Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de https://www.dresden.de/de/leben/gesundheit/hygiene/infektionsschutz/masern.php 27.05.2024 16:09:14 Uhr 21.11.2024 13:52:34 Uhr |
Masern
Masern sind eine durch Viren ausgelöste hoch ansteckende Infektionskrankheit, die zu schweren Komplikationen und Spätfolgen führen kann. Vor allem ungeimpfte Personen sind gefährdet.
Das Masernschutzgesetz verpflichtet bestimmte Personengruppen in Gesundheits- und Gemeinschaftseinrichtungen, einen ausreichenden Masernschutz nachzuweisen.
Erreger, Übertragungsweg und Vorkommen
Masern werden durch das Masernvirus ausgelöst. Die Übertragung erfolgt ausschließlich von Mensch zu Mensch als Tröpfcheninfektion beim Husten, Niesen oder Sprechen. Nahezu jeder Kontakt zwischen einer ungeschützten (ungeimpften) Person und einem Erkrankten führt zu einer Ansteckung, selbst aus einigen Metern Entfernung.
Masern kommen weltweit vor. In Deutschland ist die Häufigkeit von Masern-Erkrankungen durch Impfungen stark zurückgegangen. Trotzdem kommt es immer wieder zu Häufungen von Krankheitsfällen bei ungeimpften Personen. Zunehmend trifft es auch Jugendliche und junge Erwachsene.
Krankheitsverlauf
Die Zeit von der Ansteckung bis zum Ausbruch der Erkrankung (Inkubationszeit) beträgt 7 bis 17, selten bis 21 Tage. Die Erkrankung beginnt meist mit hohem Fieber, Husten, Schnupfen, Entzündungen im Nasen-Rachen-Raum und der Augen-Bindehaut, sowie weißen kalkspritzerartigen Flecken an der Mundschleimhaut. Nach drei bis sieben Tagen bildet sich der typische Hautausschlag, der hinter den Ohren und im Gesicht beginnt, sich dann über den ganzen Körper ausbreitet und vier bis sieben Tage bestehen bleibt. Beim Abklingen des Hautausschlages kann es zu einer Schuppung der Haut kommen.
Mit Einführung der Schutzimpfung ist das Krankheitsbild wesentlich seltener geworden, so dass die klinische Diagnose schwieriger wird. Daher sollte die Diagnose durch einen labordiagnostischen Nachweis gesichert werden.
Ist die Masernerkrankung bestätigt, sollte jegliche Verbreitung verhindert werden. Erkrankte sind vier Tage vor und bis vier Tage nach Ausbruch des Hautausschlages ansteckend. Der Erkrankte sollte in dieser Zeit möglichst Bettruhe halten und keinen Besuch empfangen.
Eine durchgemachte Masernerkrankung hinterlässt lebenslange Immunität.
Komplikationen
Masern schwächen für mindestens sechs Wochen nach der Erkrankung das Immunsystem, so dass andere Erreger schlechter abgewehrt werden können. So kann es zu Mittelohrentzündungen, Durchfällen, Atemweg- und Lungenentzündungen sowie der gefürchteten Gehirnhautentzündung kommen, welche bei 0,1 Prozent der Fälle auftritt und bei 10 bis 20 Prozent dieser Fälle tödlich enden kann.
Vorgehen nach Kontakt zu Erkrankten
Bitte kontrollieren Sie Ihren Impfstatus bzw. den Impfstatus Ihres Kindes (mindestens zwei Impfungen gelten als vollständiger Schutz). Bei fehlendem oder unvollständigem Impfschutz sollte innerhalb der ersten drei Tage nach Kontakt geimpft werden (keine Altersbegrenzung). Bei Kindern im Alter zwischen zwei und vier Jahren kann die zweite reguläre Masernimpfung vorgezogen werden. Die zweite Impfung sollte frühestens drei Monate nach der ersten gegeben werden. Als geschützt gelten ebenfalls:
- Personen, die selbst an Masern erkrankt waren (ärztlich dokumentiert).
- Personen, bei denen ein dokumentierter Antikörpernachweis vorliegt.
- Personen, die vor 1958 geboren wurden.
Bei Zeichen einer Infektion (z. B. Husten, Fieber) sollte der Betroffene einen Arzt aufsuchen. Informieren Sie die Arztpraxis telefonisch über den Verdacht einer Masern-Infektion, damit das Praxisteam entsprechende Schutzmaßnahmen vor dem Besuch ergreifen kann.
Kontaktpersonen zu Masernerkrankten mit fehlendem oder unvollständigen Impfschutz erhalten ein Besuchs- bzw. Tätigkeitsverbot für den Besuch oder die Tätigkeit in Gemeinschaftseinrichtungen für 21 Tage ab dem letzten Kontakt durch das Gesundheitsamt.
Masernschutzgesetz (Umsetzung)
Seit 2020 gilt das Masernschutzgesetz. Es verpflichtet betreute Kinder und Erwachsene sowie das Personal in Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen, einen ausreichenden Masernschutz nachzuweisen. Diesen müssen auch ehrenamtlich Tätige, Praktikanten oder Angehörige von Dienstleistungsunternehmen bringen, wenn sie regelmäßig in den Einrichtungen tätig sind.
Zu Gemeinschaftseinrichtungen gehören unter anderem Schulen, Kindertagesstätten und Heime. Medizinische Einrichtungen sind bespielsweise Arztpraxen, Krankenhäuser oder Physiotherapien. Die jeweiligen Einrichtungsleitungen sind für die Meldungen verantwortlich.
Für Bestandspersonal, das in den oben genannten Einrichtungen bereits vor dem 1. März 2020 tätig war, sowie betreute Personen, deren Aufnahme bereits vor dem 1. März 2020 stattgefunden hat, galt eine Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2022. Bis dahin musste der Nachweis spätestens vorgelegt werden.
Sollte der Nachweis nicht erbracht worden sein, besteht seitens der Einrichtungsleitung die Verpflichtung zur Übermittlung der personenbezogenen Daten an das Gesundheitsamt. Diese Meldungen werden vorrangig über ein elektronisches Meldeportal angenommen. Im Vorfeld bedarf es einer Registrierung und erst nach Versand eines Einladungs- und Anmeldungslinks durch das Gesundheitsamt für die jeweilig meldende Einrichtung kann die Meldung abgesetzt werden. Es handelt sich also um ein mehrstufiges Verfahren. Alternativ kann auch eine postalische Meldung erfolgen. Die Kontaktadresse dazu finden Sie weiter unten im Abschnitt "Kontakt"
Links
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Masernschutzimpfung (Freistaat Sachsen)
Hier verfügbar: Meldeliste für tätige Personen (Excel); Meldeliste für betreute Personen (Excel); Übersicht der betroffenen/nicht betroffenen Einrichtungen; Hinweise zum Vollzug
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Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht
(*.pdf,
346 KB)
Im Rahmen schulärztlicher Untersuchungen wird der Impfstatus im Amt für Gesundheit und Prävention dokumentiert. Sofern gewünscht, können diese Daten auch gleich für den Nachweis des ausreichenden Masernschutzes genutzt werden. Damit die Datennutzung erlaubt ist, bedarf es der Zusendung des beigefügten Dokuments in unterschriebener Form.
Masernschutzgesetz (Registrierung und Meldung)
Wie kann eine Meldung an das Gesundheitsamt abgesetzt werden?
Soweit Sie das Onlineportal nutzen und nicht auf dem postalischen Weg melden möchten, ist im Vorfeld der Meldung im Sinne des § 20 IfSG (Masernschutzgesetz) eine einmalige Registrierung für jede zu meldende Einrichtung mit Prüfung in drei Schritten notwendig. Dies sichert einen ordnungsgemäßen Ablauf und beugt Missbrauch vor.
Im Online-Formular erfolgt der erste Schritt. Die Einrichtungsleitung hinterlegt hier die Daten der jeweiligen Ansprechperson sowie die Anschrift und die Kontaktdaten der Einrichtung. Diese Daten werden an das Gesundheitsamt übermittelt. Im zweiten Schritt erhalten die benannten Ansprechpersonen der Einrichtung im Verlauf der ersten Septemberhälfte 2022 via E-Mail einen Einladungs- und Anmeldelink. Im dritten Schritt muss die Einrichtung über diesen Einladungslink aus Sicherheitsgründen ein Passwort vergeben. Der Einladungslink ist 72 Stunden und der Anmeldelink bzw. das Passwort sind 180 Tage gültig.
Danach ist der Prozess der Registrierung abgeschlossen und die Einrichtung kann ihre Meldung von Personen ohne Nachweis des ausreichenden Masernschutzes oder im Falle bedenklicher Atteste an das Gesundheitsamt über den Anmeldungslink, welcher den Zugang zum Meldeportal ermöglicht, absetzen. Nachmeldungen sind über den gleichen Anmeldelink mit dem von Ihnen vergebenen Passwort möglich.
Muss jede Person einzeln durch die Einrichtungsleitung gemeldet werden?
Nein. Es stehen zwei vom Land Sachsen abgestimmte, einheitliche Melde-Tabellen für Tätige und Betreute im Excel-Format zum Download zur Verfügung. In diese können fortlaufend alle Personen eingetragen werden, für die die Einrichtungsleitung eine Meldung auf Grundlage von § 20 IfSG absetzen muss. Im Webportal steht dazu die Möglichkeit des Uploads dieser Liste zur Verfügung, die zunächst über den rechten Mausklick in einem neuen Tab geöffnet werden kann. Diese Melde-Tabellen sind gezielt für die automatisierte und unterstützte Weiterverarbeitung im Fachverfahren des Gesundheitsamtes vorgesehen – deren Format und Einstellungen sollten daher nicht verändert werden. Optional ist eine Meldung einzelner zu meldender Personen auch über die Onlineeingabe im Webportal möglich.
Was muss die Einrichtungsleitung beachten und wie erfolgt die Meldung an das Gesundheitsamt?
Der Einrichtungsleitung kommt die Kontrollpflicht aller der Masernimpfpflicht unterliegenden tätigen und betreuten Personen in der Einrichtung, Institution oder dem Unternehmen zu. Sie muss demnach Einsicht in den Nachweis der vollständigen Impfung, Immunität oder in das ärztliche Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation bzw. eine von einer staatlichen Stelle oder anderen Einrichtung ausgestellten Bestätigung über den ausreichenden Masernschutz nehmen. Kann der Nachweis bei Bestandstätigen oder -betreuten nicht beigebracht werden oder gibt dieser Nachweis Anlass zu Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit, meldet die Einrichtungsleitung die personenbezogenen Daten an das Gesundheitsamt am Sitz der Einrichtung – oder bei Konzernstrukturen – am Sitz der Betriebsstätte. Somit sind alle in Dresden ansässigen Einrichtungen und Unternehmen, die der Impfpflicht unterliegen, zur Meldung an das Gesundheitsamt Dresden verpflichtet.
Sollen Personen seit 1. März 2020 erstmalig tätig oder betreut werden, ist der ausreichende Nachweis ein Aufnahme- bzw. Tätigkeitskriterium, ohne das keine Beschäftigung oder Betreuung (mit Ausnahme bestehender Schul- oder Betreuungspflichten) möglich ist. In diesem Falle ist eine Meldung an das Gesundheitsamt nur dann vorzunehmen, wenn der beigebrachte Nachweis Anlass zu Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit gibt.
Die Meldung hat über das o. g. Webportal oder postalisch (Kontaktdaten siehe weiter unten) zu erfolgen. Es wird dringend darum gebeten, auf separate Meldungen via E-Mail zu verzichten. Die Meldung muss „unverzüglich“ erfolgen. Dies umfasst nach Auslegung durch das Gesundheitsamt Dresden einen Zeitraum von zwei Wochen, beginnend ab Erhalt der Bestätigungsmail mit dem Einladungs- und dem Anmeldungslink vom Gesundheitsamt Dresden, soweit das Meldeportal zur Übermittlung genutzt wird.
Bezüglich Nachweisen, die Anlass zu Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit geben, ist bei Beschäftigten zunächst der Betriebsarzt der Einrichtung bzw. des Unternehmens zu kontaktieren und um Unterstützung zu bitten. Durch die betriebsärztliche Prüfung vorab, können Fragen rund um Aufbau und Inhalt der Nachweise bereits unternehmensintern bzw. unabhängig vom Gesundheitsamt geklärt werden. Nur falls diese Beratung keine Klärung herbeiführen konnte oder nach Prüfung weiterhin von einem zweifelhaften Attest auszugehen ist, erfolgt eine Meldung fragwürdiger Nachweise an das Gesundheitsamt.
Besteht noch die Möglichkeit zur Impfung und Impfberatung?
Ja! Auch begonnene Impfserien finden im Rahmen der Bearbeitung Berücksichtigung, sodass die Immunisierung per 31. Juli 2022 zwar begonnen aber noch nicht beendet sein muss. Gleichwohl muss in diesem Falle eine Meldung an das Gesundheitsamt erfolgen, jedoch wird durch dieses eine Frist bemessen, die den Abschluss der Impfserie ermöglicht.
Dazu können neben den Impfangeboten bei den niedergelassenen Ärzten auch das kommunale Impfangebot in der Impfstelle genutzt werden.
Links
- Online-Formular: Registrierung der Einrichtung
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Masernschutzimpfung (Freistaat Sachsen)
Hier verfügbar: Meldeliste für tätige Personen (Excel); Meldeliste für betreute Personen (Excel); Übersicht der betroffenen/nicht betroffenen Einrichtungen; Hinweise zum Vollzug
- Datenschutzhinweis (*.pdf, 168 KB)
Weitere Informationen
Downloads
- Handzettel Masern (*.pdf, 139 KB)
Kontakt
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