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https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/Vorkaufsrecht.php 12.03.2025 13:02:33 Uhr 16.05.2025 02:18:31 Uhr

Vorkaufsrecht der Gemeinde – Negativzeugnis beantragen

Der Gemeinde steht unter bestimmten Vorrausetzungen ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu. Gegenüber dem Grundbuchamt muss der Käufer nachzuweisen, dass kein gemeindliches Vorkaufsrecht besteht oder nicht ausgeübt wird.

Der Gemeinde steht nach dem Baugesetzbuch (BauGB) ein gesetzliches Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu, wenn die Voraussetzungen nach §§ 24 ff. BauGB erfüllt sind. Der Käufer eines Grundstückes hat gegenüber dem Grundbuchamt unter anderem nachzuweisen, dass für das Grundstück im Einzelfall ein gemeindliches Vorkaufsrecht nicht besteht oder nicht ausgeübt wird. Erst dann kann der Eintrag in das Grundbuch vollzogen werden. Zu diesem Zweck müssen die Vertragsparteien der Gemeinde den Verkauf eines Grundstückes anzeigen. In der Praxis erfolgt die Mitteilung regelmäßig durch den beurkundenden Notar. Die Gemeinde prüft, ob sie ein Vorkaufsrecht hat und ob sie dieses gegebenenfalls wahrnehmen will. Besteht kein Vorkaufsrecht oder soll dieses nicht ausgeübt werden, erteilt die Gemeinde dem Antragsteller hierüber ein Negativzeugnis entsprechend § 28 Abs. 1 BauGB, welches zur Vorlage beim Grundbuchamt dient.

Erhebung von Verwaltungskosten

Für die Verwaltungstätigkeit wird gemäß Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Kostensatzung) eine Gebühr erhoben. Die anfallende Gebühr trägt der Kostenschuldner, in der Regel der Käufer. Die Gebührenhöhe ist abhängig vom Prüfaufwand.


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