Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/rundfunkgebuehren_d115.php 23.02.2016 15:00:26 Uhr 21.12.2024 17:16:01 Uhr |
Rundfunkgebühren-Befreiung
GEZ-Befreiung beantragen
- ausschließlich auf Antrag durch die GEZ möglich
- Antragsformular ist bei der GEZ selbst und anderen Stellen erhältlich
- Hinweis: Seit 1. Januar 2013 ist nur noch ein Beitrag pro Wohnung zu entrichten, unabhängig davon, wieviele Personen in der Wohnung leben.
- Bezug von Leistungen nach dem SGB XII bzw. SGB II,
- Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- Empfang von Bafög (nicht mehr bei Eltern lebend), BAB und Ausbildungsgeld nach SGB III
- Bezug von Leistungen nach § 27 e BVG bzw. Hilfe zur Pflege nach dem BVG,
- Bezug von Leistungen nach § 267 LAG
- Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen "RF"
- Blinde oder nicht nur vorübergehend Sehbehinderte mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 allein aufgrund der Sehbehinderung
- hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist
- Menschen mit einem GdB von wenigstens 80, die wegen ihres nicht nur vorübergehenden Leidens an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen können, beispielsweise:
Menschen mit – nicht nur vorübergehend – ansteckender Lungentuberkulose
Eine rückwirkende Befreiung ist nicht zulässig.
Optionale Dokumente
-
Schwerbehindertenausweis
mit Merkzeichen RF
Kosten/Gebühren
Gebührenbeschreibung:
kostenlosFrist
Die Befreiung selbst beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wird. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht zulässig.