Anträge auf Landeserziehungsgeld reichen Sie bitte elektronisch oder postalisch ein.
Die Beratung findet telefonisch statt. Über die Elterngeld-Hotline erreichen Sie Fachkräfte, die Sie beraten und Ihre Fragen beantworten. Sie können mit Angabe Ihrer Telefonnummer auch eine E-Mail an elterngeld@dresden.de senden. Ist eine direkte Vorsprache notwendig, setzen wir uns telefonisch oder per E-Mail mit Ihnen in Verbindung.
Fragen und Antworten zum Landeserziehungsgeld
Informationsblatt zum Sächsischen Landeserziehungsgeldgesetz (für Geburten ab 01.01.2018)
Höhe des Landeserziehungsgeldes
Ein Leistungsbezug im 3. Lebensjahr wird wie folgt ermöglicht
- 1. Kind: neun Monate je 150 Euro
- 2. Kind: neun Monate je 200 Euro
- ab dem 3. Kind: zwölf Monate je 300 Euro
Voraussetzung für diesen Leistungsumfang ist, dass Sie für dieses Kind seit dem vollendeten 14. Lebensmonat keinen Platz in einer staatlich geförderten Kindertagesstätte in Anspruch nehmen. Andernfalls gilt der gleiche Leistungsumfang wie bei Leistungsbezug im 2. Lebensjahr.
Ein Leistungsbezug bereits im 2. Lebensjahr (z. B. im Anschluss an das Bundeselterngeld) wird wie folgt ermöglicht
- 1. Kind: fünf Monate je 150 Euro
- 2. Kind: sechs Monate je 200 Euro
- ab dem 3. Kind: sieben Monate je 300 Euro
Das Landeserziehungsgeld ist eine einkommensabhängige Leistung. In voller Höhe wird es bis zu folgenden Einkommensgrenzen (Jahresnettoeinkommen) gezahlt
- bis 24.600 Euro für Eltern, die in Ehe oder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben,
- bis 21.600 Euro für Alleinerziehende
- jeweils zuzüglich 3.140 Euro je weiteres Kind