Das Bundesnaturschutzgesetz (§ 22 BNatSchG) und das Sächsische Naturschutzgesetz (§ 19 SächsNatSchG) ermöglichen es den Gemeinden, Bäume und Gehölze durch eine Satzung unter Schutz zu stellen. Hiervon hat die Landeshauptstadt Dresden Gebrauch gemacht und die Satzung zum Schutz von Bäumen und anderen wertvollen Gehölzen (Gehölzschutzsatzung) am 16. Juni 1995 erlassen, zuletzt geändert am 16. Dezember 1999.
Nachfolgend wird ein Überblick über die wesentlichen Regelungen der Gehölzschutzsatzung gegeben. Im Zweifel ist die Regelung der Gehölzschutzsatzung in Verbindung mit den landes- und bundesrechtlichen Vorschriften maßgeblich.
1. Räumlicher Geltungsbereich der Gehölzschutzsatzung
Die Gehölzschutzsatzung gilt im Gemeindegebiet der Landeshauptstadt Dresden.
Sie gilt nicht auf folgenden Flächen:
- Wald im Sinne des Sächsischen Waldgesetzes
- auf Deichen und Deichschutzstreifen, an Talsperren, Wasserspeichern und Hochwasserrückhaltebecken
- in Kleingärten, jedoch auf den Gemeinschaftsflächen der Kleingartenanlagen
- auf Produktionsflächen von Baumschulen und erwerbswirtschaftlich genutzten Obstplantagen, soweit es um den direkt wirtschaftlich genutzten Gehölzbestand geht.
2. Geschützte Bäume und Gehölze
Geschützte Bäume und Gehölze sind nach § 2 Abs. 3 der Gehölzschutzsatzung:
- Laub- und Nadelbäume ab einem Stammumfang von 30 cm, gemessen in einem Meter Höhe
- ebenso Nussbäume und Straßenobstbäume von dieser Größe
- Obstbäume ab einem Stammumfang von 60 cm
- Großsträucher und mehrstämmige Kleinbäume (zum Beispiel Rhododendron, Eibe, Haselnuss) mit einem Ast oder einer Gesamtbasis ab 30 cm Umfang oder einer Höhe von 5 m
- Klettergehölze mit einer Triebbasis ab 15 cm Umfang, ausgenommen die Gemeine Waldrebe und Weinreben, die zur Traubenerzeugung genutzt werden
- freiwachsende Hecken mit einer durchschnittlichen Höhe ab 2,50 m, einer Breite von 2 m und einer Länge von mindestens 10 m
- Ersatzpflanzungen nach der Gehölzschutzsatzung
Ob es sich um einheimische Gehölze handelt oder nicht, ist für den Schutzstatus nicht relevant. Für den Schutzstatus spielt es auch keine Rolle, ob es sich um Wildaufwuchs oder gepflanzte Gehölze handelt.
3. Schutzbereich eines geschützten Gehölzes
Bäume und Gehölze benötigen zur Wasser- und Nährstoffaufnahme einen Bereich, in dem die Wurzeln wachsen können. Deshalb sieht die Gehölzschutzsatzung einen Schutzbereich um die Bäume und Gehölze vor, in dem nachteilige Eingriffe nicht erfolgen dürfen. Der Schutzbereich beträgt bei
- Bäumen und Gehölzen: die Fläche unter der Baumkrone zuzüglich 1,50 m
- bei säulenförmigen Bäumen: die Fläche unter der Baumkrone zuzüglich des Kronendurchmessers
- Großsträuchern: die Fläche unterhalb der ungeschnittenen Strauchkronen, mindestens aber 2 m².
4. Veränderungen eines geschützten Gehölzes, Eingriffe
Wesentliche Veränderungen, Beschädigungen oder sogar Beseitigungen geschützter Gehölze oder Eingriffe in deren Schutzbereiche sind nach § 4 der Gehölzschutzsatzung verboten.
Dieses sind beispielsweise:
- Beseitigung oder Zerstörung des Gehölzes
- wesentliche Veränderungen des äußeren Aufbaus (da die Wesentlichkeit einer Veränderung auch baumart- und zustandsabhängig ist, wird hierzu eine Abstimmung mit dem Umweltamt empfohlen)
- Zerstörung von Wurzeln
- Bodenverdichtung, Bodenversiegelung etc.
Zulässig sind zum Beispiel fachgerechte Maßnahmen zur Pflege und zur Erhaltung von Gehölzen, wie das Nachschneiden von Astabbrüchen, Wundpflege, Erziehungsschnitte an Jungbäumen, Obstbaumschnitte zur Erhaltung der Ertragsfunktion, Entnahme von Totholz.
5. Ausnahmen von verbotenen Handlungen
Unter bestimmten Umständen können Ausnahmen und Befreiungen von an sich verbotenen Handlungen an geschützten Gehölzen gewährt werden. Hierzu ist ein entsprechender Antrag an das Umweltamt der Landeshauptstadt Dresden zu stellen.
6. Fachgerechte Ausführung von Maßnahmen
Sofern ein Unternehmen mit dem Schnitt von Bäumen und Gehölzen beauftragt wird, wird empfohlen, vertraglich die ZTV Baumpflege („Zusätzlich Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege“ der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung, Landschaftsbau e.V.; FLL) als Grundlage für die Leistungserbringung zu vereinbaren. So ist sichergestellt, dass die Maßnahmen fachgerecht nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Forschung ausgeführt werden. Mit der Ausführung nach diesem Standard ist gleichzeitig die fachgerechte Ausführung im Sinne der Gehölzschutzsatzung garantiert.
7. Finanzielle Unterstützung bei Pflanzungen und zur Baumerhaltung
Es besteht die Möglichkeit aus Einnahmen für notwendige, aber nicht mögliche Ersatzpflanzungen finanzielle Zuschüsse für die Pflanzung von Gehölzen oder Erhaltungsmaßnahmen an Altbäumen (auch Mistelbeseitigung) zu erhalten. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Anfragen sind formlos an das Umweltamt der Landeshauptstadt Dresden zu stellen.