Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de https://www.dresden.de/de/leben/schulen/faq/einschulung/kommunale-grundschule.php 29.08.2024 14:54:47 Uhr 21.11.2024 14:26:57 Uhr |
Fragen zur Schulanmeldung an einer kommunalen Grundschule
Anmeldepflicht
Bin ich zur Schulanmeldung verpflichtet?
Ja, die Anmeldung an einer Grundschule stellt eine Pflicht nach § 31 Absatz 1 Sächsisches Schulgesetz i.V.m. § 27 Absatz 1 Sächsisches Schulgesetz dar.
Mein Kind ist noch nicht schulfähig. Muss ich es trotzdem anmelden?
Ja. Die Pflicht zur Anmeldung ergibt sich auf Grund des Geburtszeitraumes (1. Juli 2018 bis 30. Juni 2019). Eine Befreiung von der Anmeldepflicht gibt es nicht. Allerdings kann ein Kind um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden, wenn es noch nicht ausreichend entwickelt ist, um mit Erfolg die Schule zu besuchen. (siehe FAQ „Rückstellung“)
Was passiert, wenn ich mein Kind nicht zur Schule anmelde?
Wird die Schulanmeldung nicht vorgenommen, drohen den Sorgeberechtigten Zwangs- und Bußgelder.
Anmeldetage
Gibt es nur zwei Anmeldetage?
Ja. Die Grundschulen können allerdings weitere Anmeldetage anbieten. Auf der Homepage der einzelnen Grundschulen erfahren Sie, ob die Grundschule einen zusätzlichen Anmeldetag anbietet.
Ich bin an den Anmeldetagen verhindert. Wie kann ich die Schulanmeldung vornehmen?
Sollten Sie an den Anmeldetagen verhindert sein, bitten wir Sie, eine Person zu bevollmächtigen, welche die Schulanmeldung für Sie vornimmt.
Ist es Ihnen nicht möglich, jemanden zu bevollmächtigten, vereinbaren Sie bitte mit der Grundschule einen separaten Anmeldetermin.
Ich habe die Anmeldetermine verpasst. Was ist zu tun?
Die Anmeldung ist unverzüglich nachzuholen, um verwaltungsrechtliche Maßnahmen (z.B. Zwangsgeld) zu vermeiden. Bitte wenden Sie sich direkt an eine Grundschule und vereinbaren Sie einen Anmeldetermin.
Anwesenheit des Kindes bei der Schulanmeldung
Muss ich mein Kind zur Schulanmeldung mitnehmen?
Grundschulen (GS), die wünschen, dass Sie Ihr Kind bereits zur Schulanmeldung mitbringen:
8. GS/ 10. GS/ 26. GS/ 33. GS/ 39.GS/ 44. GS (Kann-Bedingung)/ 47. GS/ 48. GS/ 50. GS/ 59. GS/ 61. GS/ 71. GS/ 82. GS/ 84. GS/ 85. GS/ 90. GS/ 91. GS/ 117. GS/ 129. GS/ 139. GS/ GS Weixdorf/ GS Langebrück/ GS Schönfeld
Grundschulen (GS), bei denen es nicht erforderlich ist, dass Sie Ihr Kind zur Schulanmeldung mitbringen:
4. GS/ 6. GS/ 12. GS/ 14. GS/ 15. GS/ 16. GS/ 19. GS/ 25. GS/ 30. GS/ 35. GS/ 37. GS/ 41. GS/ 43. GS/ 49. GS/ 51. GS/ 56. GS/ 62. GS/ 63. GS/ 65. GS/ 68. GS/ 70. GS/ 74. GS/ 75. GS/ 76. GS/ 80. GS/ 81.GS / 89. GS/ 92. GS/ 93. GS/ 96. GS/ 102. GS/ 103. GS/ 106. GS/ 108. GS/ 113. GS/ 120. GS/ 122. GS/ 135. GS/ 144. GS/ 147. GS/ 148. GS/ 153. GS/ GS Cossebaude/ GS Naußlitz/ Hutbergschule Weißig
Anwesenheit der Sorgeberechtigten bei der Schulanmeldung
Müssen beide Sorgeberechtigten bei der Anmeldung anwesend sein?
Nein. Die Anwesenheit eines Sorgeberechtigten ist ausreichend.
Kann ich jemanden bevollmächtigten, die Schulanmeldung vorzunehmen?
Ja. Die Vollmacht muss von allen Sorgeberechtigten unterzeichnet werden. Bei der Schulaufnahmeuntersuchung hingegen muss ein Sorgeberechtigter anwesend sein.
Rückstellung
Was bedeutet Rückstellung?
Ein Kind, das noch nicht ausreichend entwickelt ist, um mit Erfolg die Schule zu besuchen, kann um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden. Die Entscheidung über die Rückstellung trifft anhand des Ergebnisses der Schulaufnahmeuntersuchung und ggf. weiterer ärztlicher Berichte die Schulleitung der Grundschule. Die Sorgeberechtigten erhalten einen Rückstellungsbescheid.
Mein Kind ist noch nicht schulfähig. Muss ich es trotzdem anmelden?
Ja. Die Pflicht zur Anmeldung ergibt sich auf Grund des Geburtszeitraumes (1. Juli 2018 bis 30. Juni 2019). Eine Befreiung von der Anmeldepflicht gibt es nicht. Allerdings kann ein Kind um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden, wenn es noch nicht ausreichend entwickelt ist, um mit Erfolg die Schule zu besuchen. (siehe FAQ „Was bedeutet Rückstellung?“)
Wer entscheidet über die Rückstellung?
Die Entscheidung über die Rückstellung trifft die Schulleitung der Grundschule anhand des Ergebnisses der Schulaufnahmeuntersuchung und ggf. weiterer ärztlicher Berichte. Die Sorgeberechtigten erhalten einen Rückstellungsbescheid
Muss ein Antrag auf Rückstellung gestellt werden?
Ob ein Kind zurückgestellt wird, ergibt sich aus der Schulaufnahmeuntersuchung und ggf. weiteren ärztlichen Unterlagen, die bei der Schulanmeldung vorgelegt werden, sodass grundsätzlich kein Antrag durch die Sorgeberechtigten zu stellen ist.
Wie oft kann eine Rückstellung ausgesprochen werden?
Eine Rückstellung ist nur einmal möglich. Ihr Kind ist erneut zur Schulaufnahmeuntersuchung und an einer Schule für das folgende Schuljahr anzumelden. Die benötigten Informationen erhalten Sie wieder durch einen Anmeldebrief vom Amt für Schulen.
Umzug innerhalb Dresdens
Erhalte ich bei Umzug ein neues Schreiben des Amtes für Schulen mit der aktuellen Wohnanschrift?
Nein. Die Schulanmeldung kann mit dem Schreiben, in welchem die bisherige Adresse steht, vorgenommen werden (auch wenn sich der Schulbezirk geändert hat). Wichtig ist, dass Sie Ihren neuen Wohnsitz bei der Schulanmeldung nachweisen (z.B. Meldebescheinigung, unterschriebener Mietvertrag).
Wir ziehen vor den Anmeldetagen um. Was ist bei der Schulanmeldung zu beachten?
Ändert sich durch den Umzug der Grundschulbezirk, können Sie die Anmeldung an einer Grundschule Ihres neuen Schulbezirkes vornehmen. Bitte legen Sie das Schreiben des Amtes für Schulen bei der Anmeldung vor, auch wenn in diesem die vorherige Anschrift steht. Wichtig ist, dass Sie Ihren neuen Wohnsitz bei der Schulanmeldung nachweisen (z.B. Meldebescheinigung, unterschriebener Mietvertrag).
Wir ziehen nach den Anmeldetagen um. Kann die Anmeldung bereits im zukünftigen Schulbezirk erfolgen?
Die Anmeldung kann bereits im zukünftigen Schulbezirk vorgenommen werden, wenn Sie zur Anmeldung einen Nachweis für den Umzug mitbringen. Mit folgenden Unterlagen können Sie bei der Schulanmeldung den Umzug nachweisen:
wenn Sie in eine Mietswohnung einziehen
- den von allen Parteien unterschriebenen Mietvertrag
wenn Sie Wohneigentum erworben haben
- Kaufvertrag/ Grundbuchauszug
- Nachweis über Fertigstellung
- Erklärung, dass das Wohneigentum selbst bezogen und nicht vermietet wird
Wir planen einen Umzug. Es steht aber noch keine konkrete neue Wohnanschrift fest. Kann die Anmeldung bereits in einem anderen Schulbezirk erfolgen?
Nein. Wenn der neue Wohnsitz noch nicht nachgewiesen werden kann, ist die Anmeldung noch im aktuellen Schulbezirk vorzunehmen. Sobald die neue Anschrift mittels Mietvertrag oder Meldebescheinigung nachgewiesen werden kann, ist eine Ummeldung vorzunehmen. Dazu ist ein Termin mit einer Grundschule des neuen Schulbezirkes zu vereinbaren.
Wegzug aus Dresden
Wir ziehen aus Dresden weg. Der Wegzug findet erst nach den Anmeldeterminen statt. Muss mein Kind dennoch an einer Dresdner Grundschule angemeldet werden?
Eine Anmeldung an einer Dresdner Grundschule ist nicht mehr erforderlich, wenn Sie Ihr Kind außerhalb Dresdens an einer Grundschule anmelden. Die Schulanmeldung ist dem Amt für Schulen Dresden nachzuweisen. Ob die Grundschule der anderen Kommune die Anmeldung vor dem Umzug annimmt, ist von Ihnen bei dem zuständigen Schulamt der Kommune oder direkt bei der Schule zu erfragen.
Schulbezirke
Kann ich mein Kind in einem anderen Schulbezirk anmelden?
Die Anmeldung ist in dem Schulbezirk vorzunehmen, in dem das Kind seinen Hauptwohnsitz hat. Sie können parallel einen Antrag auf Einschulung außerhalb des Schulbezirkes stellen. Das Formular erhalten Sie bei der Schulanmeldung in Ihrem Schulbezirk. Der Antrag ist bei der gewünschten Schule einzureichen und die Schulleitung der Wunschschule entscheidet in Absprache mit der Schulaufsicht (Landesamt für Schule und Bildung) über den Antrag.
Sie leben getrennt und in unterschiedlichen Schulbezirken. In welchem Bezirk ist die Anmeldung Ihres Kindes vorzunehmen?
Die Anmeldung hat in dem Schulbezirk zu erfolgen, in dem das Kind seinen Hauptwohnsitz hat. Der Nebenwohnsitz ist nicht entscheidend – auch wenn das Kind bei beiden Elternteilen lebt. Es ist möglich, einen Antrag auf Einschulung außerhalb des maßgeblichen Schulbezirkes zu stellen (siehe FAQ „Kann ich mein Kind in einem anderen Schulbezirk anmelden?“)
Zu welchem Schulbezirk gehört die Universitätsgrundschule?
An der Universitätsgrundschule können alle Kinder mit Hauptwohnsitz in Dresden angemeldet werden. Der Schulbezirk der Universitätsgrundschule erstreckt sich auf das gesamte Stadtgebiet Dresden.
Kann es passieren, dass mein Kind einem anderen Schulbezirk zugewiesen wird, wenn an der Anmeldeschule keine Aufnahme möglich ist?
Jedes Kind erhält einen Schulplatz in dem Schulbezirk, in dem es seinen Hauptwohnsitz hat.
Kann ich mir die Schulbezirke und die dazugehörigen Grundschulen im Stadtplan aufrufen und anzeigen lassen?
Ja, in unserem Grundschulfinder.
kommunale Grundschulen
Kann die Anmeldung an mehreren kommunalen Grundschulen vorgenommen werden?
Nein. Die Anmeldung ist nur an einer kommunalen Grundschule des Schulbezirkes oder an der Universitätsgrundschule vorzunehmen.
Ist die Universitätsschule eine kommunale Schule und zu welchem Schulbezirk gehört sie?
Ja, die Universitätsschule ist eine kommunale Schule. Sie hat einen stadtweiten Schulbezirk, d.h. alle Kinder mit Hauptwohnsitz in Dresden können an der Universitätsschule angemeldet werden.
Kann/Soll ich mein Kind an der Universitätsgrundschule und gleichzeitig an einer kommunalen Grundschule des Schulbezirkes anmelden?
Nein. Die Anmeldung ist entweder an der Universitätsgrundschule oder an einer kommunalen Grundschule des Schulbezirkes vorzunehmen.
Kann ich weitere kommunale Wunschschulen angeben für den Fall, dass die Anmeldeschule mein Kind nicht aufnehmen kann?
Im Anmeldebogen können Sie Wunschschulen des eigenen Grundschulbezirkes angeben. Es besteht kein Rechtsanspruch für die Aufnahme Ihres Kindes an einer bestimmten Schule des Grundschulbezirks.
Kann ich mir die Schulbezirke und die dazugehörigen Grundschulen im Stadtplan aufrufen und anzeigen lassen?
Ja, in unserem Grundschulfinder.
Bieten die Schulen einen Tag der offenen Tür oder Informationsveranstaltungen an?
Ja, es gibt Grundschulen, welche Tage der offenen Tür oder Informationsveranstaltungen anbieten. Bitte informieren Sie sich auf der Homepage der jeweiligen Grundschule.
Kann ich mein Kind an einer kommunalen Schule und gleichzeitig an Schulen in freier Trägerschaft anmelden?
Die Anmeldung an Schulen in freier Trägerschaft steht Ihnen frei und wird nicht begrenzt. Eine Anmeldung an mehreren kommunalen Grundschulen ist hingegen nicht erlaubt.
Schulaufnahme
Wer entscheidet über die Schulaufnahme?
Über die Schulaufnahme entscheidet die Schulleitung der Grundschule. Die Eltern erhalten einen Aufnahmebescheid von der Grundschule.
Wann erhält man den Schulaufnahmebescheid?
Der Bescheid geht den Sorgeberechtigten Ende Mai/ Anfang Juni zu.
Bedeutet die Schulanmeldung, dass mein Kind an dieser Schule auch aufgenommen wird?
Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung nach Eingang aller Anmeldungen. Sollte eine Aufnahme an der Anmeldeschule nicht möglich sein, wird das Kind einer anderen Grundschule im Schulbezirk zugewiesen. Es ist keine erneute Schulanmeldung erforderlich. Die Eltern erhalten den Aufnahmebescheid von der Grundschule, die das Kind tatsächlich aufnimmt.
Was passiert, wenn mein Kind nicht an der Anmeldeschule aufgenommen werden kann?
Sollte eine Aufnahme an der Anmeldeschule nicht möglich sein, wird das Kind einer anderen Grundschule im Schulbezirk zugewiesen. Es ist keine erneute Schulanmeldung erforderlich. Die Eltern erhalten den Aufnahmebescheid von der Grundschule, die das Kind tatsächlich aufnimmt.
Nach welchen Kriterien erfolgt die Schulaufnahme?
In der Regel sind für die Aufnahme an einer Grundschule die Entfernung zwischen Wohnung und Schule sowie Geschwisterkinder, welche bereits die Grundschule besuchen, ausschlaggebend.
Sorgerecht/Sorgeberechtigte
Erhalten alle Sorgeberechtigten einen Brief mit der Aufforderung zur Schulanmeldung?
Nein. Das Amt für Schulen sendet den Brief an die Anschrift, an der das Kind mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Bei geteiltem Sorgerecht sind die Elternteile verpflichtet, sich gegenseitig zu informieren.
Müssen beide Sorgeberechtigten bei der Anmeldung anwesend sein?
Die Anwesenheit eines Sorgeberechtigten ist ausreichend.
Müssen beide Sorgeberechtigten auf dem Anmeldebogen unterschreiben?
Grundsätzlich sollten alle Sorgeberechtigten den Anmeldebogen unterschreiben. Sofern ein Sorgeberechtigter allein unterzeichnet, ist davon auszugehen, dass das Einverständnis des zweiten Personensorgeberechtigten vorliegt oder aber alleiniges Sorgerecht besteht. Besteht alleiniges Sorgerecht ist dies der Grundschule bei der Anmeldung nachzuweisen.
Ein Sorgeberechtigter verweigert die Unterschrift auf dem Anmeldebogen. Kann die Anmeldung dennoch vorgenommen werden?
Die Schulanmeldung und –aufnahme kann nicht durch das Fehlen oder die Verweigerung der Unterschrift verhindert werden. Bestehen gravierende Unstimmigkeiten zwischen den Sorgeberechtigten wird empfohlen, sich an das Jugendamt zu wenden.
Die Sorgeberechtigten leben getrennt und in unterschiedlichen Schulbezirken. In welchem Bezirk ist die Anmeldung vorzunehmen?
Die Anmeldung hat in dem Schulbezirk zu erfolgen, in dem das Kind seinen Hauptwohnsitz hat. Der Nebenwohnsitz ist nicht entscheidend – auch wenn das Kind bei beiden Elternteilen lebt. Es ist möglich, einen Antrag auf Einschulung außerhalb des maßgeblichen Schulbezirkes zu stellen (siehe FAQ „Kann ich mein Kind in einem anderen Schulbezirk anmelden?“)
Muss das alleinige Sorgerecht nachgewiesen werden?
Ja. Der Nachweis des alleinigen Sorgerechts (Bestätigung Jugendamt oder Gerichtsbeschluss) ist der Schule vorzulegen.
Unterlassen der Schulanmeldung
Was passiert, wenn Sie Ihr Kind nicht zur Schule anmelden?
Die Anmeldung an einer Schule stellt eine Pflicht nach § 31 Absatz 1 Sächsisches Schulgesetz i.V.m. § 27 Absatz 1 Sächsisches Schulgesetz dar. Wird die Schulanmeldung nicht vorgenommen, drohen den Sorgeberechtigten Zwangs- und Bußgelder.
Masernschutz
Wird der Nachweis des ausreichenden Masernschutzes bei der Schulanmeldung geprüft?
Der Nachweis eines ausreichenden Masernschutzes wird nicht bei der Schulanmeldung, sondern erst bei der Schulaufnahmeuntersuchung durch das Gesundheitsamt erfragt.
Was passiert, wenn kein ausreichender Masernschutz besteht?
Die Schulpflicht und das Recht auf Bildung bestehen auch dann, wenn das Kind nicht über einen ausreichenden Masernschutz verfügt.
Kinder, bei denen der notwendige Nachweis nicht erbracht wird, werden dennoch in einer Schule aufgenommen. Es droht den Sorgeberechtigten ein Bußgeld in Höhe von 2.500,00 Euro pro Schuljahr.