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https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/nutzungsaenderung.php 10.12.2021 09:20:15 Uhr 24.11.2024 01:17:56 Uhr

Nutzungsänderung baulicher Anlagen

Die Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen bedarf einer Baugenehmigung.

Dies betrifft beispielsweise folgende Fälle:

  • Umnutzung von nicht Wohnzwecken dienenden Räumen in Gebäuden zu Aufenthaltsräumen
  • Umnutzung von Wohngebäuden zu gewerblichen Gebäuden bzw. Räumen
  • Führung eines landwirtschaftlichen Pferdestalles im Außenbereich durch Nicht-Landwirte
  • Nutzungsänderungen, wenn andere planungsrechtliche Vorschriften gelten, die sich insbesondere auf die Art der baulichen Nutzung erstrecken

Auskünfte zur Antragstellung, insbesondere zu erforderlichen Bauvorlagen, zum Ablauf des Verfahrens, zur Verfahrensfreiheit nach § 61 SächsBO, zu Baurechtszuständen oder zu neben der Baugenehmigung erforderlichen Genehmigungen erhalten Sie im Bauaufsichtsamt, Sachgebiet Zentrale Antrags- und Vorprüfstelle (ZAVS).

Zudem steht Ihnen hierfür das Bauherren-Service-Telefon unter der Nr. 0351-488 1802 zur Verfügung. 

Beachten Sie bitte, dass am Bauherren-Service-Telefon keine Auskünfte zu technischen Baubestimmungen oder spezifischen materiellen bauordnungsrechtlichen Anforderungen erteilt werden. Mit diesbezüglichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser oder Fachplaner.

Für eine geplante Werbeanlage mit einer Gesamtansichtsfläche ab 1 m² Ansichtsfläche, gibt es gesonderte bauaufsichtlich eingeführte Vordrucke, die Sie über das Anliegen Werbeanlagen aufrufen können.

Es besteht weiterhin die Möglichkeit, im Sachgebiet Zentrale Antrags- und Vorprüfstelle (ZAVS) die für Ihr Grundstück geltenden Baurechtszustände abzufragen.

Folgende vorgeschriebene Formulare vom Staatsministerium für Regionalentwicklung (SMR) sind zu verwenden:

Wichtiger Hinweis

Bauvorlagen werden nicht in elektronischer Form oder als Fax entgegengenommen.

Ihr Antrag kann erst bearbeitet werden, wenn die Formulare unterschrieben und mit den notwendigen Anlagen postalisch bei uns eingegangen sind. 

Geht der Bauherr bei der genehmigungspflichtigen Sanierung bestehender Gebäude vom Bestandsschutz der Erschließung aus, ist für die Entscheidung, ob Stellungnahmen der Medienträger über die ausreichende Trink- und Löschwasserversorgung sowie die ausreichende Abwasserbeseitigung einzuholen sind, eine Erklärung abzugeben.

Das entsprechende Formular finden Sie hier:

Für den Betrieb einer Gast- oder Vergnügungsstätte ist eine Betriebsbeschreibung vorzulegen.

Das entsprechende Formular finden Sie hier:

Bei Vorhaben in der Nähe von Friedhöfen muss der Grenzabstand zu Wohngebäuden nach § 5 Abs. 5 Sächsisches Bestattungsgesetz (SächsBestG) mindestens 35 m betragen. Zu Gewerbe- und Industriegebieten ist ein Grenzabstand von mindestens 75 m einzuhalten. Befreiungen können auf Antrag gestattet werden.

Das entsprechende Formular finden Sie hier:

Detaillierte Hinweise zu diesen Themen geben Informationsblätter, die zum Download bereitliegen:

Informationen, welche planungsrechtlichen Rahmenbedingungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) auf Ihrem Grundstück für eine Bebauung oder Nutzung gelten oder allgemeine planungsrechtliche Auskünfte erhalten Sie in den Abteilungen Stadtplanung Innenstadt (Ortsämter Altstadt und Neustadt) und Stadtplanung Stadtgebiet.

Die örtlich zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finden Sie im

Weitere Informationsblätter und Formulare finden Sie unter: