Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de https://www.dresden.de/de/stadtraum/planen/stadtentwicklung/stadtplanung/Erhaltungssatzungen.php 08.05.2018 09:38:53 Uhr 21.11.2024 21:33:54 Uhr |
Erhaltungssatzungen
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Die Gemeinde kann auf der Grundlage des § 172 BauGB in Form einer selbständigen Satzung oder in einem Bebauungsplan Gebiete bezeichnen, in denen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt, zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung oder bei städtebaulichen Umstrukturierungen der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. In Gebieten mit Satzungen der ersten Alternative ist zusätzlich auch die Errichtung baulicher Anlagen genehmigungspflichtig.
Durch die Satzung unterliegen Bauvorhaben einer besonderen Prüfung, ob ihre Ausführung mit der schützenswerten Eigenart des Stadtteils vereinbar ist. Die Prüfung hat auch dann zum Beispiel zu erfolgen, wenn das Bauvorhaben an sich nach der Sächsischen Bauordnung genehmigungsfrei oder anzuzeigen wäre.
Die Gebiete, in denen Erhaltungssatzungen in Kraft sind und weitere Informationen zu den Erhaltungsgebieten, finden Sie im
Sollen in einem Gebiet, für das eine Erhaltungssatzung besteht, bauliche Anlagen errichtet, abgerissen, verändert oder anders genutzt werden, bedarf es einer Genehmigung nach § 173 BauGB.