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https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/sozialbestattung.php 09.07.2024 15:32:28 Uhr 22.11.2024 11:11:02 Uhr

Sozialbestattung

Der Begriff „Sozialbestattung“ bezeichnet die Bestattung von Verstorbenen, für die Hinterbliebene oder vertraglich verpflichtete Dritte (zum Beispiel testamentarisch eingesetzte Erben, Verpflichtete aus einer Sterbeversicherung) für die Kosten der Bestattung weder aus dem Erbe noch mit eigenen finanziellen Mitteln (Einkommen und Vermögen) aufkommen können. In diesem Fall kann das Sozialamt auf Antrag und bei bei Vorliegen aller Voraussetzungen nach § 74 SGB XII die erforderlichen Kosten für eine einfache ortsübliche Bestattung ganz oder teilweise übernehmen.

Für anonyme, alleinlebende Verstorbene und Sterbefälle, bei denen (zunächst) keine bestattungspflichtigen Angehörigen bekannt sind oder sich niemand rechtzeitig um die Bestattung kümmert, ist das Ordnungsamt (Sachgebiet Besondere Sicherheitsangelegenheiten) zuständig.

Wie beantragt man die Kostenübernahme für eine Sozialbestattung?

Der Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Sozialbestattung ist an keine Form gebunden. Wir empfehlen die Verwendung der vom Sozialamt bereitgestellten Formulare. Diese beinhalten sowohl Angaben zur persönlichen und finanziellen Situation als auch Auskünfte zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der/des zur Bestattung Verpflichteten. Außerdem benötigt das Sozialamt Angaben zum Nachlass der/des Verstorbenen, Bestattungsvorsorgeverträge sowie Angaben zu weiteren Erben bzw. im Falle einer Erbausschlagung zu Unterhaltspflichtigen und deren Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

Eine persönliche Vorsprache zur Antragstellung ist nicht notwendig. Auf Anfrage ist ein individuelles Beratungsgespräch im Sozialamt möglich. Die Mitarbeitenden beantworten Fragen zur Antragstellung und informieren über das Verfahren. Eine persönliche Beratung ist insbesondere in komplexen Sachverhalten sinnvoll.