Wann müssen die Angehörigen die Kostenübernahme für eine Sozialbestattung beantragen?
Die Beantragung bzw. Bekanntgabe der Notsituation soll zeitnah erfolgen. Eine bestimmte Frist sieht das Gesetz nicht vor.
Sind bestimmte Bestattungsunternehmen und Friedhöfe vorgeschrieben?
Nein. Die Bestattungsunternehmen und Friedhöfe können frei gewählt werden.
Dürfen die Angehörigen selbst entscheiden, ob ein Grabstein, eine Grabplatte oder ein Holzkreuz finanziert wird?
Grundsätzlich ja. Maßgebend sind die Vorschriften der jeweiligen Friedhofssatzung. Das Sozialamt übernimmt die notwendigen, angemessenen Kosten entweder für einen Grabstein, eine Grabplatte oder ein Holzkreuz.
Werden die kompletten Bestattungskosten übernommen oder nur teilweise? Gibt es Obergrenzen für die Kostenübernahme?
Das Sozialamt übernimmt nur die erforderlichen Kosten. Außerdem kommt es auf die Einkommens- und Vermögenssituation der Antragsteller an.
Erforderlich sind Bestattungskosten, die sich aus den ortsüblichen Aufwendungen für eine einfache, aber würdige Bestattung ergeben, insbesondere:
- alle öffentlich-rechtlichen Gebühren,
- das Waschen, Kleiden und Einsargen des Leichnams,
- Leichenbeförderung über eine kurze Strecke,
- der Sarg,
- Kosten für Sargträger,
- einfacher Grabschmuck,
- bei christlichen und weltlichen Trauerfeiern: die Kosten für die Benutzung einer Feierhalle oder Kapelle,
- bei islamischer Bestattung: die rituelle Waschung der Leiche,
- Grabgebühren, grundsätzlich nur die Kosten für ein Reihengrab/Verlängerung eines Familiengrabes,
- Grabstein, Grabplatte oder Holzkreuz (wenn durch die jeweilige Friedhofssatzung vorgeschrieben bzw. gestattet).
Folgende Bestattungskosten sind nicht erforderlich und werden nicht als Bedarf anerkannt:
- Kosten für die Anreise von Verwandten zur Beisetzung,
- Bergungs- und Rettungskosten sowie Überführungskosten aus dem und ins Ausland,
- Trauerkleidung der Hinterbliebenen,
- Aufwendungen für das Essen im Anschluss an die Trauerfeier (sogenannter Leichenschmaus),
- Todesanzeigen oder Danksagungen, da nicht ortsüblich,
- die Kosten der fortlaufenden Grabpflege.
Auf den so ermittelten Bedarf wird Einkommen und Vermögen der Antragsteller angerechnet. Die Kosten werden in voller Höhe übernommen, wenn die Antragsteller die Aufwendungen für die Bestattung nicht aus dem Nachlass der verstorbenen Person, nicht über vorrangige Dritte (zum Beispiel Sterbeversicherungen, Beihilfen) und auch nicht mit eigenen finanziellen Mitteln (Einkommen und Vermögen) decken können. Teilweise Kostenübernahmen sind möglich.
Was ist, wenn der Verstorbene keine Sozialhilfe erhalten hat? Ist eine Bewilligung dennoch möglich?
Im Einzelfall kann das möglich sein. Die Gewährung der Leistungen nach § 74 SGB XII hängt nicht davon ab, ob der Verstorbene zu Lebzeiten Sozialhilfe bezogen hat. Maßgebend ist, ob die Personen, die verpflichtet sind, die Bestattung zu bezahlen, bedürftig im Sinne des SGB XII sind und das Erbe nicht ausreicht, um die Bestattungskosten zu decken.
Wie lange dauert die Bearbeitung eines Antrags? Wann wird das Geld ausgezahlt?
Die Bearbeitung erfolgt zeitnah und in Abhängigkeit davon, in welchem Umfang durch das Sozialamt weitere Auskünfte eingeholt werden müssen bzw. ob alle erforderlichen Antragsunterlagen vollständig vorliegen. Erst nach Vorlage aller notwendigen Informationen und Dokumente, kann über den Antrag abschließend entschieden werden. Die Sozialhilfeleistung wird ausgezahlt, sobald alle Rechnungen der Bestattungsdienstleister vorliegen. Bei Einverständnis des Antragstellers kann das Geld direkt an die Dienstleister überwiesen werden.
Wie viele Sozialbestattungen gibt es jährlich in Dresden? Wie hoch sind die jährlichen Kosten der Stadt?
Die folgende Tabelle zeigt die Anzahl der Fälle und der dafür entstandenen Ausgaben des Sozialamts.
Haushaltsjahr |
Anzahl der Bewilligungen nach § 74 SGB XII |
Gesamtaufwendungen in Euro |
2006 |
284 |
292.060 |
2007 |
245 |
327.452 |
2008 |
247 |
284.581 |
2009 |
241 |
290.701 |
2010 |
272 |
380.019 |
2011 |
247 |
382.446 |
2012 |
225 |
323.954 |
2013 |
220 |
310.035 |
2014 |
210 |
313.726 |
2015 |
263 |
421.691 |
2016 |
194 |
323.886 |
2017 |
223 |
362.553 |
2018 |
174 |
301.661 |
2019 |
165 |
286.392 |
2020 |
142 |
238.197 |
2021 |
170 |
254.784 |