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https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/ordnungswidrigkeit-verk.php 30.11.2023 21:29:13 Uhr 22.12.2024 03:05:35 Uhr

Ordnungswidrigkeiten, Zahlungserleichterungen

Im Folgenden werden ausschließlich Zahlungserleichterungen behandelt, die aufgrund des §18 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) durch die Bußgeldbehörde gewährt werden können.

Allgemeine Fragen


Antragstellung


Was ist noch zu beachten?

Bei fehlender, nicht fristgemäßer oder nicht ausreichender Darlegung und Begründung der Unzumutbarkeit der sofortigen Zahlung, sowie bei Fehlen der entsprechenden Nachweise, muss der Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung abgelehnt werden.

Nach Ablehnung des Antrags wird die Forderung an das Steuer- und Stadtkassenamt zur Mahnung und zwangsweisen Einziehung übergeben.

Bei Genehmigung einer Zahlungserleichterung ist zu beachten, dass die jeweils fälligen Beträge pünktlich und in voller Höhe überwiesen werden, da andernfalls der offene Gesamtbetrag in einer Summe sofort zur Zahlung fällig wird.

Eine Entscheidung über Zahlungserleichterung kann nachträglich aufgehoben oder geändert werden, z. B. bei Veränderungen der Einkommens- und Vermögenslage des Antragstellers.

Der bloße Antrag auf Zahlungserleichterung hat keine aufschiebende Wirkung, d. h. eine bereits eingeleitete Vollstreckung, z. B. eine Pfändung über die Vollstreckungsbehörde des Steuer- und Stadtkassenamtes, kann zunächst fortgesetzt werden.