Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/unterhalt_d115.php 18.12.2024 14:44:42 Uhr 21.12.2024 19:11:35 Uhr |
Unterhalt
Unterhalt beurkunden
Um den Unterhalt beurkunden zu lassen, legt der unterhaltspflichtige Elternteil ein Schreiben (Unterhaltsberechnung) von einem Jugendamt oder einem Rechtsanwalt vor. Möglich ist auch eine einseitige Willenserklärung bzw. eine Vereinbarung mit dem anderen Elternteil. Es handelt sich hierbei um eine öffentliche Urkunde, aus der vollstreckt werden kann, ein sogenannter Schuldtitel.
Zuständig ist jedes Jugendamt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Beurkundungen über die Höhe des zu zahlenden Unterhaltes können auch beim Notar erfolgen (kostenpflichtig).
Benötigte Dokumente
- Personalausweis oder Reisepass
- Schuldtitel: Bereits vorhandene Schuldtitel (Urteil, Urkunde, Beschluss, gerichtlicher Vergleich) sind vorzulegen.
- Rechtsanwaltschreiben oder Jugendamtschreiben
Rechtliche Grundlage
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe (§ 59)
Beratung zum Unterhaltsanspruch
Unterhaltsberatung
Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen sorgen, haben einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, gleichfalls Jugendliche bis zum 21. Lebensjahr und Mütter, die entbunden haben und selbst einen Unterhaltsanspruch haben.
Die Beratung zum Unterhalt erstreckt sich insbesondere auf die Ermittlung der Höhe des Unterhaltes. Dazu führt der Sachbearbeiter Schriftverkehr mit dem Unterhaltsverpflichteten, mit dem Ziel einer Überprüfung bzw. Neuberechnung des Unterhaltsanspruches.
Die Überprüfung endet je nach Einzelfall: Das kann das Erstellen einer neuen Urkunde, die Beibehaltung der alten Urkunde, die Verweisung auf gerichtliche Durchsetzung des Unterhaltsanspruches bzw. ein Angebot auf Errichtung einer Beistandschaft sein.
Unterhalt
Die Unterhaltshöhe ist vom Alter des Kindes und von der Höhe des Einkommens des Unterhaltspflichtigen abhängig. Eine Auskunft über die Höhe des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen kann gemäß Paragraph 1605 des Bürgerlichen Gesetzbuches direkt vom Unterhaltspflichtigen abgefordert werden. Als Nachweis können Fotokopien der monatlichen Lohnbescheinigungen dienen.
Nimmt ein minderjähriges Kind eine Ausbildung auf, ist das um den ausbildungsbedingten Mehrbedarf gekürzte Ausbildungsentgelt zur Hälfte auf den Unterhalt anzurechnen. Ab dem 18. Lebensjahr orientiert sich die Höhe des Unterhaltes am Bedarf des Volljährigen, seinem eigenen Einkommen, zum Beispiel Ausbildungsentgelt, und am Nettoeinkommen beider Elternteile. Unterhalt muss bis zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit, das heißt bis der Bildungsweg beendet ist, gezahlt werden.
Ab dem 1. Januar 2024 beträgt der Mindestunterhalt:
- 0 bis 5 Jahre: 480 Euro
- 6 bis 11 Jahre: 551 Euro
- 12 bis 17 Jahre: 645 Euro
abzüglich der Hälfte des Kindergeldes.
Grundlage hierfür ist § 1 der Mindestunterhaltsverordnung vom 3. Dezember 2015 (BGBl. 2015 Teil I S. 2188), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2021 (BGBl. 2021 Teil I S. 5066), in Verbindung mit der Sechsten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung (BGBI. 2023 Teil I Nr. 330) sowie der Kindergelderhöhung zum 1. Januar 2023 gemäß § 6 BKGG.
Ab dem 1. Januar 2024 beträgt die maximale Höhe des Unterhaltsvorschusses:
- 0 bis 5 Jahre: 230 Euro
- 6 bis 11 Jahre: 301 Euro
- 12 bis 17 Jahre: 395 Euro.
Benötigte Dokumente
- Geburtsurkunde oder Abstammungsurkunde des Kindes
- Einkommensnachweise des letzten vollständigen Steuerjahres sowie des aktuellen Jahres des unterhaltspflichtigen Elternteils
- Unterhaltsfestlegung (Urkunde, gerichtlicher Vergleich, Beschluss), sofern vorhanden
Optionale Dokumente
- Einkommensteuererklärung (bei Selbstständigen, für die letzten drei zusammenhängenden Geschäftsjahre)
- Gewinn- oder Verlustrechnung (bei Selbstständigen, für die letzten drei zusammenhängenden Geschäftsjahre)
- Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes (bei Selbstständigen, für die letzten drei zusammenhängenden Geschäftsjahre)
Rechtliche Grundlage
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (§§ 1601-1615)
Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe (§ 18)
Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Dresden, Stand 01.01.2024
Das Jugendamt Dresden arbeitet nach den Unterhaltsrichtlinien des Oberlandesgerichtes Dresden.
Beistandschaft beantragen
Auf schriftlichen Antrag eines Elternteiles wird das Jugendamt Beistand des Kindes oder des Jugendlichen für folgende Aufgaben:
1. die Feststellung der Vaterschaft und/oder
2. die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.
Der Beistand berät und unterstützt alleinerziehende Mütter und Väter in Fragen zur elterlichen Sorge, macht Unterhaltsansprüche geltend und gibt Rechtshilfe zur Durchsetzung dieser Ansprüche für Minderjährige. Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Unterstützung im Rahmen einer Beistandschaft finden auch ehrenamtliche Vormünder sowie Pflegepersonen, denen nach § 1630 Absatz 3 BGB Angelegenheiten der elterlichen Sorge übertragen worden sind.
Es werden u. a. Sorgeerklärungen, Vaterschaftsanerkennungen und Unterhaltsfestsetzungen kostenlos vom Jugendamt beurkundet und Beistandschaften sowie Pflegschaften geführt.
Benötigte Dokumente
- Personalausweis des Antragstellers
- Geburtsurkunde des Kindes
Optionale Dokumente
- Urteil/Beschluss Familiengericht
- Urkunde bestehender Unterhaltsfestlegung
Benötigte Formulare
- formloser Antrag erfolgt auf Wunsch gemeinsam nach Erstberatung
Rechtliche Grundlage
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (§§ 1712 ff.)
Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe (§ 55)
Unterhaltsvorschuss beantragen
Der Unterhaltsvorschuss dient der Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter oder Väter durch Leistungen der öffentlichen Hand.
Datenschutz
-
Datenschutz - beantragender Elternteil
(*.pdf,
455 KB)
Hier finden Sie Informationen zum Datenschutz für eine Beistandschaft beantragende Eltern.
-
Datenschutz - unterhaltspflichtige Eltern
(*.pdf,
549 KB)
Hier finden Sie Informationen zum Datenschutz für unterhaltspflichtige Eltern.
-
Datenschutz - bei Vaterschaftsfeststellungen
(*.pdf,
459 KB)
Hier finden Sie Informationen zum Datenschutz für (mögliche) Väter im Zusammenhang mit Vaterschaftsfeststellungen.
Kontakt und Online-Terminvereinbarung
Termin online vereinbaren
Derzeit sind Beurkundungen sowie Unterhaltsberatungen nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung möglich. Diese kann für maximal zwei Monate im Voraus erfolgen.
Eine Terminvergabe ist vom 20. Dezember 2024, 12 Uhr bis zum 1. Januar 2025 aus technischen Wartungsgründen nicht möglich.
Kontakt
SG Beistandschaften/Beurkundungen
Landeshauptstadt Dresden
Jugendamt
Abt. Beistandschaften und Familienleistungen
Besucheranschrift
Enderstraße 59
Haus C, 1. Etage
01277 Dresden
Themenstadtplan
Telefon
0351-4885616
Fax 0351-4884763
E-Mail
beistandschaften-beurkundung@dresden.de
Postanschrift
Postfach 12 00 20
01001 Dresden
Öffnungszeiten
Montag: 9 bis 12 Uhr
Dienstag: 9 bis 12, 13 bis 17 Uhr
Donnerstag: 9 bis 12, 13 bis 17 Uhr
Termine mit Dolmetschern (Fremd- bzw. Gebärdensprache) können nach telefonischer Terminvereinbarung unter 0351-4885616 oder über die Online-Terminvergabe der Landeshauptstadt Dresden mit Dolmetscherbeteiligung gebucht werden.
Die Bestellung eines Dolmetschers/Gebärdendolmetschers erfolgt durch das Jugendamt Dresden, SG Beistandschaften/Beurkundungen.