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Abfallerzeugernummern
Der Vollzug der Nachweisverordnung (NachwV) obliegt der unteren Abfallbehörde (SG Abfall und Brachflächen) im Umweltamt.
Für die Entsorgung gefährlicher Abfälle mit einem Anfall von größer 2 Tonnen pro Jahr und Abfallart benötigen Abfallerzeuger eine sogenannte Abfallerzeugernummer, die im bundesweiten elektronischen Abfallüberwachungssystem registriert wird und für die elektronische Nachweisführung zu verwenden ist. Die Antragstellung erfolgt über einen formlosen schriftlichen Antrag (per Brief, E-Mail oder Fax) an die untere Abfallbehörde.
Der Antrag sollte folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Antragstellers,
- Ort des Anfalls,
- Abfallarten und geschätzte Menge pro Jahr,
- Entsorgungswege,
- Rechnungsempfänger.
Die Vergabe der Abfallerzeugernummern erfolgt durch einen kostenpflichtigen Bescheid.
Analog erfolgt die Vergabe von Beförderer- Sammler-, Händler-, Makler- und Entsorgernummern über die untere Abfallbehörde.