Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de

https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/c_Einreise.php 10.11.2015 15:04:43 Uhr 21.11.2024 16:01:37 Uhr

Einreise

Grundsätzlich gilt, dass jeder Ausländer, der nicht die Staatsangehörigkeit der EU, Islands, Liechtensteins, Norwegens, der Schweiz, der USA, Australiens, Israels, Japans, Kanadas, der Republik Korea oder Neuseelands besitzt, einen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt im Bundesgebiet und somit fast immer ein Visum zur Einreise in das Bundesgebiet benötigt, wenn er sich länger als drei Monate aufhalten oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen will. Solche Visa sind zustimmungspflichtig, d.h. die Ausländerbehörde des künftigen Wohnortes überprüft vor der Einreise, ob die Voraussetzungen für einen entsprechenden Aufenthalt im Bundesgebiet vorliegen. Das Ergebnis wird der Deutschen Auslandsvertretung übermittelt, die dann über die Erteilung des Visums entscheidet. Für die Erteilung des Visums sind die Deutschen Auslandsvertretungen (Botschaft oder Konsulat) im jeweiligen Heimatland zuständig. Nach der erfolgten Einreise müssen Ausländer ihrer Meldepflicht nachkommen, d.h. sie müssen sich im Zentralen Bürgerbüro Altstadt, Theaterstraße. 11, 01067 Dresden anmelden. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels (siehe auch Allgemeine Informationen zum Aufenthaltsrecht für Ausländer) sollte spätestens bis zum Ablauf der Gültigkeit des Einreisevisums bei der Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Dresden beantragt werden. 

Für einen Aufenthalt als Tourist bis zu drei Monaten sind Angehörige folgender Staaten von der Visumspflicht befreit: Andorra, Argentinien, Australien, Belgien, Bolivien, Brasilien, Brunei, Bulgarien, Chile, Costa Rica, Dänemark, El Salvador, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien und Nordirland, Guatemala, Honduras, Hongkong, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kanada, Republik Korea, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Macao, Malaysia, Malta, Mexiko, Monaco, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Österreich, Panama, Paraguay, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, Schweiz und Liechtenstein, Singapur, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Uruguay, USA, Venezuela, Zypern. Für alle nicht genannten Staaten besteht auch für einen Touristenaufenthalt Visumspflicht.

Für die Erteilung von Besuchsvisa sind die Deutschen Auslandsvertretungen zuständig. In der Regel sind hierfür eine Einladung (siehe auch Einladung von Ausländern) und eine Verpflichtungserklärung zur Übernahme von eventuell entstehenden Kosten durch eine im Bundesgebiet lebende Person erforderlich. Zudem empfiehlt sich der Abschluss einer ausreichenden Krankenversicherung. Unter bestimmten Umständen kann ein Touristen-Visum im Bundesgebiet verlängert werden. Entscheidend dabei ist, ob es sich um ein Schengen-Visum oder ein Nationales Deutsches Visum handelt. Die Verlängerung eines Schengen-Visums ist nur in ganz besonderen Ausnahmesituationen möglich.

Zuständig: