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https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/nachlasssicherung.php 22.12.2021 14:54:30 Uhr 24.11.2024 03:12:29 Uhr

Bestattung und Nachlasssicherung alleinstehend Verstorbener

Die Dresdner Altstadt im Winter
Die Dresdner Altstadt im Winter

Sterbefälle, bei denen (zunächst) keine bestattungspflichtigen Angehörigen bekannt sind oder sich niemand um die rechtzeitige Einleitung der Bestattung kümmert, werden an das Ordnungsamt übergeben, welches als Ortspolizeibehörde zur Gefahrenabwehr für die Durchsetzung der Bestattung zu sorgen hat. Leitet das Ordnungsamt selbst die Bestattung in die Wege, ist von einer „Bestattung von Amts wegen“ oder einer „ordnungsbehördlichen Bestattung“ die Rede.

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts schützt Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes über den postmortalen Achtungsanspruch eines jeden Menschen grundsätzlich auch die Totenruhe. Jeder tote Mensch hat einen Anspruch auf ein würdiges Begräbnis und eine würdige Totenruhe.

Die nachfolgenden Ausführungen geben Angehörigen einen Überblick zu den wichtigsten Fragen zum öffentlich-rechtlichen Bestattungsrecht gemäß dem Sächsischen Bestattungsgesetz (SächsBestG) und stellen einen Leitfaden für Heime, Krankenhäuser und sonstige Einrichtungen, in denen Menschen versterben können, dar.

Informationen für Hinterbliebene von verstorbenen Personen

Die Bestattung von Verstorbenen hat aus ethischen Gründen wie auch aus Gründen des Gesundheitsschutzes innerhalb von acht Werktagen nach dem Eintritt des Todes zu erfolgen. Nach einer Feuerbestattung ist die Urne mit der Totenasche innerhalb von sechs Monaten beizusetzen.

Werden diese Fristen nicht eingehalten, veranlasst das Ordnungsamt, auf Kosten der bestattungspflichtigen Angehörigen (sofern diese vorhanden sind), die Bestattung zur Gefahrenabwehr.

Informationen für Heime, Krankenhäuser und andere Einrichtungen

Das Sächsische Bestattungsgesetz regelt u. a. die Informations- und Bestattungspflichten im Umgang mit Verstorbenen. Hierbei kommen den Heimen, Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen, in denen sich die Verstorbenen zuletzt aufgehalten haben, besondere Meldepflichten zu.

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