Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/grundsteuer.php 25.10.2024 09:59:48 Uhr 21.11.2024 17:13:07 Uhr |
Grundsteuer
Der Grundsteuerpflicht unterliegen Grundstücke einschließlich der Gebäude, aber auch Erbbaurechte, Eigentumswohnungen oder Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Zur Vereinfachung haben wir hier im Folgenden alle derartigen Grundsteuerobjekte unter dem Begriff „Grundstück“ zusammengefasst.
Grundsteuerreform: Ab 2025 Neuberechnung der Grundsteuer
Ab 2025 wird die Grundsteuer neu berechnet. Dafür wurden ab 2022 alle Grundstücke in Deutschland neu bewertet. Zum ersten Mal wird die auf den neuen Grundsteuerwerten basierende Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 zu zahlen sein. Für 2024 gelten die bisherigen Einheitswerte und Grundsteuermessbeträge zunächst weiter.
Weiterführende Informationen zur Grundsteuerreform
Grundsteuer nach dem Grundsteuerwert
Die Grundsteuer wird auf Grund eines vom Finanzamt festgestellten Grundsteuermessbetrages ermittelt. Diesen Betrag können Sie dem für Ihren Grundbesitz gültigen Grundsteuermessbescheid entnehmen. Für den Erlass eines solchen Messbescheides ist das Finanzamt Dresden-Nord, Rabenerstraße 1, 01069 Dresden zuständig; die Landeshauptstadt Dresden ist an die darin enthaltenen Angaben gebunden.
Zur Ermittlung der Grundsteuer wird der Grundsteuermessbetrag mit dem jeweils gültigen Hebesatz für Grundstücke oder - wenn dies zutrifft - für land- und forstwirtschaftliche Betriebe multipliziert. Der Hebesatz wird vom Stadtrat jeweils für ein ganzes Haushaltjahr beschlossen. Er ist im gesamten Stadtgebiet einheitlich.
Eigentumswechsel
Persönlicher Schuldner der Grundsteuer für jeweils ein Kalenderjahr ist grundsätzlich derjenige, dem das Grundstück, die Eigentumswohnung usw. zu Beginn des Kalenderjahres gehört (Stichtag: 01. Januar). Private Absprachen haben keine Wirkung gegenüber dem Steuer- und Stadtkassenamt.
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Bei einem Eigentumswechsel darf die Umschreibung der Grundsteuer erst dann durch das Steuer- und Stadtkassenamt vorgenommen werden, wenn das Finanzamt zuvor den Grundbesitz dem neuen Eigentümer zugerechnet hat (Zurechnungsfortschreibung). Diese Zurechnung erfolgt in der Regel frühestens zum 01. Januar des auf den Zeitpunkt des wirtschaftlichen Überganges folgenden Jahres. Der wirtschaftliche Übergang wird zumeist im Rahmen eines Kaufvertrages vereinbart, beispielsweise bei vollständiger Zahlung des Kaufpreises oder zu einem festgelegten Datum.
Das Datum der Grundbucheintragung ist für die Entscheidung über die Zurechnung des Grundsteuerwertes in den allermeisten Fällen nicht von Bedeutung.
Der ehemalige Eigentümer bleibt nach den rechtlichen Bestimmungen im Grundsteuergesetz für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuer verantwortlich. Seine Zahlungsverpflichtung endet erst, wenn er vom Steuer- und Stadtkassenamt einen Bescheid erhält, aus dem das Ende der Steuerpflicht hervorgeht. Der neue Eigentümer kann erst zu diesem Zeitpunkt zur Zahlung der Grundsteuer herangezogen werden.
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