Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/parkerleichterungen-sozialdienstleister.php 26.06.2024 13:39:51 Uhr 24.11.2024 00:13:28 Uhr |
Parkerleichterungen für Sozialdienstleister
Ausnahmen von Vorschriften der StVO setzen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO voraus. Für die Gewährung einer Ausnahme muss ein besonders dringender Einzelfall bestehen.
Überblick
Voraussetzungen
- regelmäßige und fortlaufende medizinische und pflegerische Versorgung von Patienten in der Häuslichkeit in der Landeshauptstadt Dresden
- Dringlichkeit der Erbringung von Pflegedienstleistungen in der Häuslichkeit aufgrund der es unzumutbar ist, weiter entfernt zu parken
Umfang der Parkerleichterung
- Parken auf öffentlichen Straßen des Stadtgebietes kurzzeitig (maximal 60 Minuten) in Bereichen mit Bewohnerparkvorrechten nach § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO, ohne den erforderlichen Bewohnerparkausweis auslegen zu müssen
Zeitraum der Ausnahmegenehmigung
- 12 Monate bzw. 24 Monate für das beantragte Kraftfahrzeug
Einsatz der Ausnahmegenehmigung
- Inanspruchnahme nur im Rahmen der regelmäßigen und fortlaufenden medizinischen und pflegerischen Versorgung der Patienten in der Häuslichkeit
- nicht für hauswirtschaftliche Dienstleistungen, Einkäufe, Friseurdienstleistungen, Hausnotruf, niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen etc.
- Begleitung und Transport von Patienten, z. B. vom Wohnort zur Pflegeeinrichtung oder zu einer ärztlichen Einrichtung nicht gestattet
- Einsatz nicht zum Parken am Firmensitz oder an einer Außenstelle
- Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen nicht enthalten
Vorgehen
Kosten
Rechtliche Grundlagen
Kontakt
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