Im Gegensatz zum Master- und zum Rahmenplan sowie zum städtebaulichen Entwurf stellt ein Bebauungsplan (B-Plan) ein rechtlich bindendes Instrument der verbindlichen Bauleitplanung dar. Er wird durch die jeweilige Stadt oder Gemeinde aufgestellt und kann sich auf ein spezielles Grundstück, eine Gruppe mehrerer Grundstücke oder ganze Stadt- oder Ortsteile beziehen. In der Regel besteht ein B-Plan aus einer Planzeichnung, einem textlichen Teil und einer Begründung. Aufgabe und Grundsätze eines B-Plans sind über das Baugesetzbuch (BauGB) definiert, ebenso, wie ein abgeschlossener Katalog möglicher Festsetzungen (§9 BauGB).
Im Grundsatz stellt der Bebauungsplan sicher, dass die künftige Entwicklung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung folgt, dass die Erschließung gesichert ist und die Belange des Natur- und Umweltschutzes berücksichtigt werden. Mit zeichnerischen und textlichen Festsetzungen gemäß des o.g. Kataloges aus dem BauGB wird üblicherweise mindestens geregelt, in welcher Art (Nutzungen) und in welchem Maß (überbaubare Grundstücksflächen, Anordnung, Ausdehnung und Höhen von Gebäuden) ein Grundstück bebaut werden darf und wo sich Verkehrs- und Grünflächen befinden.
B-Pläne werden erstellt, weil eine städtebauliche Neuordnung erforderlich ist. Gemäß § 1 Abs. 5 BauGB soll ein Bebauungsplan folgende Ziele verfolgen:
- nachhaltige städtebauliche Entwicklung mit besonderem Blick auf soziale, wirtschaftliche und umweltschützende Aspekte
- sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung
- Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt
- Entwicklung und Schutz natürlicher Lebensgrundlagen
- Förderung des Klimaschutzes und der Klimaanpassung
- Erhalt der städtebaulichen Gestalt sowie des baukulturellen Orts- und Landschaftsbildes
In Bezug auf die Nutzung können im B-Plan auch Aussagen zu Flächen für den Gemeinbedarf (Bildung, Betreuung, Kultur, Sport, etc.), Freiflächen, Verkehrsflächen, Versorgungsflächen und vielem anderen mehr getroffen werden.
Zu welchen Inhalten Festsetzungen getroffen werden, hängt jedoch von den Planungszielen der jeweiligen Stadt oder Gemeinde für das Plangebiet ab.
Darüber hinaus berücksichtigt ein B-Plan auch Inhalte, die Bestimmungen anderer Fachplanungen oder anderer Rechtsvorschriften unterliegen. Hierzu gehören beispielsweise Landschaftspläne oder Bezugnahmen zu Anforderungen des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes.
Auch das Verfahren zu Erarbeitung und Beschluss eines B-Plans ist durch das BauGB geregelt. Durch eine Abfolge mehrerer Phasen der Beteiligung und Abwägung soll sichergestellt werden, dass die Belange öffentlicher Träger sowie der Zivilgesellschaft berücksichtigt werden.
Jede dieser Phasen sowie am Ende die rechtskräftige Fassung des B-Plans erfordern einen Beschluss durch die politischen Gremien vor Ort. In diesem Fall ist das der Stadtrat der Landeshauptstadt Dresden.
Für eine Änderung in einem B-Plan muss das gesamte Verfahren einschließlich Stadtratsbeschluss neu durchlaufen werden.