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https://www.dresden.de/de/stadtraum/umwelt/umwelt/luft/genehmigungen-und-beschwerden/genehmigungen.php 25.03.2024 15:05:16 Uhr 21.11.2024 15:22:46 Uhr

Immissionsschutz: Genehmigungen und Anzeigen

Technische Anlagen, die in besonderem Maße schädliche Einwirkungen auf die Umwelt hervorrufen können oder eine Gefährdung, erhebliche Benachteiligung oder Belästigung verursachen, müssen immissionsschutzrechtlich genehmigt werden. Die Pflichten der Betreiber solcher Anlagen sind weitreichend. Die Anlagen müssen dem Stand der Technik entsprechen. Es bestehen Schutz- und Vorsorgepflichten.

Im Genehmigungsverfahren wird geprüft, ob hinreichende Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und gegen deren Entstehen getroffen werden.

Antragsformulare

Im Freistaat Sachsen sind folgende zentrale Antragsformulare eingeführt:

  • Anträge (§ 4 BImSchG)
  • Änderungsanträge (§ 16 BImSchG)
  • Änderungsanzeigen (§ 15 BImSchG)

Diese Formulare sowie allgemeine Hinweise zur Durchführung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren stellt der Freistaat online bereit:

Hinweise zur Unterstützung bei der Durchführung eines Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens finden Sie hier:

Die Hinweise zum Datenschutz finden Sie hier:

Die beiden pdf-Dateien sind nicht barrierefrei, da sich der Inhalt ausschließlich an ein kleines Fachpublikum richtet. Informationen zum Inhalt erhalten Sie per E-Mail unter umwelt.recht2@dresden.de.

Betriebseinstellungsanzeige (§ 15 Absatz 3 BImSchG)

Möchte ein Betreiber den Betrieb einer nach BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage einstellen, muss er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung gemäß § 15 Absatz 3 BImSchG unverzüglich anzeigen.

Für Anlagen im Zuständigkeitsbereich der Landeshauptstadt Dresden muss der Betreiber folgendes Anzeigeformular verwenden:

Diese pdf-Datei ist nicht barrierefrei, da sich der Inhalt ausschließlich an ein kleines Fachpublikum richtet. Informationen zum Inhalt erhalten Sie per E-Mail unter umwelt.recht2@dresden.de.

Neben dem Anzeigeformular müssen zusätzlich die Unterlagen über die vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten eingereicht werden. Diese können formlos beigefügt werden.