Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de https://www.dresden.de/de/leben/gesellschaft/migration/orientierungshilfen/sprache/Integrationskurse.php 02.04.2025 15:30:26 Uhr 16.04.2025 08:13:27 Uhr |
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Integrationskurse
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bietet Integrationskurse für das Erlernen der deutschen Sprache und für die erste Orientierung in Deutschland an.
Integrationskurse sind eine sehr gute Möglichkeit, die Deutschkenntnisse von Null auf das Niveau B1 zu bringen. Im Jahr 2024 haben in Deutschland etwa 360.000 Menschen einen Integrationskurs besucht.
Hinweis: Die Informationen auf dieser Seite dienen der Erstorientierung und haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wenn Sie Fragen zu den aktuellen gesetzlichen Grundlagen haben, wenden Sie sich bitte an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).
Informationen über Integrationssprachkurse
Welche Integrationskurse gibt es?
1. Allgemeine Integrationskurse (700 Unterrichts-Stunden):
Hier lernen Sie die ersten Wörter bis zum Niveau B1. Der Integrationskurs besteht aus einem Sprachkurs mit 600 Unterrichtsstunden und einem Orientierungskurs mit 100 Unterrichtsstunden. Integrationskurse sind sehr intensiv und oft besucht man den Kurs von Montag bis Freitag. Der Integrationskurs endet mit einer Prüfung „Deutsch-Test für Zuwanderer“ und dem Test „Leben in Deutschland“.
Mehr Informationen finden Sie hier: Integrationskurse des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
2. Spezielle Integrationskurse (1000 Unterrichts-Stunden):
Wenn Sie die deutsche Schrift nicht lesen und schreiben können oder langsam lernen, können Sie einen "besonderen" Integrationskurs besuchen. Diese Kurse haben 300 Unterrichtstunden mehr als der allgemeine Integrationskurs. Es gibt 3 Arten von speziellen Integrationskursen:
a) Alphabetisierungskurse des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Sie brauchen Hilfe mit dem Lesen und Schreiben.)
b) Kurse für Zweitschriftlernende des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Sie lesen und schreiben in einer anderen Schrift als in der lateinischen Schrift.)
c) Kurse für gering Literarisierte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - Hinweis: Diese Kurse befinden sich in der Planungsphase. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat noch keine Informationen über diese Kursart veröffentlicht.
Hinweis:
Neue Frauenintegrationskurse, Jugendintegrationskurse und Elternintegrationskurse werden ab Mai 2025 nicht mehr angeboten. Es ist jedoch möglich, in einer reinen Frauengruppe, in einer Gruppe von jungen Menschen oder mit anderen Eltern zu lernen. Wenn Sie es möchten, sprechen Sie es unbedingt bei der Anmeldung in der Sprachschule an.
Wer kann am Integrationskurs teilnehmen?
Der Zugang zum Integrationskurs ist vom Aufenthaltsstatus abhängig. Hier finden Sie eine Übersicht mit Informationen, wer an einem Integrationskurs teilnehmen kann. Es handelt sich um die erste Orientierung. Für eine Beratung können Sie sich an eine Sprachschule in Dresden oder eine Migrationsberatungsstelle wenden. Eine Liste mit Sprachschulen finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
Für eine Klärung der gesetzlichen Grundlagen wenden Sie sich bitte direkt an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).
Die gesetzliche Regelung der Zulassungsvoraussetzungen ist hier nachzulesen:
§ 44 Aufenthaltsgesetz - Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler
Neben der freiwilligen Teilnahme an einem Integrationskurs, können Sie zum Besuch eines Integrationskurses verpflichtet werden.
Die Verpflichtung können folgende Institutionen aussprechen:
- Ausländerbehörde
- Jobcenter oder Agentur für Arbeit (Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende)
- Sozialamt (Träger der Leistungen nach Asylbewerber-Leistungsgesetz)
Wenn Sie zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet sind, müssen Sie sich schnell bei einer Sprachschule anmelden. Die Verpflichtung ist durch das Aufenthaltsgesetzt §44a geregelt.
Zugang zum Integrationskurs nach Aufenthaltsstatus:
Hinweis: Diese Auflistung dient der Erstorientierung. Über den Zugang zu einem Integrationskurs entscheiden die zuständigen Stellen.
Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Asylgesetz
- Zugang zum Integrationskurs: ja (im Rahmen freier Kursplätze)
- gesetzlicher Anspruch: nein
- Zulassung zum Integrationskurs:
- Antrag direkt beim BAMF oder
- Ausstellung der Zugangsberechtigung durch das Sozialamt Dresden:
- Junghansstraße 2, 01277 Dresden, Raum 222.
- Sprechzeiten:
- dienstags von 9 bis 12 Uhr und 14 bis 18 Uhr
- donnerstags von 9 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Aufenthaltsgesetz (Chancenaufenthaltsrecht)
- Zugang zum Integrationskurs: ja
- gesetzlicher Anspruch: nein
- Zulassung zum Integrationskurs:
- Antrag direkt beim BAMF oder
- Ausstellung der Zugangsberechtigung durch Jobcenter Dresden (beim Leistungsbezug nach SGBII)
Für Beratung zum Chancenaufenthaltsrecht können Sie sich an das Modellprojekt „Perspektive Bleiberecht Dresden“ – Sächsischer Flüchtlingsrat wenden.
Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz
- Zugang zum Integrationskurs: ja (im Rahmen der freien Kursplätze)
- gesetzlicher Anspruch: nein
- Zulassung zum Integrationskurs:
- Antrag direkt beim BAMF oder
- Ausstellung der Zugangsberechtigung durch Jobcenter Dresden (beim Leistungsbezug nach SGBII)
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1, 2, 4a Satz 3 oder § 25b Aufenthaltsgesetz
- Zugang zum Integrationskurs: ja
- gesetzlicher Anspruch: ja
- Zulassung zum Integrationskurs:
- Antrag direkt beim BAMF oder
- Ausstellung der Zugangsberechtigung durch Jobcenter Dresden (beim Leistungsbezug nach SGBII)
Hinweis: Der Anspruch auf Teilnahme besteht nicht, wenn:
- die vorgeschriebene Länge des Aufenthalts nicht erfüllt ist,
- von einem geringen Integrationsbedarf auszugehen ist - zum Beispiel bei vorhandenem Hochschulabschluss,
- gute Kenntnisse der deutschen Sprache schon vorhanden sind.
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz
- Zugang zum Integrationskurs: ja (im Rahmen der freien Kursplätze)
- gesetzlicher Anspruch: nein
- Zulassung zum Integrationskurs:
- Antrag direkt beim BAMF oder
- Ausstellung der Zugangsberechtigung durch Jobcenter Dresden (beim Leistungsbezug nach SGBII)
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 oder 4 Aufenthaltsgesetz
- Zugang zum Integrationskurs: ja
- gesetzlicher Anspruch: ja (wenn die Aufenthaltserlaubnis nach 1.1.2005 erteilt wurde)
- Zulassung zum Integrationskurs:
- Antrag direkt beim BAMF oder
- Ausstellung der Zugangsberechtigung durch das Jobcenter Dresden (beim Leistungsbezug nach SGBII)
Hinweis: Der Anspruch auf Teilnahme besteht nicht, wenn:
- die vorgeschriebene Länge des Aufenthalts nicht erfüllt ist,
- von einem geringen Integrationsbedarf auszugehen ist - zum Beispiel bei vorhandenem Hochschulabschluss,
- gute Kenntnisse der deutschen Sprache schon vorhanden sind.
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 23a (Härtefallkomission)
- Zugang zum Integrationskurs: ja
- gesetzlicher Anspruch: nein
- Antrag auf Zulassung zum Integrationskurs:
- direkt beim BAMF
Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken nach §§ 18a, 18b, 1c, 18d, 18g, 19c und 21
- Zugang zum Integrationskurs: ja
- gesetzlicher Anspruch: ja (wenn der Aufenthaltstitel nach 1.1.2005 erteilt wurde)
- Antrag auf Zulassung zum Integrationskurs:
- direkt beim BAMF
Hinweis: Der Anspruch auf Teilnahme besteht nicht, wenn:
- die vorgeschriebene Länge des Aufenthalts nicht erfüllt ist,
- von einem geringen Integrationsbedarf auszugehen ist - zum Beispiel bei vorhandenem Hochschulabschluss,
- gute Kenntnisse der deutschen Sprache schon vorhanden sind.
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs nach §§ 28, 29, 30, 32, 36, 36a Aufenthaltsgesetz
- Zugang zum Integrationskurs: ja
- gesetzlicher Anspruch: ja (wenn der Aufenthaltstitel nach 1.1.2005 erteilt wurde)
- Antrag auf Zulassung zum Integrationskurs:
- direkt beim BAMF
Hinweis: Der Anspruch auf Teilnahme besteht nicht, wenn:
- die vorgeschriebene Länge des Aufenthalts nicht erfüllt ist,
- von einem geringen Integrationsbedarf auszugehen ist - zum Beispiel bei vorhandenem Hochschulabschluss,
- gute Kenntnisse der deutschen Sprache schon vorhanden sind.
Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Aufenthaltsgesetz
- Zugang zum Integrationskurs: ja
- gesetzlicher Anspruch: ja (wenn der Aufenthaltstitel nach 1.1.2005 erteilt wurden)
- Antrag auf Zulassung zum Integrationskurs:
- direkt beim BAMF
Hinweis: Der Anspruch auf Teilnahme besteht nicht, wenn:
- die vorgeschriebene Länge des Aufenthalts nicht erfüllt ist,
- von einem geringen Integrationsbedarf auszugehen ist - zum Beispiel bei vorhandenem Hochschulabschluss,
- gute Kenntnisse der deutschen Sprache schon vorhanden sind.
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 Aufenthaltsgesetz
Das gilt auch für:
a) Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit einer Ausbildungsduldung gem. § 60c Abs. 1 Aufenthaltsgesetz
b) Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit einer Beschäftigungsduldung. § 60d Abs. 1 Aufenthaltsgesetz
- Zugang zum Integrationskurs: ja (im Rahmen der freien Kursplätze)
- gesetzlicher Anspruch: nein
- Antrag auf Zulassung zum Integrationskurs:
- direkt beim BAMF
Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie deren Familienangehörige, die nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen oder besonders integrationsbedürftig sind
- Zugang zum Integrationskurs: ja (im Rahmen der freien Kursplätze)
- gesetzlicher Anspruch: nein
- Antrag auf Zulassung zum Integrationskurs:
- direkt beim BAMF
Deutsche Staatsangehörige
Deutsche Staatsangehörige und deren Familienangehörige, die nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen und besonders integrationsbedürftig sind
- Zugang zum Integrationskurs: ja (im Rahmen der freien Kursplätze)
- gesetzlicher Anspruch: nein
- Antrag auf Zulassung zum Integrationskurs:
- direkt beim BAMF
Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler - Aufnahme in Deutschland vor dem 1. Januar 2005
- Zugang: ja, wenn Sie noch keinen Sprachkurs der Bundesagentur für Arbeit (Leistungsbereich SGBIII) besucht haben
- gesetzlicher Anspruch: nein
- Antrag auf Zulassung zum Integrationskurs: Bundesverwaltungsamt in Friedland
Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler - Aufnahme in Deutschland nach dem 1. Januar 2005
- Zugang zum Integrationskurs: ja
- gesetzlicher Anspruch: ja
- Antrag auf Zulassung zum Integrationskurs: Die Teilnahmeberechtigung erhalten Sie direkt bei der Einreise nach Deutschland vom Bundesverwaltungsamt in Friedland.
Was kostet ein Integrationskurs?
Normalerweise tragen die Teilnehmenden die Hälfte der Kosten. Die zweite Hälfte der Kosten für einen Integrationskurs bezahlt der Staat.
Ein allgemeiner Integrationskurs hat 700 Unterrichtsstunden. Der Kostenbeitrag für einen allgemeinen Integrationskurs war im Januar 2025 1.603 Euro (2,29 Euro pro Unterrichtsstunde). Diesen Betrag müssen Sie nicht auf einmal zahlen. Sie können Kursabschnitte von 100 Unterrichtsstunden einzeln nacheinander zahlen.
Die Zulassung zu einem Integrationskurs und die Kosten sind von dem Aufenthaltsstatus und der Lebenssituation abhängig. In bestimmten Lebenssituationen können Sie von den gesamten Kosten befreit werden. Dafür müssen Sie einen BAMF-Antrag auf Befreiung vom Kostenbeitrag zum Integrationskurs stellen.
Sie können auch als sogenannter "Selbstzahler" an einem Integrationskurs teilnehmen, wenn es freie Kursplätze gibt. Dann bezahlen Sie den kompletten Preis selbst. Sie erhalten keine staatliche Hilfe. Als Selbstzahlerin und Selbstzahler brauchen Sie keine Zulassung vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und können sich direkt an eine Sprachschule wenden, die Integrationskurse anbietet. Eine Liste mit Sprachschulen finden Sie auf der Seite weiter unten.
Antrag auf Befreiung vom Kostenbeitrag
Wenn Sie einen Antrag auf Befreiung vom Kostenbeitrag stellen möchten, müssen Sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie beziehen Bürgergeld (Leistungen nach SGB II).
- Sie beziehen Arbeitslosengeld (Leistungen nach SGB III).
- Sie beziehen Leistungen zum Lebensunterhalt (Leistungen nach SGB XII).
- Sie beziehen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
- Sie sind beschäftigt und verdienen unter einer bestimmten Obergrenze.
- Sie sind finanziell bedürftig und können es nachweisen.
Detaillierte und aktuelle Informationen zu der Kostenbefreiung und den Antrag finden Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Sprachschulen und Beratungsstellen können Ihnen mit dem Ausfüllen des Antrags helfen.
Informationen über Sprach-Niveaus
Sprach-Niveaus A1, A2, B1, B2, C1, C2
Die Sprachniveaus beschreiben, wie gut Sie eine Sprache beherrschen. Das Niveau A1 bedeutet, dass Sie noch gar keine Kenntnisse in einer anderen Sprachen haben. Das Niveau C2 bedeutet, dass Sie die Fremdsprache fast wie Ihre Muttersprache sprechen, schreiben und verstehen können. Bevor Sie einen Integrationssprachkurs beginnen, wird immer getestet, welche Deutschkenntnisse Sie haben. Dieser Test ist wichtig, weil Sie dann in der richtigen Gruppe lernen können.
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A1 – Anfänger: Sie können einfache, alltägliche Fragen stellen wie: "Wo wohnen Sie? Wo kommen Sie her? Wo arbeiten Sie?" Sie können die Antwort auf einfache Fragen geben. Sie können wenn die Gesprächsbeteiligten verstehen, wenn sie langsam sprechen und bereit sind zu helfen.
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A2 – Grundlegende Kenntnisse: Sie können Informationen zu den Themen wie Person, Familie, Einkaufen, Arbeit, Schule, Wohnung und Umgebung verstehen. Sie können sich verständigen, wenn es in einem direkten Austausch um solche Informationen geht. Sie können einfache Gespräche führen, telefonieren, E-Mails und Briefe in einfacher Form beantworten.
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B1 – Fortgeschrittene Sprachverwendung: Sie können gut verstehen, wenn klare Standardsprache verwendet wird. Sie können sich einfach über vertraute Themen und persönliche Interessen unterhalten. Sie können über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben und Ihre Meinung erklären.
Wenn Sie eine einfache Arbeit machen wollen, reicht manchmal das Sprachniveau B1 aus. Sie haben jedoch mehr Chancen eine Arbeit zu finden, je höher Ihr Sprachniveau ist!
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B2 – Selbständige Sprachverwendung: Sie können spontan und fließend ein Gespräch ohne größere Probleme führen. Sie können die Hauptinhalte komplexer Texte auch über abstrakte Themen verstehen, sowie detailliert über viele Themen sprechen, Meinungen erklären und Vor- und Nachteile abwägen. Sie können Fachartikel im eigenen Spezialgebiet lesen und erfolgreich an Fachdiskussionen teilnehmen.
Die sprachliche Kompetenz auf dem Niveau B2 ist für eine Ausbildung oder berufliche Weiterbildung empfohlen!
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C1 – Fachkundige Sprachkenntnisse: Sie können lange und anspruchsvolle Texte gut verstehen. Sie können sich spontan und flüssig ausdrücken und müssen nicht "nach Worten suchen". Sie sind in der Lage, die Sprache flexibel und wirksam im Beruf, Studium und Alltag zu benutzen.
Das Sprachniveau C1 ist zum Beispiel die Voraussetzung, wenn Sie in Deutschland als Ärztin und Arzt arbeiten oder in der deutschen Sprache studieren möchten.
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C2 – Annähernd muttersprachliche Kenntnisse: Sie verstehen praktisch alles, was Sie lesen oder hören. Sie können Informationen aus verschiedenen Quellen entnehmen und Ihre Gedanken klar, präzise und flüssig ausdrücken. Selbst bei komplexen abstrakten Themen können Sie feine Bedeutungen klarmachen.
Sprach-Nachweise | Zertifikate
Im Internet finden Sie kostenfreie Sprachtests. Mit diesen Sprachtests können Sie selbst Ihre Sprachkenntnisse einstufen. Diese Online-Tests sind jedoch nur für Ihre Information. Wenn Sie einen offiziellen Nachweis zum Beispiel für die Ausländerbehörde oder den Arbeitgeber brauchen, müssen Sie ein offizielles Sprachzertifikat vorlegen.
Auf den Webseiten vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge finden Sie eine Liste mit Sprachnachweisen, die bei der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, der Erlangung einer Niederlassungserlaubnis sowie bei der Einbürgerung anerkannt werden.
Online-Tests zum selbstständigen Einschätzen des Sprachniveaus
Wenn Sie Ihre Sprachkenntnisse selbst einschätzen möchten, können Ihnen Online-Sprachtests dabei helfen. Diese Tests sind unverbindlich und gelten nicht als offizielle Sprach-Nachweise. Sie dienen nur Ihrer Information und helfen bei der ersten Orientierung.
Hier finden Sie ein paar ausgewählte Online-Sprachtests:
Sprachkurs finden
Wie finden Sie einen Integrationskurs in Dresden?
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat eine Datenbank. Diese Datenbank heißt BAMF-NAvi. Sie können in dieser Datenbank selbst nach einem Integrationskurs in Ihrer Stadt suchen. Sie können in BAMF-NAvi sehr gut gezielt suchen. Zum Beispiel nach:
- Alphabetisierungskursen,
- geplanten Kursen oder bereits laufenden Kursen (wenn Sie in ein fortgeschrittenes Modul einsteigen möchten),
- Vollzeitkursen oder Teilzeitkursen
- Kursen für Zweitschriftlernende und mehr.
Sie können in der Datenbank auch nach Sprachschulen (Kursorten) in Ihrer Nähe suchen.
Sie können sich aber auch direkt an Beratungsstellen für Menschen mit Migrationshintergrund oder Sprachschulen wenden, die Sie dabei unterstützen.
Sprachschulen in Dresden, die Integrationskurse anbieten
Hinweis: Die Auflistung der Sprachschulen erfolgt alphabetisch.
- BBQ - Baumann Bildung und Qualifizierung GmbH Dresden
- Bildungsinstitut des Handels e.V.
- Bildungswerk der Sächsischen Wirtschaft gGmbH
- comcenter GmbH
- DAA Deutsche Angestellten Akademie GmbH
- die Sprachwerkstatt GmbH
- difo GmbH
- Donner u. Partner GmbH Sachsen - Zentrum für Bildung und Arbeit
- Euro-Schulen GmbH - Euro-Schulen Dresden - Meißen
- FremdSprachenSchule for everyone GmbH
- Grone-Bildungszentrum Thüringen gGmbH
- IB - Internationaler Bund Dresden
- inlingua Sprachschule Dresden GmbH Co.
- Institut für Bildung und Sicherheit Schirmer GmbH
- KOMPASS Kompetenzen passgenau vermitteln gGmbH
- Kulturakademie Dresden Gesellschaft für soziale und kulturelle Bildung gGmbH
- LOESERnet.com GmbH
- Mitteldeutsches Institut für Qualifikation und berufliche Rehabilitation MIQR GmbH
- RBZ Eckert
- TÜV Rheinland Akademie GmbH
- VHS Dresden e. V.
Hinweis für Sprachkursträger:
Wenn Sie auf der Webseite der Landeshauptstadt Dresden als Anbieter von Integrationskursen nicht aufgelistet sein möchten bzw. wenn Sie dieser Liste zugefügt werden möchten, schreiben Sie bitte eine kurze E-Mail an: auslaenderbeauftragte@dresden.de.