Wann habe ich Anspruch auf Leistungen nach dem UVG? Was muss ich bei der Beantragung vorlegen? Wie viel beträgt der Unterhaltsvorschuss?
Diese Informationen finden Sie auf dieser Internetseite oben im Text.
Woher bekomme ich die Antragsformulare?
Die Formulare können Sie auf dieser Internetseite direkt ausfüllen und ausdrucken. Es ist ebenfalls möglich, die Formulare in jedem Bürgerbüro oder direkt im Jugendamt abzuholen (Kontaktdaten siehe oben).
Wann wird der Unterhaltsvorschuss auf mein Konto überwiesen? Wann erhalte ich die erste Zahlung?
Der Unterhaltsvorschuss soll zum Monatsanfang zur Verfügung stehen. Sollte es sich beim Monatsersten um einen Sonn- oder Feiertag handeln, stehen Ihnen die Leistungen in der Regel einen Tag früher zur Verfügung. Die erste Zahlung erfolgt, wenn die Bearbeitung des Antrages abgeschlossen ist.
Ich habe ein neues Konto und möchte meine Kontodaten ändern. Kann dies telefonisch erfolgen?
Nein. Wenn Sie ein neues Konto einrichten, erhalten Sie zumeist von Ihrer Bank einen Vordruck mit Ihren Kontodaten. Diesen reichen Sie in der Unterhaltsvorschussstelle ein. Gern können Sie dies per E-Mail, Fax oder auch postalisch erledigen. Zudem können Sie innerhalb der Öffnungszeiten vorsprechen und Ihr neues Konto Ihrem Bearbeiter mitteilen. Beachten Sie, dass bei der Änderung Ihrer Kontodaten die Unterhaltsvorschusszahlungen für den Folgemonat aus technischen Gründen noch auf das alte Konto gehen können. Bitte kontrollieren Sie den Zahlungseingang daher zum Anfang des Monats.
Ich habe eine Zahlungsaufforderung erhalten, dass ich den geleisteten Unterhaltsvorschuss zurückzahlen muss. Kann ich eine Ratenzahlung vereinbaren?
Diese Möglichkeit besteht unter Umständen. Bitte teilen Sie dazu Ihrem Bearbeiter schriftlich mit, in welcher Höhe Sie die monatlichen Raten leisten und wann Sie die Zahlungen beginnen werden. Gern können Sie dies per E-Mail, Fax oder auch postalisch erledigen. Zudem können Sie innerhalb der Öffnungszeiten vorsprechen und die Ratenzahlung mit Ihrem Bearbeiter abstimmen. Beachten Sie dabei aber den vorgegebenen Termin für Ihre Rückmeldung.
Ich bin in eine andere Stadt umgezogen. Habe ich dann noch Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Mit dem Umzug fallen die Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich nicht weg. Es sei denn, Sie sind mit dem Kindesvater in einen Haushalt gezogen oder das Kind lebt nicht mehr bei Ihnen. Teilen Sie uns bitte Ihre neue Anschrift mit und stellen Sie in Ihrem neuen Wohnort umgehend einen Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen. Nur so kann ein nahtloser Übergang der Zahlungen unter den Behörden sichergestellt werden. Bitte senden Sie uns auch eine Kopie der Ummeldebescheinigung.
Der andere Elternteil ist verstorben. Habe ich dann noch Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Dies muss im Einzelfall geprüft werden, eine generelle Aussage ist hierzu nicht möglich. Bitte reichen Sie die Sterbeurkunde in der Unterhaltsvorschussstelle ein. Zudem teilen Sie mit, ob Sie das Erbe für das Kind antreten werden oder ausschlagen. Bitte beantragen Sie zudem umgehend Halbwaisenrente bei der Deutschen Rentenversicherung (Holbeinstraße 1, 01307 Dresden). Es besteht die Möglichkeit, dass durch Bezug von Halbwaisenrente der Unterhaltsvorschussanspruch nicht mehr gegeben ist, da die Halbwaisenrente als Einkommen des Kindes anzurechnen ist.
Mein Kind erhält Unterhaltsvorschuss. Muss ich diesen zurückzahlen?
Ja, es handelt sich nicht um eine Zuschussleistung, sondern um einen Vorschuss. Das heißt, der Staat tritt für Sie in Vorleistung, damit Ihr Kind versorgt werden kann. Wenn Sie aber über ausreichendes Einkommen und Vermögen verfügen, sind Sie zur Rückzahlung des Vorschusses verpflichtet.
Ich habe eine Auskunftsaufforderung vom Jugendamt erhalten. Bin ich verpflichtet, eine Auskunft zu erteilen?
Verwandte in gerader Linie (Großeltern-Eltern-Kinder) müssen auf Verlangen Auskunft über ihre Einkünfte und ihr Vermögen erteilen, wenn die Auskünfte nötig sind, um eine Unterhaltspflicht festzustellen. Weil der Unterhaltsanspruch auf den Freistaat Sachsen übergeht, sobald der Unterhaltsvorschuss an Ihr Kind gezahlt wird, müssen Sie auch dem Jugendamt gegenüber die Auskunft erteilen.
Ich zahle bereits Unterhalt für mein Kind. Wen muss ich informieren?
Bitte nehmen Sie umgehend Kontakt mit dem Jugendamt Dresden auf, damit Ihre Zahlungen berücksichtigt werden können. Sollten Sie bereits eine Rechtswahrungsanzeige vom Jugendamt erhalten haben, können Sie nicht mehr ohne Zustimmung des Jugendamtes Unterhalt an Ihr Kind zahlen.
Kann ich gegen eine Rechtswahrungsanzeige Widerspruch einlegen?
Nein. Ein Widerspruch gegen eine Rechtswahrungsanzeige ist nicht möglich. Ein Widerspruch ist nur gegen einen Bescheid möglich. Die Rechtswahrungsanzeige ist aber kein Bescheid, daher kann dagegen auch kein Widerspruch eingelegt werden. Bitte beachten Sie daher, dass ein Widerspruch gegen die Rechtswahrungsanzeige rechtlich unwirksam ist, und Vollstreckungsmaßnahmen trotzdem eingeleitet werden können.
Ich bekomme Leistungen vom Jobcenter (Bürgergeld). Bin ich deswegen von meiner Unterhaltspflicht befreit?
Nein. Der Bezug von Jobcenterleistungen entbindet Sie nicht von Ihrer Unterhaltspflicht für Ihr Kind. Es gilt für Sie eine "gesteigerte Erwerbsobliegenheit". Das bedeutet, Sie müssen alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um ein ausreichendes Einkommen zu erzielen. Sollten Sie derzeit arbeitssuchend sein, sind Sie verpflichtet selbständig und gewissenhaft nach Arbeit zu suchen.
Ich habe Post vom Gericht oder vom Gerichtsvollzieher erhalten (z. B. Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss). Was kann ich tun, wenn ich die Angelegenheit einvernehmlich klären möchte?
Bitte melden Sie sich umgehend telefonisch oder nach Terminvereinbarung persönlich im Jugendamt Dresden und sprechen Sie mit dem zuständigen Bearbeiter das weitere Vorgehen ab. Eine einvernehmliche Lösung, z. B. durch Ratenzahlung, ist grundsätzlich möglich.