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https://www.dresden.de/de/stadtraum/umwelt/abfall-stadtreinigung/mitmachen/mehrweg/angebotspflicht.php 06.06.2024 12:58:30 Uhr 26.12.2024 16:39:26 Uhr

Mehrweggeschirr sicher befüllen

Empfehlungen zur Umsetzung der Mehrweg-Angebotspflicht

Einkauf mit eigenem Behälter bei einem Fischhändler

Seit 1. Januar 2023 gilt für Restaurants, Cafés, Imbissbuden, Lieferdienste & Co.: Wer Speisen und Getränke zum Mitnehmen in Einwegkunststoff-Lebensmittelverpackungen oder Einweg-Getränkebechern verkauft, muss immer auch Mehrweg-Alternativen anbieten oder mitgebrachte Mehrwegbehälter der Kunden befüllen. Für wen was gilt, ist abhängig von der Größe des Unternehmens und der Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter.

Große Unternehmen sind verpflichtet, dem Kunden bereits im Geschäft eine Mehrwegverpackung anzubieten. Für kleinere Betriebe mit einer Verkaufsfläche bis zu 80 m² (inklusive frei zugänglicher Sitz- und Aufenthaltsbereiche) und höchstens fünf Mitarbeitern gibt es Erleichterungen: Wünscht der Kunde, dass das eigene Gefäß befüllt wird, muss diesem Wunsch entsprochen werden. Auch Lieferdienste müssen mehrfach nutzbare Verpackungen anbieten – bei ihnen werden Lager- und Versandflächen zur Verkaufsfläche hinzugerechnet.

Darüber hinaus müssen alle gastronomischen Einrichtungen ihre Kunden gut und deutlich sichtbar auf die Mehrwegalternativen hinweisen. Aber: Entscheidet sich der Kunde für die Nutzung des Mehrweggefäßes, darf ihm dafür kein höherer Preis berechnet werden. Pfand für die Ausgabe von Mehrweggeschirr zu erheben, ist aber möglich.

Bereits seit Juli 2021 dürfen Kunststoff-Einweg-Produkte, wie etwa Einmalbesteck und -teller, Getränkebecher aus Styropor und To-go-Lebensmittelbehälter von den Herstellern nicht mehr vertrieben werden. Das Verbot gilt auch für Einwegteller und -bestecke aus Pappe, die nur zu einem geringen Teil aus Kunststoff bestehen oder mit Kunststoff überzogen sind, und für biologisch abbaubare Kunststoffe. Der vorhandene Lagerbestand darf ausgegeben werden.