Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/sorgerecht_d115.php 07.01.2025 17:35:41 Uhr 03.04.2025 20:24:34 Uhr |
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Sorgerecht und Vaterschaftsanerkennung
Die Vaterschaftsanerkennung und die Klärung des Sorgerechts sind wichtig, wenn die Eltern bei der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind.
Vaterschaftsanerkennung beurkunden
Ist die Kindesmutter bei der Geburt ihres Kindes ledig, rechtskräftig geschieden oder verwitwet, so hat ihr Neugeborenes zunächst keinen „rechtlichen“ Vater. Dazu bedarf es einer Anerkennung durch den Vater.
Diese Anerkennung erklärt er vor einer Urkundsperson, die darüber eine Urkunde erstellt.
Außerdem ist die Zustimmung der Mutter erforderlich, die sie ebenfalls in öffentlich beurkundeter Form abgeben muss. Diese Erklärungen sind vor der Geburt des Kindes möglich. Es kann allein oder zu zweit vorgesprochen werden. Sind Mutter oder Vater des Kinds minderjährig, so bedarf es für ihre Anerkennung der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
Weitere Informationen dazu können Sie auch im Standesamt erhalten.
Benötigte Dokumente
- Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebestätigung) der Eltern
- Geburtsurkunde der Eltern und des Kindes, sofern bereits geboren
- Mutterpass (bei vorgeburtlicher Vaterschaftsanerkennung)
Hilfreiches Informationsblatt
Niederschrift über die Belehrung vor Anerkennung der Vaterschaft oder der Unterhaltsverpflichtung
Informationsblatt in mehreren Sprachen
- Belehrung vor Anerkennung der Vaterschaft oder der Unterhaltsverpflichtung in Englisch (en)
- Belehrung vor Anerkennung der Vaterschaft oder der Unterhaltsverpflichtung in Arabisch (ar)
- Belehrung vor Anerkennung der Vaterschaft oder der Unterhaltsverpflichtung in Bulgarisch (bg)
- Belehrung vor Anerkennung der Vaterschaft oder der Unterhaltsverpflichtung in Französisch (fr)
- Belehrung vor Anerkennung der Vaterschaft oder der Unterhaltsverpflichtung in Italienisch (it)
- Belehrung vor Anerkennung der Vaterschaft oder der Unterhaltsverpflichtung in Polnisch (pl)
- Belehrung vor Anerkennung der Vaterschaft oder der Unterhaltsverpflichtung in Rumänisch (ro)
- Belehrung vor Anerkennung der Vaterschaft oder der Unterhaltsverpflichtung in Russisch (ru)
- Belehrung vor Anerkennung der Vaterschaft oder der Unterhaltsverpflichtung in Somali (so)
- Belehrung vor Anerkennung der Vaterschaft oder der Unterhaltsverpflichtung in Spanisch (es)
- Belehrung vor Anerkennung der Vaterschaft oder der Unterhaltsverpflichtung in Tigrinya (ti)
- Belehrung vor Anerkennung der Vaterschaft oder der Unterhaltsverpflichtung in Tschechisch (cz)
- Belehrung vor Anerkennung der Vaterschaft oder der Unterhaltsverpflichtung in Türkisch (tr)
Wichtige Links
- Fragen und Antworten zum Kindschaftsrecht
- Gebärdensprachvideo: Anerkennung der Vaterschaft/Unterhaltsverpflichtung
Rechtliche Grundlagen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Personenstandsgesetz (PStG)
Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe (§ 59)
Gemeinsames Sorgerecht beurkunden
Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind und ein gemeinsames Kind haben, können die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, wenn sie eine sogenannte Sorgeerklärungen abgeben.
Solche Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet werden, was bei jedem Jugendamt oder beim Notar (kostenpflichtig) erfolgen kann. Diese Sorgeerklärungen können im Streitfall nur vom Familiengericht aufgehoben werden. Deshalb ist es empfehlenswert, vorher eine Beratung in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung für die Beurkundung ist die rechtskräftige Vaterschaftsanerkennung.
Benötigte Dokumente
- Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebestätigung) der Eltern
- Geburtsurkunde der Eltern und des Kindes, sofern bereits geboren
- Mutterpass (bei vorgeburtlicher Vaterschaftsanerkennung)
- Nachweis über Vaterschaftsanerkennung
Hilfreiches Informationsblatt
Niederschrift über die Belehrung zur elterlichen Sorge für nicht miteinander verheiratete Eltern
Informationsblatt in mehreren Sprachen
- Belehrung zur elterlichen Sorge für nicht miteinander verheiratete Eltern in Englisch (en)
- Belehrung zur elterlichen Sorge für nicht miteinander verheiratete Eltern in Arabisch (ar)
- Belehrung zur elterlichen Sorge für nicht miteinander verheiratete Eltern in Bulgarisch (bg)
- Belehrung zur elterlichen Sorge für nicht miteinander verheiratete Eltern in Französisch (fr)
- Belehrung zur elterlichen Sorge für nicht miteinander verheiratete Eltern in Italienisch (it)
- Belehrung zur elterlichen Sorge für nicht miteinander verheiratete Eltern in Polnisch (pl)
- Belehrung zur elterlichen Sorge für nicht miteinander verheiratete Eltern in Rumänisch (ro)
- Belehrung zur elterlichen Sorge für nicht miteinander verheiratete Eltern in Russisch (ru)
- Belehrung zur elterlichen Sorge für nicht miteinander verheiratete Eltern in Somali (so)
- Belehrung zur elterlichen Sorge für nicht miteinander verheiratete Eltern in Spanisch (es)
- Belehrung zur elterlichen Sorge für nicht miteinander verheiratete Eltern in Tigrinya (ti)
- Belehrung zur elterlichen Sorge für nicht miteinander verheiratete Eltern in Tschechisch (cz)
- Belehrung zur elterlichen Sorge für nicht miteinander verheiratete Eltern in Türkisch (tr)
Wichtige Links
Rechtliche Grundlagen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe (§ 59)
Alleiniges Sorgerecht bescheinigen
Antragsberechtigt sind nur Mütter, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht mit dem Kindesvater verheiratet waren und kein gemeinsames Sorgerecht haben.
Den Nachweis über das alleinige Sorgerecht benötigen diese alleinerziehenden Mütter beispielsweise, wenn sie Verträge über Kindertagesbetreuung abschließen, ein Konto für das Kind eröffnen, Nachlassangelegenheiten regeln oder einen Reisepass oder Ausweis beantragen wollen. Außerdem muss die Bescheinigung bei medizinischen Behandlungen, auf dem Meldeamt und bei Abschluss eines Lehrvertrages vorgelegt werden.
Der Antrag kann online ausgefüllt und eingereicht werden (Abschnitt 'Benötigte Formulare'). Sie können beim Bearbeiten des Onlineantrags jederzeit eine Pause machen und die Bearbeitung innerhalb von 30 Tagen fortsetzen. Ein PDF-Formular steht zum Herunterladen zur Verfügung (Abschnitt 'Benötigte Formulare').
Weiterhin kann der Antrag abgegeben werden über
- die Bürgerbüros,
- per Post
Landeshauptstadt Dresden
Jugendamt
SG Beistandschaften/Beurkundungen
PF 12 00 20
01001 Dresden, - per E-Mail beistandschaften-beurkundung@dresden.de oder
- persönlich auf der Enderstraße 59, 01277 Dresden
SG Beistandschaften/Beurkundungen
Haus C, 1. Etage
Montag von 9 bis 12 Uhr
Dienstag und Donnerstag von 9 bis 12 sowie 13 bis 17 Uhr.
Sie haben Fragen zum Antrag? Wenden Sie sich an beistandschaften-beurkundung@dresden.de oder vereinbaren Sie einen Termin für eine persönliche Beratung.
Benötigte Dokumente
- Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebestätigung) der Mutter
- Geburtsurkunde des Kindes
- Beschluss des Familiengerichtes über die Vaterschaftsanfechtung
Benötigte Formulare
Hilfreiches Informationsblatt
Elterninformation zum Nachweis des alleinigen Sorgerechts
Rechtliche Grundlagen
Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe (§ 58 Abs. 2)
Häufige Fragen zum alleinigen Sorgerecht
Was ist ein Nachweis über das alleinige Sorgerecht und wozu wird dieser benötigt?
Dieser Nachweis bescheinigt einer Kindesmutter, dass sie kein gemeinsames Sorgerecht mit dem Vater des Kindes hat. Die Kindesmutter benötigt den Nachweis über das alleinige Sorgerecht beispielsweise, wenn sie einen Vertrag über Kindertagesbetreuung abschließen, ein Konto für das Kind eröffnen, Nachlassangelegenheiten regeln oder einen Reisepass bzw. einen Ausweis beantragen will. Außerdem muss die Bescheinigung bei medizinischen Behandlungen, auf dem Meldeamt und bei Abschluss eines Lehrvertrages vorgelegt werden.
Wer kann diese Bescheinigung erhalten?
Antragsberechtigt sind nur Mütter, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht mit dem Kindesvater verheiratet waren und keine gemeinsame elterliche Sorge haben.
Warum können Väter diesen Nachweis nicht erhalten?
Väter verfügen über ein gemeinsames Sorgerecht mit der Mutter, wenn sie mit ihr verheiratet waren bzw. sind oder die gemeinsame Sorge in einer Sorgeerklärung beurkundet haben bzw. dies über das Familiengericht erlangt haben. Das alleinige Sorgerecht eines Vaters ist durch einen Beschluss des Amtsgerichtes geregelt. Gerichtliche Änderungen oder Entscheidungen über das Sorgerecht können vom Jugendamt nicht bescheinigt werden. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage der gerichtlichen Entscheidung.
Gibt es ein Antragsformular?
Das elektronische Formular kann auf dieser Seite heruntergeladen oder der Online-Antragsassistent genutzt werden. Das Formular ist auch in allen Bürgerbüros und Stadtbezirksämtern erhältlich. Die Angestellten dort nehmen ausgefüllte Anträge entgegen und leiten sie kostenfrei an das Jugendamt weiter.
Wer beantwortet dazu Fragen?
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes, Sachgebiet Beistandschaften/Beurkundungen, helfen und beraten montags von 9 bis 12 Uhr sowie dienstags und donnerstags von 9 bis 12 Uhr und von 13 bis 17 Uhr. Sie sind telefonisch unter 0351-4885616 und per E-Mail unter beistandschaften-beurkundung@dresden.de erreichbar. Das Sachgebiet Beistandschaften/Beurkundungen befindet sich auf der Enderstraße 59, im Seidnitz Center Dresden, Haus C, 1. Etage.
Kontakt und Online-Terminvereinbarung
Termin online vereinbaren
Derzeit sind Beurkundungen nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung möglich. Diese kann für maximal zwei Monate im Voraus erfolgen.
Kontakt
SG Beistandschaften/Beurkundungen
Landeshauptstadt Dresden
Jugendamt
Abt. Beistandschaften und Familienleistungen
Besucheranschrift
Enderstraße 59
Haus C, 1. Etage
01277 Dresden
Themenstadtplan
Telefon
0351-4885616
Fax 0351-4884763
E-Mail
beistandschaften-beurkundung@dresden.de
Postanschrift
Postfach 12 00 20
01001 Dresden
Öffnungszeiten
Montag: 9 bis 12 Uhr
Dienstag: 9 bis 12, 13 bis 17 Uhr
Donnerstag: 9 bis 12, 13 bis 17 Uhr
Termine mit Dolmetschern (Fremd- bzw. Gebärdensprache) können nach telefonischer Terminvereinbarung unter 0351-4885616 oder über die Online-Terminvergabe mit Dolmetscherbeteiligung gebucht werden. Die Bestellung eines Dolmetschers/Gebärdendolmetschers erfolgt durch das Jugendamt Dresden, SG Beistandschaften/Beurkundungen.