Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/sperrzeitverkuerzung.php 18.05.2022 07:47:26 Uhr 22.12.2024 07:00:36 Uhr |
Sperrzeitverkürzung
Sperrzeitverkürzung beantragen
Während der Sperrzeit muss der Gewerbebetrieb geschlossen sein und es darf keinem Gast das Verweilen in den Betriebsräumen gestattet werden.
Für den Betrieb einer Gaststätte sowie öffentlicher Vergnügungsstätten (z. B. Diskotheken) beginnt die allgemeine Sperrzeit um 5 Uhr und endet um 6 Uhr.
Abweichend davon beginnt die allgemeine Sperrzeit für Spielhallen und öffentliche Vergnügungsstätten auf Jahrmärkten und Rummelplätzen sowie für sonstige öffentliche Vergnügungsstätten, in denen Veranstaltungen nach § 60a der GewO (Veranstaltung von Spielen) stattfinden, um 23 Uhr und endet ebenfalls um 6 Uhr.
Besonders geschützt sind nach dem SächsSFG der Karfreitag sowie der Buß- und Bettag als Feiertage und der Volkstrauertag sowie der Totensonntag als Gedenk- und Trauertage. Öffentliche Tanzveranstaltungen (z. B. in Diskotheken) und andere öffentliche Vergnügungen (z. B. Spielhallen), die dem ernsten Charakter dieser Tage zuwiderlaufen sind am Karfreitag während des ganzen Tages und an den übrigen Tagen von 3 bis 24 Uhr verboten. An den genannten Tagen sind auch keine Ausnahmen von der allgemeinen Sperrzeit möglich.
Ausnahmen von der allgemeinen Sperrzeit nach dem SächsGastG:
In der Nacht zum 1. Januar, zum 1. Mai und zum 2. Mai ist die allgemeine Sperrzeit aufgehoben.
Ausnahmen von der allgemeinen Sperrzeit nach der Verordnung zur Aufhebung der Sperrzeiten für öffentliche Veranstaltungsstätten in der Landeshauptstadt Dresden (Sperrzeitverordnung Dresden):
Die Sperrzeit für öffentliche Veranstaltungsstätten ist im Gebiet der Landeshauptstadt Dresden für alle Tage aufgehoben, mit Ausnahme von Karfreitag, Buß- und Bettag, Volkstrauertag und Totensonntag.
Als „Öffentliche Veranstaltungsstätten“ gelten Veranstaltungsbetriebe und Gaststätten, deren Schwerpunkt darauf liegt, regelmäßige Musikdarbietungen oder regelmäßige Tanzveranstaltungen innerhalb von Gebäuden anzubieten. Dazu zählen insbesondere Diskotheken, Clubs, Konzerthallen und Tanzlokale.
Nicht hierunter fallen dagegen Gaststätten ohne besondere Betriebsart, Nachtbars und –clubs, Stripteasebars, Animierbetriebe, Swingerclubs, Betriebe der Prostitution, Gaststätten im Freien, vorübergehende Gaststättengewerbe, welche nicht innerhalb bereits bestehender öffentlicher Veranstaltungsstätten betrieben werden, Spielhallen und öffentliche Vergnügungsstätten auf Jahrmärkten und Rummelplätzen sowie sonstige öffentliche Vergnügungsstätten, in denen Veranstaltungen nach § 60a der Gewerbeordnung (Veranstaltung von Spielen im Reisegewerbe) stattfinden. Diese Betriebe müssen stets einen Antrag auf Sperrzeitverkürzung oder –aufhebung stellen.
Voraussetzungen für anderweitige Abweichungen von der allgemeinen Sperrzeit sind das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse. Durch diese wird die Gemeinde (Landeshauptstadt Dresden) ermächtigt, die Sperrzeit durch Rechtsverordnung allgemein zu verlängern, zu verkürzen oder aufzuheben bzw. für einzelne Betriebe durch Verwaltungsakt (Bescheid) den Beginn der Sperrzeit bis frühestens 20 Uhr vorzuverlegen und das Ende der Sperrzeit bis 7 Uhr hinauszuschieben oder die Sperrzeit befristet und widerruflich zu verkürzen oder aufzuheben. In Fällen der Verkürzung oder Aufhebung können jederzeit Auflagen erteilt werden.
Anträge auf Sperrzeitverkürzung oder –aufhebung sind formlos unter Angabe des betreffenden Betriebes, der betreffenden Tage und der Dauer der beabsichtigten Sperrzeitänderung in Stunden pro Tag zu stellen. Das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses an der Offenhaltung des betreffenden Betriebes oder dessen besondere örtliche Verhältnisse sind dabei schlüssig zu begründen.
Benötigte Formulare
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Antrag auf Sperrzeitverkürzung
Anträge auf Sperrzeitverkürzung oder –aufhebung sind formlos unter Angabe des betreffenden Betriebes, der betreffenden Tage und der Dauer der beabsichtigten Sperrzeitänderung in Stunden pro Tag zu stellen. Das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses an der Offenhaltung des betreffenden Betriebes oder dessen besondere örtliche Verhältnisse sind dabei schlüssig zu begründen.
Kosten/Gebühren
Verwaltungsgebühren
Gebührenbeschreibung:
Die Kosten werden einzelfallbezogen errechnet. Die Rahmengebühr beträgt zwischen 20 und 350 Euro.Zahlungsart: Barzahlung, Girocard, Überweisung
Frist
Eine Sperrzeitverkürzung oder -aufhebung wird immer widerruflich und befristet erteilt und ist somit rechtzeitig vor Fristablauf neu zu beantragen.
Zuständige Organisationseinheiten
Rechtliche Grundlagen
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Gesetz über die Gaststätten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Gaststättengesetz – SächsGastG)
§ 9
- Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG)
- Gesetz über die Ladenöffnungszeiten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ladenöffnungsgesetz – SächsLadÖffG)
- Verordnung zur Aufhebung der Sperrzeiten für öffentliche Veranstaltungsstätten in der Landeshauptstadt Dresden (Sperrzeitverordnung Dresden)
Kostenerhebung
Kontakt
Gaststätten/Spielrecht/
Bewachung (SG)
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Ordnungsamt
Abt. Gewerbeangelegenheiten
Besucheranschrift
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01309 Dresden
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