Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de https://www.dresden.de/de/stadtraum/umwelt/abfall-stadtreinigung/abfallberatung/trennung/Restabfall.php 06.09.2024 11:20:21 Uhr 21.11.2024 12:27:13 Uhr |
Restabfall
Beispiele
- Asche (ohne Glut), Kehricht, Zigarettenkippen, Staubsaugerbeutel
- Windeln, Hygieneartikel, Slipeinlagen, Tampons, Watte und -stäbchen
- Papiertaschentücher
- Feuchttücher aus Vlies (Reinigungs-, Baby-, Brillen-, Abschminktücher)
- Fleisch-, Fisch- und Wurstreste, Knochen
- Fenster- und Spiegelglas, feuerfestes Glas (Jenaer Glas)
- Glühlampen (keine Energiesparlampen oder Leuchtstoffröhren)
- Gummi, verunreinigte Textilien, Abluftfiltereinsätze
- Kleintierkot in mineralischer Einstreu, Hundekot im Plastikbeutel
- Kristall, Porzellan, Keramik
- Einweggeschirr und -besteck
- Leder-/Kunstlederwaren, Tapeten-/Teppichreste
- Kunststoffgegenstände, die keine Verpackungen sind (Schüssel, Eimer)
- Spielzeug, Stifte, Christbaumschmuck
- ungefährliche Medikamentenreste
- Kosmetik wie Cremes oder Lotionen
- Kassenbons aus Thermopapier
- eingetrocknete Reste von Dispersionsfarben
- Speise- und Frittieröle (kleine Mengen, in verschlossenem Gefäß und eingewickelt in saugfähigem Papier)
- Frittierfett (kleine Mengen, fest, in Zeitungspapier eingewickelt)
Hinweis
Sowohl Restabfälle aus Haushalten als auch vom Gewerbe müssen der Landeshauptstadt Dresden überlassen werden (gemäß Abfallwirtschaftssatzung).
An-, Um- und Abmeldung der Abfallentsorgung
Jeder Eigentümer eines Grundstücks im Gebiet der Stadt ist verpflichtet und berechtigt, sein Grundstück an die Abfallwirtschaft anzuschließen. Die An-, Um- oder Abmeldung zur Abfallentsorgung ist beim zuständigen Entsorgungsbeauftragten schriftlich vorzunehmen.
Abfallbehälter und -säcke
Laut Abfallwirtschaftssatzung der Landeshauptstadt Dresden erfolgt die Erfassung von Restabfall mittels Abfallbehältern verschiedener Größen (80 l, 120 l, 240 l, 660 l, 1100 l und 2500 l) sowie in Ausnahmefällen mittels 120-l-Abfallsäcken mit dem Aufdruck: »Landeshauptstadt Dresden - Gebühr bezahlt«.
Als entleerungspflichtig gelten nur Abfallbehälter, die mindestens zu 75 Prozent gefüllt sind oder durch den Grundstückseigentümer zur Leerung bereitgestellt wurden. Die Entleerung der Abfallbehälter wird grundsätzlich mit Datum und Uhrzeit automatisch registriert und ist Grundlage für die Gebührenlegung.
Für widerrechtliche Nebenablagerungen von Restabfällen an den Standplätzen werden Gebühren entsprechend der Abfallwirtschaftsgebührensatzung der Landeshauptstadt Dresden erhoben.
120-l-Restabfallsäcke können bei kurzfristig erhöhtem Restabfallaufkommen, z.B. durch Tapetenreste bei Renovierungen, gegen Gebühr erworben werden.
Zur Abfuhr stellen Sie bitte die Säcke neben die Restabfallbehälter des Grundstücks am planmäßigen Abholtag bereit.