Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/ordnungswidrigkeit-verk.php 30.11.2023 21:29:13 Uhr 21.11.2024 16:07:13 Uhr |
Ordnungswidrigkeiten, Zahlungserleichterungen
Im Folgenden werden ausschließlich Zahlungserleichterungen behandelt, die aufgrund des §18 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) durch die Bußgeldbehörde gewährt werden können.
Allgemeine Fragen
Was gilt als Zahlungserleichterung im Sinne des §18 OWiG?
Gibt es einen Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zahlungserleichterung?
Was ist unzumutbar?
Antragstellung
Wer kann einen Antrag auf Zahlungserleichterung stellen?
Wann sollte ein Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung gestellt werden?
Wie muß der Antrag gestellt werden?
Wohin ist der Antrag zu richten?
Was ist noch zu beachten?
Bei fehlender, nicht fristgemäßer oder nicht ausreichender Darlegung und Begründung der Unzumutbarkeit der sofortigen Zahlung, sowie bei Fehlen der entsprechenden Nachweise, muss der Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung abgelehnt werden.
Nach Ablehnung des Antrags wird die Forderung an das Steuer- und Stadtkassenamt zur Mahnung und zwangsweisen Einziehung übergeben.
Bei Genehmigung einer Zahlungserleichterung ist zu beachten, dass die jeweils fälligen Beträge pünktlich und in voller Höhe überwiesen werden, da andernfalls der offene Gesamtbetrag in einer Summe sofort zur Zahlung fällig wird.
Eine Entscheidung über Zahlungserleichterung kann nachträglich aufgehoben oder geändert werden, z. B. bei Veränderungen der Einkommens- und Vermögenslage des Antragstellers.
Der bloße Antrag auf Zahlungserleichterung hat keine aufschiebende Wirkung, d. h. eine bereits eingeleitete Vollstreckung, z. B. eine Pfändung über die Vollstreckungsbehörde des Steuer- und Stadtkassenamtes, kann zunächst fortgesetzt werden.