Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de https://www.dresden.de/de/leben/schulen/faq/einschulung/grundschule-freie-traegerschaft.php 08.07.2024 11:00:00 Uhr 21.11.2024 13:42:28 Uhr |
Fragen zur Anmeldung an Grundschulen in freier Trägerschaft
Unterscheidung anerkannte und genehmigte Schulen in freier Trägerschaft
Welche Schulen in freier Trägerschaft sind anerkannt? Was bedeutet das für die Schulanmeldung?
Freie Schulen, welche die staatliche Anerkennung besitzen, können im Gegensatz zu staatlich genehmigten Schulen das Anmeldeverfahren und die Schulaufnahme vollumfänglich allein ausüben. D.h. es bedarf keiner zusätzlichen Anmeldung an einer kommunalen Grundschule. Anerkannte Grundschulen dürfen über die Rückstellung (siehe Punkt „Rückstellung“) entscheiden.
Staatliche anerkannte Grundschulen in freier Trägerschaft
- BIP Kreativitätsgrundschule Dresden, Tiergartenstraße 18, 01219 Dresden
- Christliche Schule Dresden-Zschachwitz, Zschierener Straße 5, 01259 Dresden
- Freie Alternativschule Dresden, Stauffenbergallee 4a, 01099 Dresden
- Freie Evangelische Schule Dresden, Hausdorfer Straße 4, 01277 Dresden
- Freie Montessorischule Huckepack, Glashütter Straße 10, 01309 Dresden
- Laborschule Dresden, Espenstraße 3, 01169 Dresden
- Melli-Beese-Grundschule , Marienallee 12, 01099 Dresden
- Neue Waldorfschule Dresden, Heinrich-Mann-Straße 40, 01257 Dresden
- Private Ganztagsschule IBB gGmbH Dresden, Paul-Gerhardt-Str. 17, 01309 Dresden
- SRH Montessori-Grundschule Dresden, Pirnaer Landstraße 191, 01257 Dresden
Welche Schulen in freier Trägerschaft sind genehmigt? Was bedeutet das für die Schulanmeldung?
Bei staatlich genehmigten Schulen ist es erforderlich das Kind zusätzlich an einer kommunalen Grundschule des Schulbezirkes anzumelden. Eine genehmigte Schule in freier Trägerschaft kann nicht über eine potenzielle Rückstellung entscheiden. Sollte eine Rückstellung erforderlich sein, muss diese von der kommunalen Grundschule ausgesprochen werden (siehe auch Punkt „Rückstellung“).
Genehmigte Grundschulen in freier Trägerschaft
- Aktive Schule Dresden, Karl-Stein-Straße 24, 01189 Dresden
- Dresden International School, Annenstraße 9, 01067 Dresden
- Freie Gartenstadtschule Hellerau, Moritzburger Weg 67c, 01109 Dresden OT Hellerau
- Freie Waldorfschule Dresden, Marienallee 5, 01099 Dresden
- Interkulturelle Waldorfschule Dresden, An d. Christuskirche 9, 01219 Dresden
- Kulturwerkschule, Luboldtstraße 15, 01324 Dresden OT Bühlau
Anmeldepflicht
Bin ich zur Schulanmeldung verpflichtet?
Ja, die Anmeldung an einer Grundschule stellt eine Pflicht nach § 31 Absatz 1 Sächsisches Schulgesetz i.V.m. § 27 Absatz 1 Sächsisches Schulgesetz dar.
Mein Kind ist noch nicht schulfähig. Muss ich es trotzdem anmelden?
Ja. Die Pflicht zur Anmeldung ergibt sich auf Grund des Geburtszeitraumes (1. Juli 2018 bis 30. Juni 2019). Eine Befreiung von der Anmeldepflicht gibt es nicht. Allerdings kann ein Kind um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden, wenn es noch nicht ausreichend entwickelt ist, um mit Erfolg die Schule zu besuchen. (siehe FAQ „Rückstellung“)
Was passiert, wenn ich mein Kind nicht zur Schule anmelde?
Wird die Schulanmeldung nicht vorgenommen, drohen den Sorgeberechtigten Zwangs- und Bußgelder.
Anmelde- und Aufnahmeverfahren
Wie erfolgt das Anmelde- und Aufnahmeverfahren an den Schulen in freier Trägerschaft?
Schulen in freier Trägerschaft haben ihr eigenes Anmelde- und Aufnahmeverfahren. Sie können sich auf der Homepage der jeweiligen Schule in freier Trägerschaft über die Anmeldemodalitäten und das Aufnahmeverfahren informieren.
Einige anerkannte Schulen in freier Trägerschaft haben ebenfalls an den kommunalen Anmeldetagen geöffnet, um die Anmeldung entgegen zu nehmen (siehe Punkt „Anmeldetage“).
Um eine Schule des eigenen Grundschulbezirkes über die Schulanmeldung an einer Schule in freier Trägerschaft zu informieren, verwenden Sie bitte folgenden Anmeldebogen:
Anmeldetage
Gelten für die Schulen in freier Trägerschaft die gleichen Anmeldetage wie bei den kommunalen Schulen?
Schulen in freier Trägerschaft haben ihr eigenes Anmeldeverfahren. Es gelten daher nicht zwingend die kommunalen Anmeldetage. Einige anerkannte Grundschulen in freier Trägerschaft haben dennoch an den kommunalen Anmeldetagen geöffnet, um die Schulanmeldung entgegenzunehmen. Folgende Grundschulen in freier Trägerschaft haben an den kommunalen Anmeldetagen geöffnet:
BIP Kreativitätsgrundschule Dresden, Tiergartenstraße 18, 01219 Dresden
zwischen 14 bis 18 Uhr, Anmeldung nur möglich für Geschwisterkinder von Schülerinnen und Schülern
Freie Evangelische Schule Dresden, Hausdorfer Straße 4, 01277 Dresden
während der Öffnungszeiten im Zeitraum vom 5. September bis 10. September 2024, Mo bis Do: 8 bis 14 Uhr, Fr: 8 bis 13 Uhr
Freie Montessorischule Huckepack, Glashütter Straße 10, 01309 Dresden
zwischen 14 bis 18 Uhr
Laborschule Dresden, Espenstraße 3, 01169 Dresden
zwischen 14 bis 18 Uhr, Anmeldung nur möglich für Geschwisterkinder von Schülerinnen und Schülern
Melli-Beese-Grundschule, Marienallee 12, 01099 Dresden
zwischen 14 bis 18 Uhr
SRH Montessori-Grundschule Dresden, Pirnaer Landstraße 191, 01257 Dresden)
zwischen 14 bis 18 Uhr
Wann nehme ich die Anmeldung an einer Schule in freier Trägerschaft vor, wenn die betreffende Schule nicht an den kommunalen Anmeldetagen geöffnet hat?
Bitte erfragen Sie bei der Schule, wann und wie die Schulanmeldung möglich ist.
Ich habe die Anmeldetermine verpasst. Was ist zu tun?
Die Anmeldung ist unverzüglich nachzuholen, um verwaltungsrechtliche Maßnahmen (z.B. Zwangsgeld) zu vermeiden. Bitte wenden Sie sich direkt an die Grundschule und vereinbaren Sie einen Anmeldetermin.
Schulbezirke
Gelten für Schulen in freier Trägerschaft Schulbezirke?
Nein.
Zu welchem Schulbezirk gehört mein Kind, wenn an der freien Schule keine Aufnahme möglich ist?
Die Zugehörigkeit zum Schulbezirk richtet sich nach dem Hauptwohnsitz des Kindes. Das Amt für Schulen informiert Sie mit dem Anmeldebrief im August des jeweiligen Jahres über die Zuordnung zum Schulbezirk. Sie erfahren Ihren Schulbezirk auch über unseren Grundschulfinder.
Rückstellung
Was bedeutet Rückstellung?
Ein Kind, das noch nicht ausreichend entwickelt ist, um mit Erfolg die Schule zu besuchen, kann um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden. Die Entscheidung über die Rückstellung trifft anhand des Ergebnisses der Schulaufnahmeuntersuchung und ggf. weiterer ärztlicher Berichte die Schulleitung der anerkannten Grundschule in freier Trägerschaft oder die kommunale Grundschule. Die Sorgeberechtigten erhalten einen Rückstellungsbescheid.
Können alle Schulen in freier Trägerschaft über eine Rückstellung entscheiden?
Nein, nur die staatlich anerkannten Schulen sind zur Rückstellung befugt. Genehmigte Schulen in freier Trägerschaft können keine Rückstellung aussprechen.
Mein Kind ist noch nicht schulfähig. Muss ich es trotzdem anmelden?
Ja. Die Pflicht zur Anmeldung ergibt sich auf Grund des Geburtszeitraumes (1. Juli 2018 bis 30. Juni 2019). Eine Befreiung von der Anmeldepflicht gibt es nicht. Allerdings kann ein Kind um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden, wenn es noch nicht ausreichend entwickelt ist, um mit Erfolg die Schule zu besuchen.
Muss ein Antrag auf Rückstellung gestellt werden?
Ob ein Kind zurückgestellt wird, ergibt sich aus der Schulaufnahmeuntersuchung und ggf. weiteren ärztlichen Unterlagen, die bei der Schulanmeldung vorgelegt werden, sodass grundsätzlich kein Antrag durch die Sorgeberechtigten zu stellen ist.
Wie oft kann eine Rückstellung ausgesprochen werden?
Eine Rückstellung ist nur einmal möglich. Ihr Kind ist erneut zur Schulaufnahmeuntersuchung und an einer Schule für das folgende Schuljahr anzumelden.
Die benötigten Informationen erhalten Sie wieder durch einen Anmeldebrief vom Amt für Schulen.
Schulaufnahmeuntersuchung
Muss eine Schulaufnahmeuntersuchung erfolgen, wenn mein Kind an einer freien Schule angemeldet wurde?
Ja, die Teilnahme an der Schulaufnahmeuntersuchung ist für alle Kinder verpflichtend – unabhängig davon, ob die Anmeldung an einer kommunalen oder freien Schule erfolgte. Bitte nutzen Sie den vom Amt für Schulen zugesandten Link zur Anmeldung für die Schulaufnahmeuntersuchung.
Was passiert, wenn die Schulaufnahmeuntersuchung nicht wahrgenommen wird?
Die Nichtteilnahme stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet wird.
Umzug innerhalb Dresdens
Erhalte ich bei Umzug ein neues Schreiben des Amtes für Schulen mit der aktuellen Wohnanschrift?
Nein. Die Schulanmeldung kann mit dem Schreiben, in welchem die bisherige Adresse steht, vorgenommen werden. Wichtig ist, dass Sie Ihren neuen Wohnsitz bei der Schulanmeldung nachweisen (z.B. Meldebescheinigung, unterschriebener Mietvertrag).
Wegzug aus Dresden
Wir ziehen aus Dresden weg. Kann ich dennoch eine Anmeldung an einer freien Schule in Dresden vornehmen?
Für die Schulen in freier Trägerschaft gelten keine Schulbezirke. Ob eine Anmeldung und Aufnahme möglich ist, wenn der Wohnsitz außerhalb Dresdens liegt, ist bei der Schule in freier Trägerschaft zu erfragen.
Unterlassen der Schulanmeldung
Was passiert, wenn die Schulanmeldung nicht vorgenommen wird?
Die Anmeldung an einer Schule stellt eine Pflicht nach § 31 Absatz 1 Sächsisches Schulgesetz i.V.m. § 27 Absatz 1 Sächsisches Schulgesetz dar. Wird die Schulanmeldung nicht vorgenommen, drohen den Sorgeberechtigten Zwangs- und Bußgelder.
Masernschutz
Wird der Nachweis des ausreichenden Masernschutzes bei der Schulanmeldung geprüft?
Der Nachweis eines ausreichenden Masernschutzes wird nicht bei der Schulanmeldung, sondern erst bei der Schulaufnahmeuntersuchung durch das Gesundheitsamt erfragt.
Was passiert, wenn kein ausreichender Masernschutz besteht?
Die Schulpflicht und das Recht auf Bildung bestehen auch dann, wenn das Kind nicht über einen ausreichenden Masernschutz verfügt.
Kinder, bei denen der notwendige Nachweis nicht erbracht wird, werden dennoch in einer Schule aufgenommen. Es droht den Sorgeberechtigten ein Bußgeld in Höhe von 2.500,00 Euro pro Schuljahr.