Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/strassenreinigungsgebuehr-d115.php 02.10.2024 11:59:56 Uhr 22.12.2024 04:17:07 Uhr |
Straßenreinigungsgebühr
Straßenreinigungsgebühr entrichten
Die Höhe der jährlichen Gebühr richtet sich nach der Länge, mit der das Grundstück an der Straße anliegt, und der Reinigungsklasse, in die die jeweilige Straße eingeordnet ist. Der Straßenreinigungs- gebührensatzung können Sie die Reinigungsklasse für die Straße(n) entnehmen, an der/denen Ihr Grundstück anliegt.
Ist die betreffende Straße in dieser Satzung nicht aufgeführt, fällt auch keine Gebühr für Sie an, Sie sind dann jedoch selbst für die Sauberhaltung Ihrer Anliegerstraße gemäß Straßenreinigungssatzung verantwortlich.
Anliegerstraßen eines Grundstückes sind zunächst alle diejenigen Straßen, mit denen das Grundstück eine gemeinsame Flurstücksgrenze hat. In diesen Fällen ist die Länge der gemeinsamen Flurstücks- grenze gleichzeitig die „Anliegerlänge“.
Ein Grundstück liegt nach der Straßenreinigungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Dresden aber auch dann an einer Straße an, wenn es nur durch Zwischenflächen im Eigentum der Stadt, insbesondere durch Flächen für Stützmauern, Böschungen, Straßen- und Baumgräben, Rasen- und Anlagenstreifen, Bahnkörper für Straßenbahnen sowie durch künftigen Straßengrund und sonstige nicht bebaubare Restflächen von der öffentlichen Straße getrennt ist. Eine ähnliche Regelung gilt für Grundstücke, deren Zuwegung über ein privates oder nicht öffentliches Grundstück führt (sogenannte „Hinterliegergrundstücke“). Darüber hinaus gibt es auch Teilhinterliegergrundstücke, die an eine öffentliche Straße nur mit einer Art Zuwegung angrenzen (Hammergrundstücke).
In den vorgenannten Fällen wird die „Anliegerlänge“ durch die rechtwinklige Projektion aller der Straße zugekehrten Grundstücksgrenzen auf die Straßenbegrenzung ermittelt.
Die Straßenreinigungsgebühr beinhaltet nicht den Winterdienst. Dafür ist die Winterdienst-Anliegersatzung zu beachten.
Gebührenermäßigung bei Reinigungsunterbrechung
Wenn eine Straße oder ein Straßenteilstück länger als einen Monat lang nicht gereinigt werden kann, wird die Gebühr in Monatsbeiträgen ermäßigt. Hierzu ist ein Antrag des Gebührenschuldners erforderlich.
Hilfreiche Infoblätter
Wichtige Links
Rechtliche Grundlagen
- Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr (Straßenreinigungsgebührensatzung)
- Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Reinigung der öffentlichen Straßen (Straßenreinigungssatzung)
- Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Anliegerpflicht für den Winterdienst auf öffentlichen Straßen in Dresden (Winterdienst-Anliegersatzung)
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