Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de

https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/aufenthaltsrecht-fuer-auslaender.php 31.03.2023 07:26:05 Uhr 21.11.2024 12:49:27 Uhr

Aufenthaltsrecht für Ausländer (Allgemeine Informationen)

Die gesetzlichen Regelungen im Bereich des Ausländerwesens sind so vielschichtig und detailliert, sodass nachfolgend nur ein grober Überblick über die Möglichkeiten eines erlaubten Aufenthaltes in der Bundesrepublik gegeben werden kann.

Für die Einreise in das Bundesgebiet und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland benötigen Ausländer grundsätzlich einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz sowie einen Aufenthaltstitel. Die Ausländerbehörde Dresden erteilt bzw. verlängert Aufenthaltstitel für Ausländer, die ihren Wohnsitz im Stadtgebiet von Dresden haben oder in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und in Dresden Wohnsitz nehmen oder nehmen wollen. Ein Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) kann in folgenden Formen erteilt werden und zwar als

  • Visum zur Einreise
  • Aufenthaltserlaubnis
  • Niederlassungserlaubnis
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG.

Hinweis:

Der neue elektronische Aufenthaltstitel (eAT) löst ab September 2011 die Aufenthaltstitel als Klebeetikett, die Aufenthaltskarte, die Daueraufenthaltskarte sowie den Ausweisersatz in Papierform weitestgehend ab und stellt den in Deutschland lebenden Ausländerinnen und Ausländern die elektronischen Funktionen bereit, die auch der neue Personalausweis beinhaltet.

Im Karteninneren besitzt der eAT einen kontaktlosen Chip, auf dem biometrische Merkmale (Lichtbild und nach Vollendung des 6. Lebensjahres zwei Fingerabdrücke), Nebenbestimmungen (Auflagen) und persönliche Daten gespeichert sind. Zusätzlich enthält der Chip den elektronischen Identitätsnachweis sowie die Möglichkeit, eine elektronische Signatur zu nutzen.

Unionsbürger und Schweizer sowie deren Familienangehörige sind von der o. g. Änderung nur dann betroffen, wenn sich das bisherige Aufenthaltsrecht nach dem Aufenthaltsgesetz richtete und die Betroffenen Inhaber eines Aufenthaltstitels sind. Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und Schweizer sowie deren Familienangehörige sind von den Veränderungen nicht betroffen.

Die bisherigen Aufenthaltstitel in den Reisepässen und Passersatzpapieren behalten ihre eingetragene Gültigkeit längstens bis 31.08.2021.

Für die Beantragung eines elektronisches Aufenthaltstitels ist die vorherige Vereinbarung eines Termins notwendig - beachten Sie bitte die Hinweise:

Nähere Informationen können Sie den nachfolgenden Informationsbroschüren des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge entnehmen:

Für Unionsbürger und Schweizer Staatsbürger und deren Familienangehörige gelten besondere Bestimmungen nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügigG/EU).