angeordnet werden musste.