Was sind Leistungen der Hilfe zur Pflege?
Leistungen der Hilfe zur Pflege dienen neben den Leistungen aus der Pflegeversicherung zur Deckung anfallender Pflegekosten von pflegebedürftigen Personen. Dies können insbesondere ein Pflegegeld, die Kostenübernahme für einen Pflegedienst (Pflegesachleistungen), Hilfen bei Verhinderung der Pflegeperson, die Versorgung mit Hilfsmitteln, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes oder ein Entlastungsbeitrag sein. Sollte die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung notwendig sein, gehören zu den Leistungen die nicht gedeckten Kosten der Einrichtung.
Wer hat Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege?
Pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 1 bis 5 erhalten Leistungen der Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen, wenn ihnen und ihren nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen aufbringen. Leistungen der Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen werden an Pflegebedürfte Personen mit Pflegegrad 2 bis 5 gewährt.
Wie hoch sind die Leistungen der Hilfe zur Pflege?
Die Leistungen der Hilfe zur Pflege ist eine einkommens- und vermögensabhängige Leistung. Die Höhe der Leistung wird individuell ermittelt. Dabei wird der Pflegeleistung dem einzusetzenden Einkommen bzw. dem verwertbaren Vermögen gegenübergestellt. Aktuell betragen die einzelnen Leistungen der Hilfe zur Pflege:
Pflegegrad Pflegegeld Entlastungsbetrag
1 0,00 Euro bis zu 125,00 Euro
2 316,00 Euro bis zu 125,00 Euro
3 545,00 Euro bis zu 125,00 Euro
4 728,00 Euro bis zu 125,00 Euro
5 901,00 Euro bis zu 125,00 Euro
Die Kostenübernahme für einen Pflegedienst richtet sich nach dem Umfang der körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie dem Unterstützungsbedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Bei der Versorgung mit Hilfsmitteln oder den Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes werden die notwendige Aufwendungen übernommen, wenn sie zur Erleichterung der Pflege, zur Linderung der Beschwerden beitragen oder den Pflegebedürftigen eine selbständige Lebensführung ermöglichen.
Zum Einkommen zählen alle monatlichen Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Zum verwertbaren Vermögen gehören alle vorhandenen Wertanlagen in Geld- oder Sachwerten. Sowohl für das einzusetzende Einkommen als auch das verwertbare Vermögen sieht das Gesetz Ausnahmen vor.
Benötigte Dokumente
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Nachweise zum Antrag auf Sozialhilfe für alle im Antrag vorgenommenen Eintragungen
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Einkommensnachweise
z. B. Lohnbescheinigung, Rentenbescheid, Wohngeldbescheid, Bescheid über Leistungen des Arbeitsamtes bzw. Jobcenters Dresden, Nachweise über Unterhaltszahlungen
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Vermögensnachweise
insbesondere Kontoauszüge der letzten 3 Monate, Sparanlagen, kapitalbildende Versicherungen, Wertgutachten zu Vermögensgegenständen
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Nachweis über die Kosten der Unterkunft
Mietbescheid mit der aktuellen Höhe, Kosten für selbstgenutztes Wohneigentum
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Nachweise über Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen
insbesondere Kranken- und Pflegeversicherung, Hausrat- und Haftpflichtversicherung
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Nachweis zur Feststellung des Pflegegrades
z. B. Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, Vertragliche Vereinbarungen mit einem Pflegedienst
Kosten/Gebühren
Gebührenbeschreibung:
kostenlos
Frist
Leistungsgewährung frühestens ab dem Tag der Antragstellung (Bekanntgabe der Notlage).
Zuständige Organisationseinheiten