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https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/c_209.php 17.05.2023 12:51:43 Uhr 22.11.2024 11:37:37 Uhr

Restitutionsansprüche

Anträge auf Rückübertragung

Anträge auf Rückübertragung (Restitution) von Grundstücken, Grundstücksrechten (z.B. Hypotheken), Geldforderungen und beweglichem Vermögen, die auf Grund von Enteignung oder anderem Eigentumsverlust in "Volkseigentum" übergegangen sind, konnten bis zum 31.12.1992 (für bewegliche Sachen bis 30.6.1993) gestellt werden.

In bestimmten Fällen (Rehabilitationsfälle) können solche Anträge (bis sechs Monate nach einem rechtskräftigen Urteil) weiterhin gestellt werden.

  • Anträge auf Restitution von Unternehmen (Industrie, Handel, Handwerk und Landwirtschaft) werden ausschließlich im Sächsischen Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen entgegengenommen:
    • Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden
    • Telefon 0351-813501

    Negativtest

    Wer beabsichtigt, ein Grundstück (auch: Eigentumswohnung) zu kaufen und sicher sein möchte, dass es frei von Restitutionsansprüchen ist, kann ein (kostenloses) Negativattest beantragen. Ein Negativ-Attest empfiehlt sich auch, wenn (beispielsweise wegen Um- oder Ausbau eines Hauses) ein Bankkredit gebraucht wird.

    • Der formlose Antrag muss die genaue Grundstücksbezeichnung (Straße, Hausnummer, Gemarkung und Flurstücksnummer) enthalten und mit einem Grundbuchauszug (zurückreichend bis 1933) eingereicht werden.
    • Grundbuchauszüge erhält man ausschließlich im Grundbuchamt, einer Abteilung des Amtsgerichts:
      • Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden
      • Telefon 0351-446-0

    Grundstücke und Eigentumswohnungen mit Restitutionsansprüchen

    Grundstücke und Eigentumswohnungen, die mit Restitutionsansprüchen belastet sind, dürfen grundsätzlich nicht übertragen werden.
    Bei jedem Erwerb (Kauf, Schenkung, Erbteilsübertragung) muss eine Grundstücksverkehrsgenehmigung entsprechend der Grundstücksverkehrsordnung (GVO) beantragt werden.

    • Der Antrag wird von dem Notar gestellt, der die Grundstücksveräußerung betreut.
    • Die Genehmigung ist gebührenpflichtig und richtet sich nach dem Grundstückswert (Gebühr zwischen 50 und 250 Euro).