Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de https://www.dresden.de/de/leben/gesellschaft/migration/asyl/unterbringung.php 13.03.2025 08:50:32 Uhr 30.03.2025 00:32:28 Uhr |
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Unterbringung
Erstaufnahmeeinrichtung (EAE)
Geflüchtete erhalten für eine Übergangszeit eine einfache Unterkunft zugewiesen. Zunächst werden Sie in einer Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) untergebracht. Dafür ist der Freistaat Sachsen zuständig.
In der EAE werden die Geflüchteten registriert und medizinisch untersucht. In einfachen Kursen erfahren sie schon die ersten grundlegenden Informationen über das Leben in Deutschland.
Informationen über die EAE erhalten Sie auf den Internetseiten des Freistaats Sachsen.
Clearing
Alleinstehende männliche Geflüchtete wohnen danach zunächst im Wohnheim an der Heidenauer Straße 49, der sogenannten Clearing-Einrichtung. Hier stehen Plätze für bis zu 114 Geflüchtete sowie zehn Notschlafplätze zur Verfügung. Die Bewohner können sich selbst versorgen und kochen. Die AWO Soziale Dienste gGmbH betreibt die Einrichtung im Auftrag der Stadt Dresden.
Das Clearing dient der Planung und Vorbereitung des individuellen Integrationsprozesses in nachfolgende Wohnformen. Es dauert etwa acht Wochen. Während dieser Zeit schätzen erfahrene Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter gemeinsam mit den Geflüchteten unter anderem ihre Alltagskompetenz sowie die Kompetenz zur selbstständigen Haushaltsführung ein. Dafür gibt es Gruppen- und Einzelangebote. Anhand der Ergebnisse wird ein individuelles Wohnziel erarbeitet. Das kann je nach ermitteltem Bedarf die Unterbringung in einem Wohnheim oder in einer Wohnung bzw. Wohngemeinschaft sein. Im Rahmen des Clearing-Aufenthalts werden Geflüchtete auf ihre Unterkunft vorbereitet. So wird beispielsweise das Zusammenleben in Wohngemeinschaften erprobt.
Das Clearing-Verfahren wird auch bei schon länger in Dresden lebenden Geflüchteten durchgeführt, etwa in sozial schwierigen Trennungssituationen.
Notunterkünfte
Reichen die Plätze in Wohnheimen und Wohnungen nicht aus, kommen Notunterkünfte in Betracht.
Um ihre gesetzliche Unterbringungspflicht zu erfüllen, kann die Stadt im Ausnahmefall bestimmte Gebäude wie beispielswiese Messe- und Sporthallen bzw. andere öffentliche und private Einrichtungen für die Flüchtlingsunterbringung nutzen. Weil diese Interimsnutzung viele Nachteile hat (z. B. kaum Privatsphäre der Bewohner, eingeschränkter Schul- und Vereinssport), zielt die städtische Unterbringungsstrategie darauf ab, langfristig ausreichend Unterbringungsplätze in Wohnungen und Wohnheimen bereitzustellen.
Wohnheime und Wohnungen
Danach werden die Geflüchteten auf Wohnheime oder Wohnungen verteilt und bleiben hier während ihres Asylverfahrens. Dafür sind die Kommunen (Landkreise und kreisfreie Städte) zuständig.
Als kreisfreie Stadt steht die Landeshauptstadt Dresden in der Verantwortung, ihren Beitrag für die Unterstützung der geflüchteten Menschen zu leisten. Das ist nicht nur eine moralische Verpflichtung. Es ist auch verbindlich im § 2 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes geregelt. Die Stadt darf nicht auswählen „wen“ sie aufnimmt. Dresden hat die Pflicht, Unterbringung, Versorgung und Betreuung aller ihr zugewiesenen Asylsuchenden sicherzustellen.
Je nach Kapazität werden Familien und alleinstehende Frauen vorrangig in Wohnungen untergebracht.
Damit alle Geflüchteten, die die Landesdirektion nach Dresden zuweist, kurzfristig menschenwürdig untergebracht werden, lässt das Amt für Hochbau- und Immobilienverwaltung an im Stadtgebiet Wohncontainer aufstellen, sogenannte Mobile Raumeinheiten (MRE).
Die Kosten für Miete, Aufbau und Bewirtschaftung der MRE sowie für die soziale Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner betragen bei einer geplanten Nutzungsdauer von 24 Monaten voraussichtlich rund 32 Millionen Euro. Diese Kosten werden zumindest teilweise durch eine Pauschale des Freistaates Sachsen nach dem Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetz (SächsFlüAG) erstattet. Dieses Vorgehen wurde am 31. März 2023 in einem Bürgerdialog öffentlich vorgestellt und diskutiert. Der Stadtrat hat der Errichtung der Wohncontainer am 11. Mai 2023 zugestimmt
Alle Wohnheime und Mobile Raumeinheiten für Geflüchtete sind im Themenstadtplan veröffentlicht:
2018 | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | |
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Wohnungen | 1.781 Personen |
1.871 Personen |
1.790 Personen |
1.770 Personen |
2.450 Personen |
2.790 Personen |
2.924 Personen |
Wohnheimen | 1.021 Personen |
827 Personen | 610 Personen | 545 Personen | 584 Personen | 1.073 Personen |
1.1448 Personen |
Hotels, sonstige Übergangsobjekte | 614 Personen | 335 Personen | |||||
Insg. Dresden | 2.802 Personen |
2.698 Personen |
2.400 Personen |
2.315 Personen |
3.648 Personen |
4.198 Personen |
4.372 Personen |
Alle Wohnheime für Geflüchtete sind im Themenstadtplan veröffentlicht:
Der Stadtplan zeigt die Standorte kommunaler Übergangswohnheime für Asylsuchende und die Mobilen Raumeinheiten (blau) sowie die Standorte der staatlichen Erstaufnahmeeinrichtungen (grün). Ein Klick auf einen Standort zeigt die Anzahl der zur Verfügung stehenden Plätze. Nicht in der Karte enthalten sind die Standorte der Gewährleistungswohnungen.
Die eigene Wohnung – der Leitfaden
Wenn Geflüchtete eine Fiktionsbescheinigung bzw. den Aufenthaltstitel erhalten, müssen sie die von der Stadt zur Verfügung gestellte Unterkunft (das heißt, den Platz in einem Wohnheim oder einer Wohnung) verlassen und sich einen eigenen Wohnraum suchen und anmieten.
Für den Zeitraum, bis sie einen eigenen Wohnraum gefunden und angemietet haben, müssen sie für den Platz in dem Wohnheim bzw. in der Wohnung, der ihnen vom Sozialamt gestellt wurde und den sie bis zu ihrem Auszug noch nutzen dürfen, Miete bezahlen.
In der Regel muss eine eigene Wohnung innerhalb von drei Monaten gefunden und angemietet werden.
Was gibt es für die Zeit des Übergangs sowie bei der Wohnungssuche zu beachten?
Der Weg zur eigenen Wohnung - der Leitfaden
Leitfaden für die Wohnungssuche für anerkannte Flüchtlinge
1. Wohnungssuche und Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins
Eigene Wohnungssuche
Auf dem freien Wohnungsmarkt kann eigenständig bzw. mit dem Wohnungspaten nach einer Wohnung gesucht werden. Dabei müssen bei Bezug von Sozialleistungen die Richtwerte, die die Landeshauptstadt Dresden bezüglich der Miete vorgibt, berücksichtigt werden. Die Übernahme der Kaution beziehungsweise Genossenschaftsanteile kann beim Jobcenter beantragt werden. Aktuelle Angemessenheitsrichtwerte unter: www.dresden.de/KostenderUnterkunft
Wohnungssuche mithilfe des Sozialamtes
Mit einem Wohnberechtigungsschein (WBS) bekommt man vom Sozialamt Unterstützung bei der Wohnungssuche.
Weitere Informationen dazu finden Sie unter www.dresden.de/wohnberechtigungsschein
Neben dem (blauen) Antrag des Wohnberechtigungsscheines müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Fiktionsbescheinigung oder elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) oder Pass,
- Leistungsbescheid Bürgergeld bzw. Sozialhilfe oder Arbeitseinkommen und
- Dresden-Pass (bzw. die Gebühr für den Wohnberechtigungsschein).
In dem Antrag können die Kontaktdaten von einem ehrenamtlichen Wohnungspaten angegeben werden.
Der Wohnberechtigungsschein kann spätestens nach zwei Wochen nach Antragstellung im Sozialamt abgeholt werden. Am selben Tag wird ein Antrag zur Wohnungsvermittlung ausgestellt. Dieser Antrag muss vor Ort unterschrieben werden und verbleibt im Sozialamt.
Folgend bekommt der anerkannte Flüchtling per Post ein konkretes Wohnungsangebot (Vermittlungsvorschlag) zugesandt. Dieses Wohnungsangebot erhalten jedoch mehrere Personen gleichzeitig. Alle wichtigen Informationen für die Vereinbarung eines Besichtigungstermins und das weitere Vorgehen sind in dem Brief erläutert.
2. Wohnungsreservierung/Mietvertrag
Nach der Besichtigung einer Wohnung muss diese Wohnung reserviert werden. Dies geschieht vor Ort bei der Besichtigung, beim Vermieter (z. B. im VONOVIA Kundencenter) oder per Telefon. Danach bekommt man den Mietvertrag vom Vermieter zugeschickt.
3. Bestätigung der Angemessenheit der Wohnung/Notwendigkeit des Umzuges
Damit das Jobcenter die anfallenden Kosten für Kaution beziehungsweise Genossenschaftsanteile und Miete übernimmt, muss man beim Jobcenter das konkrete Wohnungsangebot beziehungsweise den noch nicht unterschriebenen Mietvertrag vorlegen und sich bescheinigen lassen, dass die Wohnung nicht zu teuer und der Umzug notwendig ist. In dem Antrag muss der Grund für den Umzug aufgeführt werden. Als Begründung reicht die Angabe, dass der Asylantrag anerkannt wurde und deshalb ein Auszug aus der Übergangsunterkunft erfolgen muss.
Benötigt werden folgende Unterlagen:
- Antragsformular auf Umzug mit Begründung (wird vom Jobcenter ausgehändigt),
- Wohnungsangebot beziehungsweise noch nicht unterschriebener Mietvertrag,
- Beendigungsbescheid für die Nutzung der Gemeinschaftsunterkunft (ausgestellt vom Sozialamt).
- dresden.de/unterkunft-heizung
4. Mietvertrag und Wohnungsgeberbestätigung
Wenn dem anerkannten Flüchtling
- Fiktionsbescheinigung/eAT,
- Angemessenheitsbescheinigung/Notwendigkeitsbescheinigung und
- Mietschuldenfreiheitsbestätigung (erhältlich im Sozialamt, Abteilung Unterbringung)
vorliegen, können diese mit dem unterschriebenen Mietvertrag an den Vermieter geschickt werden.
Anschließend erhält der anerkannte Flüchtling den vom Vermieter unterschriebenen Mietvertrag zurück. Zusätzlich wird eine Wohnungsgeberbestätigung ausgehändigt. Hat diese noch keine Unterschrift, dürfen diese gegebenenfalls die Hausverwalter bei der Schlüsselübergabe unterschreiben. Die Wohnungsgeberbestätigung wird für die Anmeldung der Wohnung in der Meldebehörde benötigt.
5. Beantragung der Übernahme der Kaution beziehungsweise Genossenschaftsanteile und Erstausstattung der Wohnung
Mit dem unterschriebenen Mietvertrag können nun zeitnah beim Jobcenter die Übernahme der Kaution beziehungsweise Genossenschaftsanteile und der Umzugskosten sowie die Erstausstattung für die Wohnung beantragt werden. Dafür sind folgende Unterlagen notwendig:
- unterschriebener Mietvertrag,
- Antrag auf Übernahme der Kaution,
- Angemessenheits- und Notwendigkeitsbescheinigung,
- Antrag auf Übernahme der Umzugskosten,
- Antrag auf Erstausstattung für die Wohnung (detaillierte Auflistung der benötigten Möbel),
- Anlage VM – Vermögen inklusive der Kontoauszüge der letzten drei Monate (wenn vorhanden),
- Anlage VÄM – Veränderungsmitteilung und
- Anlage KDU – Kosten der Unterkunft.
6. Möbel/Erstausstattung
Mit der Bewilligung der Erstausstattung werden in der Regel
Geld- und Sachleistungen ausgegeben. Alle Quittungen für Käufe müssen aufgehoben werden (werden gegebenenfalls nachträglich vom Jobcenter angefordert). Sachleistungen können innerhalb von vier Wochen beim Sozialen Möbeldienst (SUFW, Industriestraße 17, Tel.: (03 51) 8941020, Montag bis Freitag, 8-18Uhr) angefordert werden. Sperrige Sachen können angeliefert werden. Sollte innerhalb dieses Zeitraumes die benötigte Ausstattung nicht vorrätig sein, können stattdessen gegen Bescheinigung vom SUFW weitere Geldleistungen beim Jobcenter beantragt werden. Mit Gewährung der Erstausstattung endet in der Regel die Übernahme doppelter Mietzahlungen (Übergangsunterkunft und eigene Wohnung) zum nächsten Monatsanfang. Kosten für die Übergangsunterkunft müssen dann selber bezahlt werden.
7. Schlüsselübergabe und Wohnungsübergabeprotokoll
Der Termin für die Schlüsselübergabe wird individuell zwischen Mieter und Vermieter vereinbart. Zu diesem Termin sollte ein Wohnungsübergabeprotokoll erstellt werden. In diesem wird der aktuelle Zustand der Wohnung erfasst und alle Schäden und Mängel in der Wohnung aufgelistet. Außerdem werden die Zählerstände von Heizung, Wasser und Strom aufgezeichnet.
Falls der Briefkasten und die Klingel noch nicht ordnungsgemäß beschriftet sind, sollte der Vermieter bei der Schlüsselübergabe darauf hingewiesen werden und dies schnellstmöglich nachholen.
8. Nach dem Umzug
Der neue Wohnsitz muss innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Mietverhältnisses bei der Meldebehörde angemeldet werden. Die Anmeldung erfolgt in einem beliebigen Bürgerbüro der Stadt.
Für die Anmeldung müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Wohnungsgeberbestätigung und
- Fiktionsbescheinigung/Aufenthaltserlaubnis.
Nach der Anmeldung bekommt der anerkannte Flüchtling eine Meldebestätigung. Mit dieser muss bei der Ausländerbehörde die zuständige Behörde der Stadt auf der Fiktionsbescheinigung aktualisiert werden. Außerdem bekommt das Jobcenter eine Kopie der Meldebescheinigung und der Wohnungsgeberbestätigung.
Nach dem Umzug ist es sinnvoll, der Post einen Nachsendeauftrag zu erteilen (Übernahme durch das Jobcenter im Rahmen der Umzugskosten). In der Zeit, in der der Nachsendeauftrag läuft, sollten die Ämter, Bank (Sparkasse) und Krankenversicherung (AOK) über den Umzug informiert werden. Dafür muss üblicherweise die Meldebestätigung vorgelegt werden.
Bürgergeld-Empfänger können eine Befreiung des Rundfunkbeitrages beantragen. Dafür muss das Antragsformular auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht sowie die Bestätigung vom Jobcenter über die Befreiung der Gebühren an den „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ geschickt werden.
Nach dem Einzug in die neue Wohnung muss möglichst zeitnah Strom angemeldet werden. Dabei kann der Stromanbieter frei gewählt werden. Für die Anmeldung werden die Zählernummer und der Zählerstand aus dem Wohnungsübergabeprotokoll benötigt.
Was passiert, wenn innerhalb der dreimonatigen Frist keine Wohnung gefunden wurde?
In dem Fall kann beim Sozialamt, Abteilung Unterbringung, eine Verlängerung für die Übergangsunterkunft beantragt werden. Dafür muss der Brief über die Beendigung des Nutzungsverhältnisses in der Übergangsunterkunft vorgelegt werden.
Die Miete in Wohnheim und Wohnung vom Sozialamt - solange bis Sie eine eigene Wohnung gefunden haben
Wenn geflüchtete ihre Fiktionsbescheinigung bzw. den Aufenthaltstitels erhalten, müssen sie die von der Landeshauptstadt Dresden zu Wohnzwecken zur Verfügung gestellten Unterkünfte (Platz in einem Wohnheim oder einer Wohnung) verlassen und sich eigenen Wohnraum anmieten.
Vom Sozialamt erhalten anerkannte Geflüchtete einen Beendigungsbescheid.
Mit diesem Bescheid wird eine Frist verbunden, in der sie noch vorübergehend in dieser Unterkunft der Landeshauptstadt Dresden wohnen können. Für diese Zeit müssen anerkannte Flüchtlinge jedoch eine Benutzungsgebühr bezahlen, so wie jede Bürgerin und jeder Bürger, die eine eigene Wohnung anmieten oder überlassen bekommen, eine Miete entrichten müssen.
Bis Flüchtlinge ihre Fiktionsbescheinigung bzw. den Aufenthaltstitel erhalten, leben sie in Unterkünften der Landeshauptstadt Dresden, ohne dafür eine Gebühr zu bezahlen, außer, sie verfügen über eigenes Einkommen. Nach der Anerkennung als Flüchtling sind laut der Unterbringungssatzung der Landeshauptstadt Dresden von diesem Personenkreis Gebühren für ihre Unterkunft zu zahlen - die Höhe richtet sich nach der jeweils aktuellen Fassung dieser Satzung. Dazu erhalten anerkannte Flüchtlinge einen Gebührenbescheid.
Bei dem Bezug von Leistungen vom Jobcenter, werden diese direkt an die Stadt Dresden begliechen. Wenn anerkannte Flüchtlinge erstens eine eigene Wohnung angemietet und zweitens den Antrag beim Jobcenter auf die Übernahme der Miete und auf eine Erstausstattung für die nötigsten Einrichtungsgegenstände gestellt haben, aber noch nicht in ihre Wohnung umgezogen sind, übernimmt das Jobcenter in der Regel nur für eine kurze Übergangszeit die doppelten Kosten, d. h., die parallel anfallenden Gebühren, die für diesen Zeitraum sowohl für die Unterkunft der Landeshauptstadt Dresden als auch für die Miete, die bereits für die eigene Wohnung fällig wird. Deshalb ist unbedingt zu beachten, dass:
- anerkannte Flüchtlinge zügig in eigene Wohnungen einziehen müssen, wenn die wichtigsten Ausstattungsgegenstände vorhanden sind.
- anerkannte Flüchtlinge, die vorher in einer Wohnung untergebracht waren, sich beim Sozialamt abmelden müssen und den Schlüssel für diese Unterkunft an der Stelle zurückgeben, die im Beendigungsbescheid aufgeführt ist.
- anerkannte Flüchtlinge, die vorher im Wohnheim gelebt haben, sich beim Heimbetreiber abmelden müssen. Ziehen anerkannte Flüchtlinge nicht schnell in ihre eigene Wohnung, entstehen doppelte Kosten. Diese werden nur für einen kurzen Zeitraum vom Jobcenter übernommen, anschließend nicht mehr. Falls diese Frist überschritten würde, entstünden für anerkannte Flüchtlinge Schulden. Das wäre kein guter Start
Privat wohnen bei Gastfreunden (Gastfreundschaftspauschale)
Für registrierte und leistungsberechtigte Geflüchtete erhalten private Gastgeberinnen und Gastgeber unter bestimmten aufenthalts- und sozialrechtlichen Voraussetzungen eine pauschale steuer- und sozialversicherungsfreie Aufwandsentschädigung, die sogenannte Gastfreundschaftspauschale.
Auf der Seite zur Gastfreundschaftspauschale erhalten Sie nähere Informationen über diese besondere Sozialleistungsform.
Migrationssozialarbeit
Um das Miteinander der alten und der neuen Nachbarn in den Stadtteilen und Ortschaften besser zu koordinieren und zu gestalten, hat die Stadt ein flächendeckendes System der Migrationssozialarbeit aufgebaut und vier regionale Integrationsbüros in freier Trägerschaft eingerichtet.
Die Migrationssozialarbeiterinnen und -sozialarbeiter sind Ansprechpartner für die Nachbarschaften, sie wirken zum Beispiel beim Umzug von Geflüchteten mit, organisieren Patenschaften und Nachbarschaftstreffs und schlichten Meinungsverschiedenheiten.
Auf der Seite zur Migrationssozialarbeit erhalten Sie nähere Informationen.