Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de https://www.dresden.de/de/leben/wohnen/wohnhilfen/energiesparen/beratung-und-finanzielle-hilfen.php 24.10.2024 11:27:35 Uhr 21.11.2024 22:41:01 Uhr |
Beratung & finanzielle Hilfen für Privatpersonen
Beratung
Wer berät mich und entwickelt individuelle Einsparmaßnahmen mit mir?
Beim Energiesparen sind Sie nicht auf sich allein gestellt. Erfahrene Energieberater unterstützen Sie und ermitteln gemeinsam mit Ihnen die Einsparmöglichkeiten in Ihrer Wohnung.
Die Energieberatung ist für bedürftige Personen in der Regel kostenlos. Das gilt auch für die Soforthilfe im Rahmen des Stromsparchecks der SAPOS. Die Soforthilfe beinhaltet Energie- und Wassersparartikel, beispielsweise sparsame LED-Lampen, schaltbare Steckdosenleisten, Zeitschaltuhren, Wassersparduschköpfe und Hygrometer.
Solche Angebote finden Sie in Dresden beispielsweise bei den folgenden Einrichtungen.
Energieberater
SAPOS gemeinnützige GmbH
Frau Rosalia Fuchs
Besucheranschrift
Prohliser Allee 33, 01239 Dresden
Themenstadtplan
Telefon
0174-2301802
E-Mail
ssh@sapos-goerlitz.de
Website
www.sapos-goerlitz.de
Telefon
0341-6962929
Website
www.verbraucherzentrale-energieberatung.de
DREWAG
DREWAG-Treff im World Trade Center
Besucheranschrift
Freiberger, World Trade Center Ecke, Ammonstraße, 01067 Dresden
Themenstadtplan
Telefon
0351-8604444
Website
www.drewag.de
Finanzielle Hilfen
Welche Zuschüsse gibt es für steigende Energie- und Heizkosten?
Ausbildungsförderung
BAföG-Empfänger, Aufstiegsgeförderte („Meister-BAföG“) mit Unterhaltszuschuss, Auszubildende mit Berufsausbildungsbeihilfe und behinderte Auszubildende mit Ausbildungsgeld erhalten 2022 einen ersten Heizkostenzuschuss in Höhe von pauschal 230 Euro für den Zeitraum 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022. Ein zweiter Heizkostenzuschuss in Höhe von pauschal 345 Euro wird für den Zeitraum 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 gezahlt. Der Zuschuss wird allen Berechtigten automatisch überwiesen, ein Antrag muss dafür nicht gestellt werden.
Energiepauschale für alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen
Erwerbstätige erhalten im Herbst 2022 einen einmaligen Zuschuss zu ihrem Bruttolohn in Höhe von 300 Euro. Diese Energiepauschale ist steuerpflichtig. Das bedeutet: Bei einem hohen Steuersatz fällt die Zahlung niedriger aus. Der Zuschuss wird vom Arbeitgeber mit der Lohnabrechnung ausgezahlt.
Weitere steuerliche Entlastungen finden Sie auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums.
Wohngeld
Für Haushalte, die Wohngeld erhalten, wird ein erster und ein zweiter Heizkostenzuschuss gewährt. Die Höhe richtet sich in beiden Fällen nach der Haushaltsgröße. Wer Wohngeld bezieht und alleine lebt, erhält einen ersten Zuschuss in Höhe von 270 Euro, Zwei-Personen-Haushalte erhalten 350 Euro und für jedes weitere Haushaltsmitglied werden zusätzlich 70 Euro ausgezahlt. Den ersten Heizkostenzuschuss erhalten Haushalte, die im Zeitraum 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 mindestens einen Monat Wohngeld bezogen haben. Der zweite Heizkostenzuschuss ist wie folgt gestaffelt: 415 Euro für eine, 540 Euro für zwei Personen, für jede weitere Person 100 Euro. Er wird einmalig für den Zeitraum 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 geleistet.
Der Heizkostenzuschuss wird von Amts wegen berücksichtigt. Das heißt: Es ist kein gesonderter Antrag für den Heizkostenzuschuss erforderlich. Ob Haushalte wohngeldberechtigt sind, erfahren Sie durch einen Antrag beim Sozialamt.
Wichtig: Das Wohngeld wird durch die Bruttokaltmiete bestimmt. Die Heizkosten spielen bei der Prüfung der Wohngeldberechtigung keine Rolle. Das bedeutet, dass eine Wohngeldberechtigung allein aufgrund gestiegener Energiekosten aktuell nicht möglich ist. Aufgrund der aufwändigen technischen Umsetzung ist mit der Auszahlung des zweiten Heizkostenzuschusses nicht vor Ende Februar 2023 zu rechnen.
Sozialleistungen nach SGB II und SGB XII
Für Haushalte, die Sozialleistungen nach SGB II (Bürgergeld) bzw. nach SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) erhalten, übernimmt das Jobcenter bzw. das Sozialamt die laufenden Kosten der Unterkunft und Heizung. Das schließt die monatlichen Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen sowie eventuelle jährliche Nachzahlungen ein. Diese Wohnhilfen können auch Haushalte erhalten, die noch nicht Regelleistungen vom Jobcenter oder Sozialamt beziehen, wenn sie aufgrund der Betriebs- und Heizkostenabrechnung in eine finanzielle Notsituation geraten.
Das Jobcenter bzw. das Sozialamt prüft aber in jedem Fall den angemessenen Verbrauch. Bei einem unangemessenen Verbrauch wird nur der (in Abhängigkeit zur jeweiligen Wohnsituation ermittelte) angemessene Teil der Heiz- und Nebenkosten übernommen. Für den verbleibenden „unangemessenen“ Rest müssen Betroffene selbst aufkommen. Deshalb sind auch für Sozialleistungsbeziehende Energieeinsparmaßnahmen sinnvoll, um finanziellen Notlagen vorzubeugen.
Bei fehlerhaften oder unschlüssigen Nebenkostenabrechnungen hilft allen Inhaberinnen und Inhabern eines Dresden-Passes kostenlos die kommunale Mietrechtsberatung. Diese führt der Mieterverein Dresden und Umgebung e. V. im Auftrag der Stadt durch.
Wegen der aktuellen Preiserhöhungen hat die Bundesregierung für Leistungsberechtigte nach SGB II und SGB XII im Jahr 2022 eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro beschlossen. Für Kinder wird ab Juli 2022 ein Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro pro Monat geleistet. Das Geld wird automatisch ausgezahlt, ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
Inwieweit diese Zuschüsse die erhöhten Stromkosten abdecken, hängt vom individuellen Stromverbrauch ab. Haushaltsenergie ist Bestandteil der Regelleistungen nach SGB II bzw. SGB XII. Etwaige Nachzahlungen aus der Stromabrechnung sind deshalb von den Leistungsberechtigten aus eigenen Mitteln zu begleichen. Daher sollte der eigene Stromverbrauch stets kritisch überprüft werden. Nutzen Sie den kostenlosen Stromsparcheck.
Energiepreispauschale für Renten- und Versorgungsbeziehende
Renten- und Versorgungsbeziehende werden im Dezember 2022 durch eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro von den anhaltend hohen Preissteigerungen im Energiebereich entlastet.
Die Energiepreispauschale erhält, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte hat. Hierbei ist unerheblich, ob die Rente befristet oder unbefristet geleistet wird.
Anspruch auf die Energiepreispauschale besteht gemäß Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz (RentEPPG) nur bei einem Wohnsitz in Deutschland. Soweit mehrere Renten bezogen werden (zum Beispiel Altersrente und Witwenrente), wird die Energiepreispauschale nur einmal gezahlt. Die Auszahlung soll durch die Rentenzahlstellen bis zum 15. Dezember 2022 erfolgen. Ein gesonderter Antrag auf Energiepreispauschale ist grundsätzlich nicht erforderlich. Die Auszahlung erfolgt automatisch.
Fragen zur Energiepreispauschale beantwortet das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales montags bis donnerstags von 8 bis 20 Uhr unter der Telefonnummer 030-221911001 und die Internetseite des Ministeriums.
Geldleistungen vom Jobcenter
Geld- und Dienstleistungen vom Sozialamt
Wie funktioniert die Wärme- und Gaspreisbremse?
Die Gas- und Wärmepreisbremse entlastet Kunden von leitungsgebundenem Erdgas und Wärme.
Konkret sinken die monatlichen Abschläge, die Verbraucher zahlen müssen. Im Dezember 2022 entfällt der Abschlag komplett. Im März 2023 reduziert die Gaspreisbremse die monatlichen Abschläge um einen festen Entlastungsbetrag - und das auch rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023.
Die Entlastung erfolgt über die Energieversorgungsunternehmen automatisch. Verbraucher müssen nichts tun; es muss kein Antrag auf Entlastung oder ähnliches gestellt werden. Sie zahlen ab 1. März 2023 automatisch niedrigere monatliche Abschläge. Vermieter geben die Entlastungen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung an ihre Mieter weiter.
Die Preisbremsen wirken für das gesamte Jahr 2023. Eine Verlängerung bis zum 30. April 2024 ist durch eine gesonderte Verordnung der Bundesregierung möglich.
Alle Details zu den Preisbremsen gibt es beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Mit dem vom BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. veröffentlichten Gaspreisbremsenrechner lassen sich die monatlich anfallenden Kosten für Gas abschätzen.
Wie funktioniert die Strompreisbremse?
Die Strompreisbremse entlastet zu Beginn des Jahres 2023 alle Stromkunden mit sehr hohen Strompreisen. Sie sparen durch die Strompreisbremse im Vergleich zu den extrem hohen Energiekosten, die durch hohe neue Vertragspreise entstehen.
Stromkunden, die bisher weniger als 30 000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, erhalten 80 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 ct/kWh. Niemand muss für diesen Anteil also mehr bezahlen. Für Verbräuche oberhalb dieses „Basis-Kontingents“ gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis.
Dabei gilt: Es lohnt sich trotzdem, Strom einzusparen, weil die Entlastung nicht vom aktuellen Verbrauch abhängt. Jede mehr oder weniger verbrauchte Kilowattstunde schlägt mit dem vollen hohen Preis aus dem Versorgungsvertrag zu Buche. Alle von hohen Energiepreisen betroffenen Haushalte profitieren also weiterhin stark, wenn sie Strom einsparen.
Die Preisbremse wirkt für das gesamte Jahr 2023. Die Bundesregierung kann die Strompreisbremse bis 30. April 2024 verlängern.
Alle Details gibt es beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Welche Entlastungen gibt es bei nicht-leitungsgebundenen Brennstoffen wie Heizöl, Pellets und Flüssiggas?
Für Heizungsanlagen mit sogenannten nicht-leitungsgebundenen Energieträgern wie Heizöl, Pellets und Flüssiggas greift die Strom- und Gaspreisbremse nicht. Für diesen Fall sieht die Bundesregierung eine Härtefallregelung vor.
In Sachsen können Härtefallhilfen ab 8. Mai und bis 20. Oktober 2023 bei der Sächsischen Aufbaubank(SAB) beantragt werden. Antragsberechtigt sind Betreiberinnen und Betreiber von Heizungsanlagen in sächsischen Privathaushalten, die im Jahr 2022 in besonderer Weise von den Preissteigerungen bei Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz, Kohle beziehungsweise Koks betroffen waren. Die Härtefallhilfen richten sich neben Besitzerinnen und Besitzer von Einfamilienhäusern auch an Vermieterinnen, Vermieter und Wohnungseigentumsgemeinschaften. Letztere müssen erklären, dass sie die Härtefallhilfen an die Mieterinnen und Mieter weiterleiten. Mieterinnen und Mieter selbst sind nicht antragsberechtigt.
Erstattet werden 80 Prozent der Mehrkosten, die über das Doppelte der Referenzpreise hinausgehen. Die Referenzpreise unterscheiden sich je nach Energieträger: für Heizöl 71 Cent pro Liter, für Flüssiggas 57 Cent pro Liter, für Holzpellets 24 Cent pro Kilogramm, für Holzhackschnitzel 11 Cent pro Kilogramm, für Holzbriketts 28 Cent pro Kilogramm, für Scheitholz 85 Euro je Raummeter, Kohle/Koks 36 Cent pro Kilogramm, jeweils inklusive Umsatzsteuer.
Verbraucherinnen und Verbraucher werden rückwirkend für die Zeit von Januar bis Dezember 2022 entlastet. Entscheidend für die Frage, ob die Kosten im Entlastungszeitraum angefallen sind, ist das Lieferdatum. Ergänzend dazu gilt die Rechnung als Nachweis, dass im Entlastungszeitraum bestellt und bis spätestens Ende März 2023 geliefert wurde. Maximal 2.000 Euro werden pro privaten Haushalt ausgezahlt. Liegt der Erstattungsbetrag unter der Bagatellgrenze von 100 Euro, gibt es keine Entlastung.
Anträge können über das Antragsportal der Internetseite der Landesregierung eingereicht werden. Hier gibt es auch einen Online-Rechner mit dem Interessierte vorab prüfen können, ob sie grundsätzlich eine Härtefallhilfe erhalten können. Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Landesregierung.
Ich kann meine Stromrechnung nicht bezahlen und mir wurde eine Stromsperre angedroht. Was kann ich tun?
Bei Stromschulden kann eine Stromsperre drohen. An eine Stromsperre sind aber hohe rechtliche Anforderungen geknüpft. Die Stromsperre muss mindestens vier Wochen vor der Abschaltung schriftlich und unter Nennung des konkreten Datums angezeigt werden. Dabei muss der Energieversorger unter anderem über Hilfeangebote zur Abwendung der Sperre, Energieberatungsdienste und staatliche Unterstützungsleistungen hinweisen. Nutzen Sie diese Informationsmöglichkeiten!
Eine Stromsperre ist nicht zulässig, wenn sie unverhältnismäßig ist. Das kann zum Beispiel sein, wenn durch eine Stromsperre die Gesundheit von kranken Menschen gefährdet ist oder der rückständige Zahlbetrag weniger als 100 Euro beträgt. Nehmen Sie daher schnellstmöglich Kontakt mit Ihrem Stromanbieter auf und schildern Sie ihm die Gründe für Ihren Zahlungsverzug. Häufig sind auch Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem Energieversorger möglich.
Haushalte, die Regelleistungen nach SGB II bzw. SGB XII beziehen, können eine Übernahme der Stromschulden als "unabweisbarer Bedarf" oder als "Kosten der Unterkunft" beantragen - je nachdem, ob die Schulden nur die Haushaltsenergie betreffen oder auch die Heizkosten (im Falle einer Stromheizung). Der Antrag wird beim Jobcenter bzw. Sozialamt gestellt. Die Hilfe wird in Form eines zinslosen Darlehens erbracht, das später zurückgezahlt werden muss. Die Tilgung des Darlehens beginnt in der Regel in dem Monat, der auf die Auszahlung folgt.
Auch Personen, die sich in sozialen Schwierigkeiten befinden, aber keine Regelleistungen nach SGB II oder SGB XII erhalten, können bei offenen Forderungen ihres Energieversorgers und einer bevorstehenden Stromsperre beim Sozialamt Unterstützung beantragen.
Einer Sperrung der Stromversorgung wegen Stromschulden kann durch eine Direktzahlung der Abschläge an das Versorgungsunternehmen vorgebeugt werden. Lassen Sie sich von Ihrem Jobcenter oder Sozialamt beraten.
Geldleistungen des Jobcenters
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Antrag zur Gewährung eines unabweisbaren besonderen Bedarfs
Hinweis: Stromschulden aus der Vergangenheit („Altschulden“), die bereits vor der Beantragung von SGB II-Leistungen, also vor Beginn der Bedarfszeit, vorlagen (erstmalig geltend gemacht wurden und fällig waren), sowie Schulden aus Heizkosten (einschließlich der Aufwendungen der Warmwassererzeugung über die Heizungsanlage) können nicht nach § 24 Absatz 1 übernommen werden.
- Leistungen für Unterkunft und Heizung
- Antrag auf Direktzahlung der Kosten der Unterkunft und Heizung
Dienst- und Geldleistungen des Sozialamts
Können Arbeitgeber Inflationsprämien zahlen?
Ja, Arbeitgeber können ihren Beschäftigten auf freiwilliger Basis Geld als Inflationsausgleich zahlen.
Möglich ist eine steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie bis zu 3.000 Euro zusätzlich ohne geschuldeten Arbeitslohn.
Bei der Prämie handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der innerhalb des Zeitraums vom 26. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024 auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.
Die Regelung in § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes sieht nicht vor, dass die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie an alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgezahlt werden muss.
Die Prämie wird nicht auf die Grundsicherung nach SGB II und SGB XII angerechnet.