Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/gewerbesteuer.php 24.09.2024 12:27:11 Uhr 21.11.2024 16:40:11 Uhr |
Gewerbesteuer
Das Steuer- und Stadtkassenamt erhebt neben Grundbesitzabgaben und Aufwandsteuern auch die Gewerbesteuer. Gewerbesteuerpflichtig sind alle Gewerbebetriebe. Zu Gewerbebetrieben zählen grundsätzlich die Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG, SE, Ltd.), aber auch alle anderen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr orientierte Betätigungen i. S. d. § 15 EStG, die selbständig und nachhaltig, mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen werden und weder der Land- und Forstwirtschaft noch den freien Berufen (z. B. Anwälte, Ärzte, Architekten) zuzurechnen sind. Dazu gehören auch die Betätigungen von Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), wenn diese Gesellschaften auch gewerbliche Einkünfte erzielen.
Die Erhebung der Gewerbesteuer beruht auf den durch die für die Gewerbebetriebe zuständigen Betriebsfinanzämter übermittelten Besteuerungsgrundlagen (Gewerbesteuermessbescheid bzw. Zerlegungsbescheid). Der in diesen Bescheiden festgesetzte Gewerbesteuermessbetrag/-santeil wird mit dem für den jeweiligen Erhebungszeitraum (i. d. R. Kalenderjahr) gültigen Hebesatz (aktuell 450 %) multipliziert. Die dabei berechnete Steuer wird in einem Gewerbesteuerbescheid festgesetzt und zur Zahlung fällig gestellt. Dabei ist zu beachten, dass Widersprüche gegen den Gewerbesteuerbescheid der Landeshauptstadt Dresden nicht mit der Begründung eingelegt werden können, dass die Besteuerungsgrundlagen fehlerhaft seien. Eine Änderung des Gewerbesteuermessbetrages kann nur durch Einspruch beim zuständigen Betriebsfinanzamt erreicht werden.
Neben der Erstellung von Gewerbesteuerbescheiden werden von den Finanzämtern verfügte Aussetzungen der Vollziehung sowie Anträge auf Billigkeitsmaßnahmen wie Stundung und Erlass in der Abteilung Gewerbesteuer bearbeitet. Außerdem können die Steuerpflichtigen hier die Anpassung der Gewerbesteuervorauszahlungen beantragen.
Bitte beachten Sie: Gewerbean-, ab- und -ummeldungen werden nicht im Steuer- und Stadtkassenamt, sondern in der Abteilung Gewerbeangelegenheiten des Ordnungsamtes bearbeitet.
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