Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/kraftfahrzeugsteuer.php 13.08.2021 14:13:16 Uhr 04.11.2024 23:35:42 Uhr |
Kraftfahrzeugsteuer
Lastschrifteinzugsverfahren Kraftfahrzeugsteuer
Seit 1. Juli 2010 gilt im ganzen Bundesgebiet die Verpflichtung zur Abgabe einer Einzugsermächtigung für die Einziehung der Kraftfahrzeugsteuer (obligatorisches Lastschrifteinzugsverfahren nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz-KraftStG).
Seit 1. Juli 2010 gilt im ganzen Bundesgebiet die Verpflichtung zur Abgabe einer Einzugsermächtigung für die Einziehung der Kraftfahrzeugsteuer (obligatorisches Lastschrifteinzugsverfahren nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz-KraftStG).
Danach muss der Fahrzeughalter oder ein Dritter der Zulassungsbehörde eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilen.
Die Ermächtigung muss sich auf ein Konto beziehen, von dem ein Lastschrifteinzug vorgenommen werden kann. Diese Voraussetzung ist erfüllt bei Konten des Antragstellers oder Dritter, die bei inländischen Geldinstituten oder bei inländischen Niederlassungen ausländischer Geldinstitute unterhalten werden.
Die Kfz-Zulassung ist nur mit Lastschrifteinzugsermächtigung (SEPA-Mandat) für die Kfz-Steuer unter Angabe von IBAN und BIC möglich. Nutzen Sie bitte das bereitgestellte Formular.
Rückerstattungen der Kfz-Steuer bei vorzeitiger Beendigung der Zulassung erfolgen ebenfalls auf das angegebene Konto.
Zudem darf die Zulassung eines Fahrzeuges nur erfolgen, wenn die Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll, keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat.
Vollmacht für die Zulassung durch einen Bevollmächtigten
Erteilt der zukünftige Halter einer Person seines Vertrauens eine Vollmacht zur Zulassung seines Fahrzeuges,
Erteilt der zukünftige Halter einer Person seines Vertrauens eine Vollmacht zur Zulassung seines Fahrzeuges, ist gleichzeitig seine Einverständniserklärung erforderlich, dass dieser Person die kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse des Fahrzeughalters bekannt gegeben werden dürfen.
Dies gilt auch dann, wenn keine Kraftfahrzeugsteuerschulden vorliegen. Ohne diese Erklärung ist eine Zulassung nicht möglich!
Auskünfte zur Kraftfahrzeugsteuer
Für Sachsen ist seit Mai 2014 die Zollverwaltung für die Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig. Ansprechpartner zum Thema "Kraftfahrzeugsteuer" sind die Hauptzollämter.
Allgemeine Fragen zur Kraftfahrzeugsteuer, spezielle Fragen zu Ihrem Kraftfahrzeugsteuerbescheid, zu Vergünstigungen oder Befreiungen von der Kraftfahrzeugsteuer, dem zu entrichtenden Kraftfahrzeugsteuerbetrag, der Zahlungsweise, der Fälligkeit oder sonstige Anliegen zum Thema Kraftfahrzeugsteuer beantwortet die Auskunft des Informations- und Wissensmanagements Zoll.
Auskunft Kraftfahrzeugsteuer
Informations- und Wissensmanagements Zoll
Telefon
(0351) 448 34 55 0
E-Mail
info.kraftst@zoll.de
Bei Änderung Ihrer Bankverbindung wenden Sie sich bitte an Ihr für die Kraftfahrzeugsteuer zuständiges Hauptzollamt.
Für Dresden ist das Hauptzollamt Dresden zuständig.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie im Informationsblatt oder unter dem Suchbegriff Kraftfahrzeugsteuer direkt auf der Seite des Zolls.
Zuständiges Hauptzollamt
Telefon
(0351) 816 14 11 0
Fax (0351) 816 11 20 1
E-Mail
kfz-steuer.hza-dresden@zoll.bund.de
Öffnungszeiten
Mo. bis Fr. 9:00 - 12:00 Uhr
Di. und Do. 13:00 - 16:00 Uhr
Hilfreiche Infoblätter
- Informationsblatt Kraftfahrzeugsteuer Zoll (*.pdf, 2 MB)