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https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/c_38.php 23.02.2016 14:58:02 Uhr 21.11.2024 17:21:33 Uhr

Lebensunterhalt, Laufende Hilfe

Personen, welche

  • erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. die Altersgrenze für den Bezug von Altersrente ereicht haben
    oder
  • befristet erwerbsgemindert sind und keinen Anspruch als Angehörige einer erwerbsfähigen Person auf Leistungen nach dem SGB II haben

und mit ihrem Einkommen und Vermögen nicht in der Lage sind, den notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre unterhaltspflichtigen Angehörigen zu decken und die erforderliche Hilfe auch nicht von Dritten und anderen Sozialleistungsträgern erhalten, haben Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.

Zum Einkommen zählen alle monatlichen Einkünfte in Geld und Geldeswert, wobei das Gesetz Ausnahmen vorsieht. Vermögen stellt das gesamte verwertbare Vermögen der anspruchsberechtigten Personen dar. Auch hier sind Ausnahmen möglich.

Zum notwendigen Lebensunterhalt zählen die Unterkunftskosten und die laufenden Heizkosten (soweit diese angemessen sind), sowie Regelsätze, Mehrbedarfszuschläge, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen des gebundenen Ermessens und Beiträge für die Vorsorge als Ermessensleistung des Sozialhilfeträgers für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.

Das Sozialamt übernimmt für Sozialhilfeempfänger die Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder bei den Ersatzkassen, wenn eine vorrangige Möglichkeit bei der Kranken- und Pflegeversicherung nicht besteht.

Neben diesen Leistungen ist eine Übernahme von Schulden zur Vermeidung von Obdachlosigkeit oder anderen vergleichbaren Notlagen für dem Grunde nach leistungsberechtigte Personen nach SGB XII möglich, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist. Hier entscheidet der Sozialhilfeträger auf Grund der individuellen Situation des Einzelfalls.

Alle Personen, welche die konkreten Voraussetzungen erfüllen und sich in einer finanziellen Notlage befinden, können die o. g. Leistungen beantragen.

SGB II-Leistungsberechtigte müssen ihren Antrag beim Jobcenter Dresden stellen.

Zuständig:

Sachgebiete Sozialleistungen in den Außenstellen Ost, Nord und West je nach Wohnsitz innerhalb Dresdens

  • SG Nord/ besondere Personengruppen (obdachlose Bürgerinnen und Bürger)
    Bürgerstraße 63, Hinterhaus, 01127 Dresden
    für die Ortsamtsbereiche Klotzsche, Neustadt, Pieschen und die Ortschaften Weixdorf, Langebrück, Marsdorf
  • SG West/ Mitte/ Süd
    Lübecker Straße 121, 01157 Dresden
    für die Ortsamtsbreiche Altstadt, Plauen, Cotta und die Ortschaften Cossebaude, Altfranken, Gompitz
  • SG Ost
    Hertzstraße 23, 01257 Dresden
    für die Ortsamtsbereiche Blasewitz, Leuben, Prohlis, Loschwitz und die Ortschaften Schönfeld-Weißig und Kauscha

für Wohnungslose, die nicht erwerbsfähig sind:

  • Sachgebiet Nord/ besondere Personengruppen
    Telefon: 0351-4885521
    Fax: 0351-4885429

für Ausländer und Aussiedler innerhalb von Einrichtungen (mit Ausnahme von Berechtigten auf Leistungen nach AsylbLG):

  • Sachgebiet Sozialleistungen im OA Pieschen
    Telefon: 0351-4885521
    Fax: 0351-4885429