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https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/rundfunkgebuehren_d115.php 23.02.2016 15:00:26 Uhr 21.12.2024 17:16:01 Uhr

Rundfunkgebühren-Befreiung

GEZ-Befreiung beantragen

  • ausschließlich auf Antrag durch die GEZ möglich
  • Antragsformular ist bei der GEZ selbst und anderen Stellen erhältlich
  • Hinweis: Seit 1. Januar 2013 ist nur noch ein Beitrag pro Wohnung zu entrichten, unabhängig davon, wieviele Personen in der Wohnung leben.
Voraussetzungen für Gebührenbefreiung:
  • Bezug von Leistungen nach dem SGB XII bzw. SGB II,
  • Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
  • Empfang von Bafög (nicht mehr bei Eltern lebend), BAB und Ausbildungsgeld nach SGB III
  • Bezug von Leistungen nach § 27 e BVG bzw. Hilfe zur Pflege nach dem BVG,
  • Bezug von Leistungen nach § 267 LAG
  • Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen "RF"
Merkzeichen "RF" bei folgenden Personengruppen:
  • Blinde oder nicht nur vorübergehend Sehbehinderte mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 allein aufgrund der Sehbehinderung
  • hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist
  • Menschen mit einem GdB von wenigstens 80, die wegen ihres nicht nur vorübergehenden Leidens an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen können, beispielsweise:
    Menschen mit – nicht nur vorübergehend – ansteckender Lungentuberkulose
Die Befreiung selbst beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wird.
Eine rückwirkende Befreiung ist nicht zulässig.

Kosten/Gebühren

Gebührenbeschreibung:

kostenlos

Frist

Die Befreiung selbst beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wird. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht zulässig.