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https://www.dresden.de/de/stadtraum/planen/stadtentwicklung/aktuelle-buergerbeteiligungen/soziale-erhaltungssatzung.php 26.11.2024 11:23:01 Uhr 21.12.2024 12:00:32 Uhr

Soziale Erhaltungssatzung

Die Landeshauptstadt Dresden prüft derzeit die Einrichtung von einem sozialen Erhaltungsgebiet (auch Milieuschutzgebiet genannt) in den Stadtteilen Friedrichstadt und Löbtau-Nord.

Was ist eine Soziale Erhaltungssatzung und was kann sie für Anwohnende bewirken?

Durch ihre Lage und gut erhaltene Gebäude sind bestimmte Wohnviertel oder ganze Stadtteile sehr begehrt. Wenn allerdings mehr Menschen dort leben wollen als Wohnraum zur Verfügung steht, bleiben Veränderungen nicht aus. Diese können Modernisierungen, Sanierungen oder die Umwandlung von Wohnen in Gewerbe sein und ziehen höhere Mieten nach sich. Anwohnende können sich die Preissteigerung möglicherweise nicht mehr leisten und sind gezwungen, wegzuziehen.

Solchen Verdrängungen kann die Soziale Erhaltungssatzung entgegenwirken: Mit ihrer Hilfe kann die Landeshauptstadt Dresden bestimmte Änderungen an und in Gebäuden oder ihrer Nutzung untersagen, sofern diese die Zusammensetzung der Bevölkerung erheblich beeinflussen könnten.

Die Soziale Erhaltungssatzung ist ein rechtliches Mittel, damit Menschen in ihrem angestammten Wohnumfeld bleiben und die dort vorhandene, passende Infrastruktur weiterhin nutzen können. Dazu zählen Kitas, Schulen, Freizeittreffs, Grünflächen,  Einkaufsmöglichkeiten sowie Bus- und Bahnverkehr. Bestehender Wohnraum darf dann nur so verändert werden, dass er für die dort lebende Bevölkerung weiterhin bezahlbar und passend bleibt.

Eine beschlossene Satzung heißt jedoch nicht, dass es keine Veränderungen mehr geben wird. Mietpreissteigerungen sind weiterhin möglich, ebenso wie das Schaffen von zeitgemäßem Wohnraum. Ziel ist es aber sehr schnelle Entwicklungen zu verlangsamen und den Anwohnern in diesen Stadtteilen die Möglichkeit zu bieten, langfristig in ihrem Gebiet zu bleiben. 

Hinweis: Bei einer sozialen Erhaltungssatzung handelt es sich um kein mietrechtliches Instrument. Es ist ein städtebauliches Instrument, welches darauf abzielt die Bevölkerungszusammensetzung, nicht aber den einzelnen Mieter zu schützen.

Soziale Erhaltungssatzung – einfach erklärt

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Kurz gesagt: Diese Satzung schützt bestimmte Wohngebiete vor Veränderungen, die zu Mieterhöhungen oder einer Veränderung der Bewohnerstruktur führen könnten.

Mehr wissen? Unser Lexikon der Stadtplanung erklärt Fachbegriffe einfach und verständlich.

Was ist bisher passiert?

Wie geht es weiter?

Der Satzungsentwurf wird bis Jahresende 2024 in den kommunalen Gremien behandelt. Über den Erlass der sozialen Erhaltungssatzung in Löbtau/Weißeritzknick und Friedrichstadt/Altona entscheidet der Stadtrat.

Weitere Informationen

Gesetzliche Grundlage

Gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 im Baugesetzbuch haben Kommunen die Möglichkeit, „zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung“ für ein klar umrissenes Gebiet eine Soziale Erhaltungssatzung auszuweisen. In dem am 6. Juni 2019 beschlossenen Wohnkonzept der Landeshauptstadt Dresden hat der Stadtrat den Auftrag formuliert, dass der Einsatz sozialer Erhaltungssatzungen in Dresden zu prüfen ist.

Durch die Sozialen Erhaltungssatzungen stellt die Kommune den Abriss und die Veränderung von Gebäuden sowie die Änderung ihrer Nutzung im Satzungsgebiet unter einen sogenannten Genehmigungsvorbehalt. Diese verpflichtet die Eigentümer dazu, geplante Veränderungen bei der Landeshauptstadt zu beantragen. Das gilt auch für Vorhaben, die gemäß der Sächsischen Bauordnung keine Baugenehmigung benötigen. Das Amt entscheidet im Einzelfall, ob die Veränderungen eine Verdrängung befördern oder ob sie genehmigt werden können. 

Das soziale Erhaltungsrecht bezieht sich dabei immer nur auf Änderungen am und/oder im Gebäude. Eine direkte Vorgabe von Miethöhen oder ein Eingriff in den Mietvertrag ist nicht möglich. Stattdessen wird auf die Nutzung und Ausstattung von Wohnhäusern Einfluss genommen. 

Die Soziale Erhaltungssatzung kann nur auf Wohngebäude angewendet werden, die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits bestanden. Bei Neubauvorhaben oder unbebauten Grundstücken greift sie nicht.

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