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Überschwemmungsgebiete: Bauvorhaben und Veranstaltungen

Wer ein Vorhaben oder eine bestimmte Handlung in einem Überschwemmungsgebiet ausführen möchte, sollte sich rechtzeitig informieren, ob dafür per Gesetz ein Verbot besteht. Für mögliche Ausnahmen ist eine Genehmigung oder Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich (Paragraph 78 Abs. 1 bis 4 WHG).

Bitte informieren Sie sich über die einschlägigen Vorschriften im Wasserhaushaltsgesetz (WHG, Paragraphen 5 und 72 ff.) und im Sächsischen Wassergesetz (SächsWG, Paragraphen 99 ff.).

Das "Hinweisblatt für Bauvorhaben in einem Überschwemmungsgebiet" informiert über wasserrechtliche Anforderungen an Bauvorhaben in einem solchen Gebiet.

Das "Hinweisblatt für Veranstaltungen/Feste in einem Überschwemmungsgebiet" informiert über Anforderungen an Feste und Veranstaltungen in einem solchen Gebiet:
Nähere Hinweise zu den Antragsmodalitäten finden Sie unter:
  • für wasserrechtliche Genehmigung einer baulichen Anlage siehe Merkblatt Teil B 12.4,
  • für wasserrechtliche Zustimmung sonstige verbotene Handlungen siehe Merkblatt Teil B 12.1,
  • Antrag für eine Hochwasserauskunft (kostenpflichtig) siehe Formular B 12.2.

Zuständig: