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https://www.dresden.de/de/rathaus/aemter-und-einrichtungen/unternehmen/feuerwehr/rettungsdienst/rd_satzung.php 15.11.2024 11:52:12 Uhr 20.11.2024 06:41:08 Uhr

Rettungsdienstgebührensatzung

Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Notfallrettung und des Krankentransportes (Rettungsdienstgebührensatzung) vom 14. Dezember 2023

Auf der Grundlage von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächGVBl. S. 705), § 32 Abs. 5 S. 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 521) geändert worden ist und §§ 2 Abs. 1 S. 1 und 9 Abs. 1 des Sächsischen Kommunalabga-bengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, hat der Stadtrat der Landeshauptstadt Dresden in seiner Sitzung am 14.12.2023 fol-gende Satzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Gebührenpflicht/Gebührenmaßstab/Gebührenentstehung
§ 3 Gebührenpflichtige
§ 4 Erhebung und Fälligkeit der Gebühren
§ 5 Schlussbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Im Rettungsdienstbereich der Landeshauptstadt Dresden obliegt ihr als Aufgabenträgerin für den bodengebundenen Rettungsdienst die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports.

(2) Im Leitstellenbereich der Integrierten Regionalleitstelle Dresden hält die Landeshauptstadt Dresden einen Intensivtransportwagen vor.

(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für die Abrechnung der Rettungsdienstleistungen aller im Auftrag der Landeshauptstadt Dresden tätigen Leistungserbringer, einschließlich der Leistungen des Intensivtransportwagens.

§ 2 Gebührenpflicht/Gebührenmaßstab/Gebührenentstehung

(1) Für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes erhebt die Landeshauptstadt Dresden pauschale Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und der dazugehörigen Gebührentabelle, die Bestandteil dieser Gebührensatzung ist. Der Gebührenmaßstab richtet sich nach der Art des eingesetzten bzw. alarmierten Rettungsmittels und gegebenenfalls Entfernungszuschlägen bei Fernfahrten. Gebühren werden für den Einsatz von
1. Krankentransportwagen (KTW),
2. Rettungswagen (RTW),
3. Notarzteinsatzfahrzeugen (NEF) und
4. Intensivtransportwagen (ITW)
erhoben.

(2) Die Entscheidung über den Einsatz der notwendigen Rettungsmittel nach § 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 1–3 die-ser Satzung trifft grundsätzlich die Integrierte Regionalleitstelle Dresden entsprechend den Angaben der Bestellerin/des Bestellers und nach deren pflichtgemäßer Prüfung.

(3) Die Entscheidung über den Einsatz des ITW entsprechend § 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 dieser Satzung trifft grundsätzlich die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt. Diese/Dieser meldet den Transport bei der Zentralen Koordinierungsstelle in der Integrierten Regionalleitstelle Dresden unter Beachtung der Indikationsliste an.

(4) Die Gebührenpflicht entsteht grundsätzlich mit der Vermittlung des Einsatzes durch die Integrierte Regionalleitstelle Dresden.

(5) Beim Transport mehrerer Benutzerinnen/Benutzer bzw. Behandelter mit demselben Rettungsmittel wird von jeder transportierten Person die pauschale Gebühr des betreffenden Rettungsmittels erhoben.

(6) Begleitpersonen können mitgenommen werden, wenn dadurch die Patientenbeförderung nicht be-hindert wird. Für Begleitpersonen werden keine Gebühren erhoben. Der Leistungserbringer des Rettungsdienstes haftet gegenüber der Begleitperson nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 3 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig sind:
1. die Benutzerin/der Benutzer oder ein gesetzlicher Vertreter/Bevollmächtigter,
2. die/der Behandelte oder ein gesetzlicher Vertreter/Bevollmächtigter,
3. der Betreiber des Krankenhauses, welches einen Transport ohne zwingende medizinische Gründe oder ohne Genehmigung der gesetzlichen Krankenkasse veranlasst hat,
4. die anfordernde Person oder Einrichtung, welche den Transport ohne Vorliegen einer entsprechenden Transportverordnung oder ohne dessen Genehmigung beauftragt hat,
5. der Träger in Fällen, in denen kraft Gesetzes zusätzlich der Träger der Gesundheitsfürsorge haftet.

(2) Gebührenpflichtig ist weiterhin, wer wider besseres Wissen oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen den Rettungsdienst alarmiert, und dadurch den Einsatz versursacht.

§ 4 Erhebung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühr wird mittels Gebührenbescheid erhoben.

(2) Die Gebühr ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 5 Schlussbestimmungen

(1) Die Rettungsdienstgebührensatzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung von Gebühren im Rettungsdienst (Rettungsdienstgebührensatzung) vom 15. Dezember 2022 außer Kraft.

Dresden, 15. Dezember 2023

gez. Dirk Hilbert
Oberbürgermeister
der Landeshauptstadt Dresden

 

Anlage zur Rettungsdienstgebührensatzung der Landeshauptstadt Dresden

Gebührentabelle

Rettungsmittel

Gebühr

Gebühr je Besetzt-Kilometer

Krankentransportwagen (KTW)

228,70 Euro

ab dem 151. Besetzt-km: 3,80 Euro

Rettungswagen (RTW)

599,80 Euro

 

Notarzteinsatzfahrzeuge (NEF)

186,50 Euro

 

Intensivtransportwagen (ITW)

1.166,70 Euro

ab dem 1. Besetzt-km:

8,16 Euro

Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 SächsGemO:

Sollte diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sein, gilt sie ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.


Dies gilt nicht, wenn


1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 benannten Frist
a. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss
beanstandet hat oder 
b. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. 

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Dresden, 15. Dezember 2023

Dirk Hilbert
Oberbürgermeister
der Landeshauptstadt Dresden