Baumaschinen mit möglichst niedrigem Schallleistungspegel können flexibler in besonders zu schützenden Gebieten (z. B. Kurgebiete, reine Wohngebiete, Nähe zu Krankenhäusern und Pflegeanstalten) oder im Ausnahmefall nachts eingesetzt werden.
Der Baustellenbetrieb ist möglichst lärmarm durchzuführen. Beim Auftreten vermeidbarer schädlicher Umwelteinwirkungen in der Nachbarschaft kann die zuständige Behörde mit einer kostenpflichtigen Anordnung nach § 24 BImSchG die Einhaltung der Betreiberpflichten auf der Baustelle durchsetzen. Unangemessener Lärm auf Baustellen (z. B. rücksichtsloser Umgang mit Material und Werkzeug, lautes Rufen, laute Benutzung von Tonwiedergabegeräten), der die Nachbarschaft erheblich belästigt, ist besonders in der Nachtzeit zwischen 20 Uhr und 7 Uhr zu unterlassen.
Nach § 4 Abs. 2 des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes (Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen – SächsSFG in der gültigen Fassung) sind an Sonn- und Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten und sonstige Handlungen, die geeignet sind, die Ruhe dieses Tages zu beeinträchtigen, verboten.
Zu Fragen und Hinweisen, die Baulärm betreffen, wenden Sie sich an das
Umweltamt
Sachgebiet Lärm, Veranstaltungen, Audit
Telefon: 0351-4886242
E-Mail: umwelt.recht2@dresden.de.
Staub
Für Staub, der von Baustellen ausgeht, existiert kein immissionsschutzrechtliches Regelwerk, welche die Schwelle einer erheblichen Belästigung für die Nachbarschaft beschreibt.
§ 11 Abs. 1 Sächsische Bauordnung (SächsBO) regelt allerdings, dass Baustellen unter anderem so einzurichten sind, dass Gefahren und vermeidbare Belästigungen nicht entstehen.
Ansprechpartner ist in diesen Fällen das
Bauaufsichtsamt
Telefon: 0351-4883701
E-Mail: bauaufsichtsamt@dresden.de.