Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/nachlasssicherung.php 22.12.2021 14:54:30 Uhr 24.11.2024 03:12:29 Uhr |
Bestattung und Nachlasssicherung alleinstehend Verstorbener
Sterbefälle, bei denen (zunächst) keine bestattungspflichtigen Angehörigen bekannt sind oder sich niemand um die rechtzeitige Einleitung der Bestattung kümmert, werden an das Ordnungsamt übergeben, welches als Ortspolizeibehörde zur Gefahrenabwehr für die Durchsetzung der Bestattung zu sorgen hat. Leitet das Ordnungsamt selbst die Bestattung in die Wege, ist von einer „Bestattung von Amts wegen“ oder einer „ordnungsbehördlichen Bestattung“ die Rede.
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts schützt Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes über den postmortalen Achtungsanspruch eines jeden Menschen grundsätzlich auch die Totenruhe. Jeder tote Mensch hat einen Anspruch auf ein würdiges Begräbnis und eine würdige Totenruhe.
Die nachfolgenden Ausführungen geben Angehörigen einen Überblick zu den wichtigsten Fragen zum öffentlich-rechtlichen Bestattungsrecht gemäß dem Sächsischen Bestattungsgesetz (SächsBestG) und stellen einen Leitfaden für Heime, Krankenhäuser und sonstige Einrichtungen, in denen Menschen versterben können, dar.
Informationen für Hinterbliebene von verstorbenen Personen
Die Bestattung von Verstorbenen hat aus ethischen Gründen wie auch aus Gründen des Gesundheitsschutzes innerhalb von acht Werktagen nach dem Eintritt des Todes zu erfolgen. Nach einer Feuerbestattung ist die Urne mit der Totenasche innerhalb von sechs Monaten beizusetzen.
Werden diese Fristen nicht eingehalten, veranlasst das Ordnungsamt, auf Kosten der bestattungspflichtigen Angehörigen (sofern diese vorhanden sind), die Bestattung zur Gefahrenabwehr.
Unterschied Bestattungs- und Kostentragungspflicht
Bestattung von Amtswegen
Bestattungspflicht trotz Erbausschlagung
Bestattungspflicht trotz familiärer Brüche
Bestattung aus moralischen Gründen (ohne Rechtspflicht)
Wahl der Bestattungsart
Sterbeurkunde
Finanzielle Hilfe bei Bestattungskosten
Erbschaft (Nachlass)
Informationen für Heime, Krankenhäuser und andere Einrichtungen
Das Sächsische Bestattungsgesetz regelt u. a. die Informations- und Bestattungspflichten im Umgang mit Verstorbenen. Hierbei kommen den Heimen, Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen, in denen sich die Verstorbenen zuletzt aufgehalten haben, besondere Meldepflichten zu.
Leichenschau und Benachrichtigungspflicht
Fälle der Zuständigkeit des Ordnungsamtes
Abholung des Leichnams
Nachlasssicherung
Dokumente für Meldungen an das Ordnungsamt
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