Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/parklets.php 29.01.2025 10:09:02 Uhr 30.03.2025 12:23:33 Uhr |
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Parklets
Bei einem Parklet handelt es sich um Aufbauten im öffentlichen Straßenraum. Sie können die häufig zu schmalen Flächen von Gehwegen zur Nutzung für die Freischankgastronomie erweitern. Für ein gastronomisch genutztes Parklet ist beim Straßen- und Tiefbauamt ein Antrag zu stellen.
Vorgehen
Benötigte Formulare
- Antrag auf Ausnahmegenehmigung (*.pdf, 275 KB)
- Erklärung des oder der Verantwortlichen für die Verkehrssicherung (*.pdf, 319 KB)
Für ein gastronomisch genutztes Parklet ist beim Straßen- und Tiefbauamt ein Antrag auf Erteilung der erforderlichen Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO sowie ein Antrag auf Erlass verkehrsregelnder Anordnungen zur Absicherung von Hindernissen nach § 45 StVO unter Angabe eines Verantwortlichen für die Verkehrssicherung (Inhaber eines MVAS-Zertifikates) zu stellen.
Die Ausnahmegenehmigung kann frühestens ab dem 1. November des der Nutzung vorausgehenden Jahres für das nächstfolgende Kalenderjahr gestellt werden. Alle vom 1. November bis zum 31. Dezember des der Nutzung vorhergehenden Kalenderjahres gestellten Anträge gelten als gleichzeitig gestellt. Für das Kalenderjahr 2025 gelten alle vom 1. Januar 2025 bis 28. Februar 2025 gestellten Anträge als gleichzeitig gestellt. Im Übrigen erfolgt die Antragsbearbeitung in der Reihenfolge des Antragseingangs.
Liegen mehrere gleichzeitig gestellte, zulässige Anträge für dasselbe Gebiet vor und ist damit die maximal mögliche Auslastung von fünf bis zehn Prozent der Parkstände des jeweiligen Bewohnerparkgebietes überschritten, wird ein Losverfahren durchgeführt.
Kosten
Für die Bearbeitung von Anträgen werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben (siehe rechtliche Grundlagen).
Sondernutzungsgebühren werden nach der Sondernutzungssatzung erhoben (siehe rechtliche Grundlagen).
Wichtige Hinweise
Allgemeine gebietsbezogene Zulassungskriterien
Unter Berücksichtigung straßenrechtlicher und ordnungsrechtlicher sowie verkehrsplanerischer, städtebaulicher oder denkmalschutzrechtlicher Belange wurden die nachfolgend aufgeführten Kriterien festgelegt, nach deren Maßgabe die Erteilung einer Erlaubnis erfolgt. Ein Rechtsanspruch auf Genehmigung besteht nicht.
Innerhalb von Bewohnerparkgebieten:
Je nach Auslastung im jeweiligen Bewohnerparkgebiet können fünf bis maximal zehn Prozent der Parkstände für Parklets genutzt werden.
Außerhalb von Bewohnerparkgebieten:
Es besteht keine Beschränkung hinsichtlich der Anzahl der nutzbaren Parkstände.
Standortbezogene Zulassungskriterien
Parklets auf Fahrbahnen sind zulässig:
- auf Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von höchstens 30 Kilometer je Stunde und in Tempo-30-Zonen,
- außerhalb von acht Metern vor und hinter Straßeneinmündungen und Kreuzungen,
- sofern das Parken nach der StVO zulässig ist,
- ausschließlich an der Stätte der Leistung, das heißt unmittelbar vor dem Gastronomiebetrieb,
- wenn keine gesetzlichen Bestimmungen und polizei- und/oder ordnungsrechtlichen oder straßenverkehrsrechtlichen Einwände der Errichtung des Parklets entgegenstehen
Die Errichtung von Parklets ist ausgeschlossen:
- vor Grundstücksein- und –ausfahrten,
- vor Feuerwehrzufahrten; Feuerwehranfahrtszonen, auf Rettungswegen,
- auf Behindertenparkplätzen,
- auf Taxiständen,
- auf Carsharing-Parkplätzen,
- auf Ladeplätzen für Elektrofahrzeuge,
- im Zugangs- und Arbeitsbereich von Revisionsschächten, Unterflurhydranten und Absperreinrichtungen,
- wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährdet ist
Bauliche Kriterien für Parklets
- Die Breite des Parklets darf höchstens der Breite der Straßenfront des angrenzenden gastronomischen Betriebes entsprechen.
- Das Parklet muss bei Einhaltung der sonstigen Vorgaben innerhalb der rechtwinkligen Verschiebung der Betriebsgrenzen/der Stätte der Leistung liegen.
- Das Parklet ist räumlich (gegebenenfalls baulich) abzugrenzen.
- Das Parklet darf nicht von der Fahrbahnseite aus zugänglich sein.
- Das Parklet muss über eine mindestens einen Meter hohe Absicherung gegenüber der Fahrbahn verfügen.
- Feste Überdachungen, Pergolen oder ähnliches sind nicht zulässig.
- Verankerungen in der öffentlichen Straße sind unzulässig. Das Parklet muss mit eigener Schwere auf der Straße stehen.
- Ein barrierefreier Übergang zwischen Gehweg und Parklet ist zu gewährleisten.
- Die allgemein anerkannten Regeln der Technik und Baukunst sind zu beachten, zum Beispiel keine herausstehenden Nägel oder rutschigen Oberflächen.
- In Denkmalschutz- und Erhaltungssatzungsgebieten sind denkmalschutzrechtliche und gestalterische Vorgaben zu beachten.
- Erforderliche weitere öffentlich-rechtliche Erlaubnisse oder Genehmigungen oder privatrechtliche Zustimmungen Dritter sind unabhängig von der erforderlichen Sondernutzungserlaubnis einzuholen. Hierzu gehören beispielsweise eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung und eine Baugenehmigung nach § 173 BauGB für Gebiete, für die eine Erhaltungssatzung gilt. Informationen erhalten Sie hier:
Genehmigung nach §173 BauGB (Bauaufsichtsamt)
Erhaltungssatzung | Dienstleistungen | Landeshauptstadt Dresden
Denkmalschutzgenehmigung nach § 12 SächsDSchG (Amt für Kultur und Denkmalschutz)
Denkmalschutzrechtliche Verfahren
Personenbezogene Zulassungskriterien
- Der Gastronomiebetrieb verfügt nicht über anderweitige Freischankflächen außerhalb des öffentlichen Straßen-/Verkehrsraumes und hat keine Möglichkeit, private Flächen zu nutzen.
Zeitliche Befristung
- Die Ausnahmegenehmigung wird für ein Kalenderjahr erteilt und muss für die Folgejahre jeweils neu beantragt werden.
- Die Genehmigung wird unter Vorbehalt des Widerrufs z. Bsp. bei Stadtteilfesten oder Baumaßnahmen erteilt.
Rechtliche Grundlagen
Die Errichtung von Parklets auf Parkständen öffentlicher Straßen geht über den Gemeingebrauch der Straßen hinaus und stellt eine Sondernutzung im Sinne des § 18 Absatz 1 SächsStrG dar. Bei Parklets auf Parkständen handelt es sich weiterhin um Hindernisse im Sinne des § 32 StVO. Ausnahmen vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen, bedürfen einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Nummer 8 der StVO. Die Ausnahmegenehmigung erteilt nach Einzelfallprüfung die Straßenverkehrsbehörde.
Kontakt
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Straßenverw. sonst.Sondernutz. (SONU) (SG)
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Abt. allgemeine Verwaltung, Grundsatz, Straßenverwaltung
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