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https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/parkerleichterungen-sozialdienstleister.php 26.06.2024 13:39:51 Uhr 24.11.2024 00:13:28 Uhr

Parkerleichterungen für Sozialdienstleister

Ausnahmen von Vorschriften der StVO setzen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO voraus. Für die Gewährung einer Ausnahme muss ein besonders dringender Einzelfall bestehen.

Überblick

Voraussetzungen

  • regelmäßige und fortlaufende medizinische und pflegerische Versorgung von Patienten in der Häuslichkeit in der Landeshauptstadt Dresden
  • Dringlichkeit der Erbringung von Pflegedienstleistungen in der Häuslichkeit aufgrund der es unzumutbar ist, weiter entfernt zu parken

Umfang der Parkerleichterung

  • Parken auf öffentlichen Straßen des Stadtgebietes kurzzeitig (maximal 60 Minuten) in Bereichen mit Bewohnerparkvorrechten nach § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO, ohne den erforderlichen Bewohnerparkausweis auslegen zu müssen

Zeitraum der Ausnahmegenehmigung

  • 12 Monate bzw. 24 Monate für das beantragte Kraftfahrzeug 

Einsatz der Ausnahmegenehmigung

  • Inanspruchnahme nur im Rahmen der regelmäßigen und fortlaufenden medizinischen und pflegerischen Versorgung der Patienten in der Häuslichkeit
  • nicht für hauswirtschaftliche Dienstleistungen, Einkäufe, Friseurdienstleistungen, Hausnotruf, niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen etc. 
  • Begleitung und Transport von Patienten, z. B. vom Wohnort zur Pflegeeinrichtung oder zu einer ärztlichen Einrichtung nicht gestattet
  • Einsatz nicht zum Parken am Firmensitz oder an einer Außenstelle 
  • Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen nicht enthalten

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