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https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/fliegende-bauten.php 09.07.2024 11:58:21 Uhr 17.07.2024 09:02:54 Uhr

Fliegende Bauten: Gebrauchsabnahme

Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, grundsätzlich einer Ausführungsgenehmigung. Diese ist anlagenbezogen, nicht aber grundstücks- oder personenbezogen.

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Wesentliches Merkmal eines Fliegenden Baues ist hiernach das Fehlen einer festen Beziehung der Anlage zu einem Grundstück.

Es handelt es sich nicht um Fliegende Bauten, wenn die Absicht fehlt, die bauliche Anlage in einer unbestimmten Anzahl von Fällen innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes an verschiedenen Orten aufzustellen und abzubauen, wie bei Fahrgeschäften in Freizeitparks oder wie Zelte, die als Lager- oder Ausstellungshallen eines Gewerbebetriebes dienen und länger als drei Monate an einem Ort aufgestellt sind.

Die Ausführungsgenehmigung wird befristet erteilt und in ein Prüfbuch eingetragen. Von der Ausführungsgenehmigung darf grundsätzlich nur und erst Gebrauch gemacht werden, wenn die Aufstellung des genehmigten Fliegenden Baues der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches schriftlich angezeigt ist. Die Ausführungsgenehmigung allein berechtigt nicht zur Aufstellung und Ingebrauchnahme des Fliegenden Baues. Erforderlich ist generell die inhaltsgerechte Aufstellungsanzeige als Voraussetzung für den Vollzug der Ausführungsgenehmigung.
 

Anzeige Fliegende Bauten

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