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https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/grundwasser.php 16.09.2019 13:38:26 Uhr 22.11.2024 11:13:17 Uhr

Grundwasser

Aufstauen, Absenken, Umleiten (dauerhaft)

Das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür geeignet oder bestimmt sind, bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach Paragraph 8 WHG, wenn dauerhafte Einwirkungen auf das Grundwasser entstehen.

Nähere Hinweise zu den Antragsmodalitäten finden sich unter:

Einleiten in Grundwasser

Das Einleiten von Grundwasser in Grundwasser (Infiltration und/ oder Versickerung) z.B. aus temporärer Grundwasserabsenkung/ -haltung bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach Paragraphen 8 WHG.

Nähere Hinweise zu den Antragsmodalitäten finden sich unter:

(siehe Formular B 5)

Entnahmen

Das Entnehmen, Zutagefördern und Zutageleiten von Grundwasser für eine zielgerichtete Nutzung (z. B. Brauchwasser, Kühlwasser) bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach Paragraphen 8 WHG. Erlaubnisfreie Entnahmen regeln Paragraph 46 Abs. 1 WHG und die Erlaubnisfreiheits-Verordnung vom 12. Sept. 2001.

Die Wasserentnahme aus Gartenbrunnen zur Bewässerung auf dem eigenen Grundstück ist regelmäßig erlaubnisfrei. Es ist nur eine Anzeige erforderlich (Formblatt B 14).

Nähere Hinweise zu den Antragsmodalitäten und das dazugehörige Formular B 10 sowie das Anzeigeformular für Gartenbrunnen B 14 finden sich unter:

Reinigung

Der Bau und Betrieb einer Anlage zur Reinigung von Grundwasser (auch Schichtenwasser) aus temporären Vorhaben (temporäre Grundwasserabsenkung/ -haltung) bedarf einer wasserrechtlichen Genehmigung nach Paragraph 55 SächsWG.

Nähere Hinweise zu den Antragsmodalitäten finden sich unter:

(siehe Formular B 3.2)

Temporäre Absenkung

Das Entnehmen, Zutagefördern und Zutageleiten von Grundwasser mit dem Ziel der Absenkung von Grundwasser bei temporären Vorhaben bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach Paragraph 8 WHG.

Das Antragsverfahren für diese temporären Vorhaben richtet sich nach deren Dauer.

  • bei Vorhaben von bis zu 6 Wochen siehe Formular B 8.1
  • bei Vorhaben von mehr als 6 Wochen siehe Formular B 8.2

Nähere Hinweise zu den Antragsmodalitäten und die Formulare finden sich unter:

Zuständig: