Wie kann eine Meldung an das Gesundheitsamt abgesetzt werden?
Soweit Sie das Onlineportal nutzen und nicht auf dem postalischen Weg melden möchten, ist im Vorfeld der Meldung im Sinne des § 20 IfSG (Masernschutzgesetz) eine einmalige Registrierung für jede zu meldende Einrichtung mit Prüfung in drei Schritten notwendig. Dies sichert einen ordnungsgemäßen Ablauf und beugt Missbrauch vor.
Im Online-Formular erfolgt der erste Schritt. Die Einrichtungsleitung hinterlegt hier die Daten der jeweiligen Ansprechperson sowie die Anschrift und die Kontaktdaten der Einrichtung. Diese Daten werden an das Gesundheitsamt übermittelt. Im zweiten Schritt erhalten die benannten Ansprechpersonen der Einrichtung im Verlauf der ersten Septemberhälfte 2022 via E-Mail einen Einladungs- und Anmeldelink. Im dritten Schritt muss die Einrichtung über diesen Einladungslink aus Sicherheitsgründen ein Passwort vergeben. Der Einladungslink ist 72 Stunden und der Anmeldelink bzw. das Passwort sind 180 Tage gültig.
Danach ist der Prozess der Registrierung abgeschlossen und die Einrichtung kann ihre Meldung von Personen ohne Nachweis des ausreichenden Masernschutzes oder im Falle bedenklicher Atteste an das Gesundheitsamt über den Anmeldungslink, welcher den Zugang zum Meldeportal ermöglicht, absetzen. Nachmeldungen sind über den gleichen Anmeldelink mit dem von Ihnen vergebenen Passwort möglich.
Muss jede Person einzeln durch die Einrichtungsleitung gemeldet werden?
Nein. Es stehen zwei vom Land Sachsen abgestimmte, einheitliche Melde-Tabellen für Tätige und Betreute im Excel-Format zum Download zur Verfügung. In diese können fortlaufend alle Personen eingetragen werden, für die die Einrichtungsleitung eine Meldung auf Grundlage von § 20 IfSG absetzen muss. Im Webportal steht dazu die Möglichkeit des Uploads dieser Liste zur Verfügung, die zunächst über den rechten Mausklick in einem neuen Tab geöffnet werden kann. Diese Melde-Tabellen sind gezielt für die automatisierte und unterstützte Weiterverarbeitung im Fachverfahren des Gesundheitsamtes vorgesehen – deren Format und Einstellungen sollten daher nicht verändert werden. Optional ist eine Meldung einzelner zu meldender Personen auch über die Onlineeingabe im Webportal möglich.
Was muss die Einrichtungsleitung beachten und wie erfolgt die Meldung an das Gesundheitsamt?
Der Einrichtungsleitung kommt die Kontrollpflicht aller der Masernimpfpflicht unterliegenden tätigen und betreuten Personen in der Einrichtung, Institution oder dem Unternehmen zu. Sie muss demnach Einsicht in den Nachweis der vollständigen Impfung, Immunität oder in das ärztliche Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation bzw. eine von einer staatlichen Stelle oder anderen Einrichtung ausgestellten Bestätigung über den ausreichenden Masernschutz nehmen. Kann der Nachweis bei Bestandstätigen oder -betreuten nicht beigebracht werden oder gibt dieser Nachweis Anlass zu Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit, meldet die Einrichtungsleitung die personenbezogenen Daten an das Gesundheitsamt am Sitz der Einrichtung – oder bei Konzernstrukturen – am Sitz der Betriebsstätte. Somit sind alle in Dresden ansässigen Einrichtungen und Unternehmen, die der Impfpflicht unterliegen, zur Meldung an das Gesundheitsamt Dresden verpflichtet.
Sollen Personen seit 1. März 2020 erstmalig tätig oder betreut werden, ist der ausreichende Nachweis ein Aufnahme- bzw. Tätigkeitskriterium, ohne das keine Beschäftigung oder Betreuung (mit Ausnahme bestehender Schul- oder Betreuungspflichten) möglich ist. In diesem Falle ist eine Meldung an das Gesundheitsamt nur dann vorzunehmen, wenn der beigebrachte Nachweis Anlass zu Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit gibt.
Die Meldung hat über das o. g. Webportal oder postalisch (Kontaktdaten siehe weiter unten) zu erfolgen. Es wird dringend darum gebeten, auf separate Meldungen via E-Mail zu verzichten. Die Meldung muss „unverzüglich“ erfolgen. Dies umfasst nach Auslegung durch das Gesundheitsamt Dresden einen Zeitraum von zwei Wochen, beginnend ab Erhalt der Bestätigungsmail mit dem Einladungs- und dem Anmeldungslink vom Gesundheitsamt Dresden, soweit das Meldeportal zur Übermittlung genutzt wird.
Bezüglich Nachweisen, die Anlass zu Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit geben, ist bei Beschäftigten zunächst der Betriebsarzt der Einrichtung bzw. des Unternehmens zu kontaktieren und um Unterstützung zu bitten. Durch die betriebsärztliche Prüfung vorab, können Fragen rund um Aufbau und Inhalt der Nachweise bereits unternehmensintern bzw. unabhängig vom Gesundheitsamt geklärt werden. Nur falls diese Beratung keine Klärung herbeiführen konnte oder nach Prüfung weiterhin von einem zweifelhaften Attest auszugehen ist, erfolgt eine Meldung fragwürdiger Nachweise an das Gesundheitsamt.
Besteht noch die Möglichkeit zur Impfung und Impfberatung?
Ja! Auch begonnene Impfserien finden im Rahmen der Bearbeitung Berücksichtigung, sodass die Immunisierung per 31. Juli 2022 zwar begonnen aber noch nicht beendet sein muss. Gleichwohl muss in diesem Falle eine Meldung an das Gesundheitsamt erfolgen, jedoch wird durch dieses eine Frist bemessen, die den Abschluss der Impfserie ermöglicht.
Dazu können neben den Impfangeboten bei den niedergelassenen Ärzten auch das kommunale Impfangebot in der Impfstelle genutzt werden.