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https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/erhaltungssatzung.php 21.03.2024 11:41:45 Uhr 21.12.2024 17:13:13 Uhr

Erhaltungssatzung

Sollen in einem Gebiet, für das eine Erhaltungssatzung besteht, bauliche Anlagen errichtet, abgerissen, verändert oder anders genutzt werden, bedarf es einer Genehmigung nach § 173 BauGB. Bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben wird diese Genehmigung von der Baugenehmigung mit eingeschlossen. Bei nach § 61 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) verfahrensfreien Vorhaben, bei der Beseitigung von baulichen Anlagen sowie bei Vorhaben in der Genehmigungsfreistellung nach § 62 SächsBO ist die Genehmigung nach § 173 BauGB separat einzuholen.

Wichtiger Hinweis

Bauvorlagen werden nicht in elektronischer Form oder als Fax entgegengenommen.

Ihr Antrag kann erst bearbeitet werden, wenn das Formular unterschrieben und mit den notwendigen Anlagen postalisch bei uns eingegangen ist. 

Auskünfte zur Antragstellung, insbesondere zu erforderlichen Bauvorlagen, zum Ablauf des Verfahrens, zur Verfahrensfreiheit nach § 61 SächsBO, zu Baurechtszuständen oder zu neben der Baugenehmigung erforderlichen Genehmigungen erhalten Sie im Bauaufsichtsamt, Sachgebiet Zentrale Antrags- und Vorprüfstelle (ZAVS).

Zudem steht Ihnen hierfür das Bauherren-Service-Telefon unter der Nr. 0351-4881802 zur Verfügung. 

Beachten Sie bitte, dass am Bauherren-Service-Telefon keine Auskünfte zu technischen Baubestimmungen oder spezifischen materiellen bauordnungsrechtlichen Anforderungen erteilt werden. Mit diesbezüglichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser oder Fachplaner. 

Auskünfte zur Erhaltungssatzung erteilen im Amt für Stadtplanung und Mobilität die Abteilungen Stadtplanung Stadtgebiet und Stadtplanung Innenstadt für den Bereich Altstadt und Neustadt (siehe unten).

In unserem Themenstadtplan finden Sie eine Übersicht über alle Gebiete, für die Erhaltungssatzungen gelten: