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https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2022/05/pm_080.php 20.05.2022 15:08:07 Uhr 30.12.2024 18:44:09 Uhr

Jobcenter ab 1. Juni 2022 für die meisten ukrainischen Geflüchteten zuständig

Bundesrat beschließt Sofort- und Einmalzuschlagsgesetz 

Der Bundesrat hat heute, Freitag 20. Mai 2022, das Sofort- und Einmalzuschlagsgesetz beschlossen. Neben einem Sofortzuschlag von 20 Euro monatlich für bundesweit rund 2,9 Millionen von Armut betroffene Kinder und einem einmaligen Zuschuss an Grundsicherungsempfänger in Höhe von 200 Euro regelt das Gesetz die Zuständigkeit für hilfebedürftige ukrainische Geflüchtete neu: 
Ab 1. Juni 2022 werden sie den im Asylverfahren anerkannten Schutzberechtigten leistungsrechtlich gleichgestellt. Die Geflüchteten aus der Ukraine haben damit Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung vom Jobcenter bzw. vom Sozialamt. Sie erhalten zudem erleichterten Zugang zu Integrationskursen sowie zum Arbeitsmarkt.

Dresdens Sozialbürgermeisterin Dr. Kristin Klaudia Kaufmann und Vorsitzende der Trägerversammlung des Jobcenters: „Russland hat großes Leid über die Ukraine gebracht. Viele Geflüchtete haben Hab und Gut aufgeben müssen oder verloren, sind mittellos und auf unsere Unterstützung angewiesen. Keiner weiß, wie lange der Krieg in der Ukraine noch dauern wird und welche Verluste er noch bringen wird. Deshalb bin ich froh, dass der Bundesrat heute den Weg frei gemacht hat für umfassende Hilfen zur Unterstützung und Integration aus einer Hand. Das Jobcenter Dresden wird den jetzt beschlossenen Rechtskreiswechsel zügig umsetzen“.

Das Sozialamt sichert aktuell den Lebensunterhalt für 8.013 Geflüchtete aus der Ukraine. Sie erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Etwa 7.300 von ihnen erhalten künftig Geld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Jobcenter und etwa 700 Menschen Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom Sozialamt. Grob gesagt wechseln neun von zehn ukrainische Geflüchtete in die Zuständigkeit des Jobcenters.
Die Vorbereitungen für diesen Wechsel sind im Jobcenter und im Sozialamt bereits angelaufen. Das Jobcenter hat Geflüchtete, die ab 1. Juni 2022 leistungsberechtigt sein können, zur sogenannten assistierten Antragstellung ins Jobcenter eingeladen. Assistierte Antragstellung bedeutet: Sprach- und Kulturmittler helfen den Geflüchteten beim Antrag auf Arbeitslosengeld II und Sozialgeld. Sie informieren über das Verfahren und beantworten Fragen, damit die Leistungsberechtigten möglichst vollständige Anträge stellen. Das beugt Missverständnissen vor und gewährleistet eine zügige Antragsbearbeitung.

Sozialbürgermeisterin Dr. Kristin Klaudia Kaufmann machte sich heute (20.05.) selbst im Jobcenter ein Bild von der assistierten Antragstellung: „Der Antragsprozess ist von Anfang bis Ende aus der Perspektive der Geflüchteten gestaltet. Das ist gut so. Damit senden wir ein Signal des Willkommens und nehmen hoffentlich den Menschen auch ein bisschen die Sorge vor neuer Bürokratie. Die rechtlichen Voraussetzungen bleiben zwar für alle Antragsteller gleich, aber mit einem guten Verwaltungsservice halten wir die praktischen Hürden für die Inanspruchnahme der Leistungen möglichst gering“. 

Alle Antragsteller sollten rechtzeitig ein Konto bei einer deutschen Bank oder Sparkasse eröffnen und sich bei einer Krankenkasse ihrer Wahl anmelden. „Das erleichtert die Auszahlung und Versicherung durch das Jobcenter“, rät Bürgermeisterin Dr. Kaufmann. Es besteht auch die Möglichkeit sich im Jobcenter am Servicepunkt bei einer von sieben Krankenkassen anzumelden.

Bei den etwa 700 ukrainischen Geflüchteten, die weiterhin durch das Sozialamt betreut werden, handelt es sich vor allem um Personen, die die Altersgrenze für den Bezug der Altersrente erreicht haben. Für sie ändert sich wenig. Ihre Leistungsdaten sind in der Regel bereits in der Datenbank des Sozialamts angelegt. Allerdings müssen auch sie einen Neuantrag stellen, weil sich die Rechtsgrundlage ändert. Wie das Jobcenter lädt auch das Sozialamt die Betroffenen zur Antragstellung ein. Dolmetscher sind vor Ort.

Offene Leistungsanträge nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die noch nicht beschieden sind, arbeitet das Sozialamt in den nächsten Wochen ab. Das gilt auch für die Gastfreundschaftspauschale, die Privatleute erhalten, wenn sie ukrainische Geflüchtete bei sich aufgenommen haben und Unterkunftskosten, bei denen die Direktzahlung an den Vermieter vereinbart wurde. Um die Bearbeitung zu beschleunigen, sind Prozesse optimiert, spezielle Teams für priorisierte Aufgabenbereiche gebildet sowie vorübergehend bis 31. Mai 2022 zusätzlich 20 Beschäftigte aus anderen Abteilungen des Sozialamts und 36 Beschäftigte des Jobcenters hinzugezogen wurden. Es wurde ein Team zur Prüfung von Wohnungsangeboten auf Notwendigkeit und Angemessenheit gebildet. Daneben laufen derzeit Stellenbesetzungsverfahren. Die ersten neueingestellten Beschäftigten werden zum 1. Juni 2022 im Sozialamt erwartet.

Die Neuregelung der leistungsrechtlichen Zuständigkeit hat keine Auswirkungen auf die Unterbringung in Übergangswohnheimen und Gewährleistungswohnungen, die soziale Betreuung, die Hilfen zur Pflege, die Eingliederungshilfe, die Senioren- und Altenhilfe sowie den Dresden-Pass. In diesen Angelegenheiten bleibt das Sozialamt weiterhin für die ukrainischen Geflüchteten zuständig.

Der Angriff Russlands auf die Ukraine hat eine ungeahnte Fluchtbewegung innerhalb Europas ausgelöst. In den elf Wochen seit der russischen Invasion wurde ein Drittel der ukrainischen Bevölkerung aus ihrer Heimat vertrieben. 6,1 Millionen Ukrainerinnen und Ukrainer sind seit Beginn des Konflikts über die Grenzen geflohen. Das geht aus einem aktuellen Bericht des Hilfswerks der Vereinten Nationen UNHCR hervor. Dies führte zu einem sprunghaften Anstieg der Geflüchteten in Dresden. Aktuell verzeichnet das Sozialamt 8.348 ukrainische Geflüchtete, für die die EU-Massenzustrom-Richtlinie gilt. Betreute das Sozialamt vor dem Krieg in der Ukraine etwa 3.300 Geflüchtete, sind es momentan rund 11.800 Menschen. Das bedeutet ein Plus von über 258 Prozent.

In der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 7. April 2022 wurde vereinbart, dass hilfebedürftige Geflüchtete aus der Ukraine zum 1. Juni 2022 in die Regelsysteme der Grundsicherung nach SGB II und SGB XII wechseln. Nach dem heutigen Beschluss des Bundesrats wird mit einer zeitnahen Ausfertigung des „Gesetzes zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze“ (Bundesrats-Drucksache 204/22) durch den Bundespräsidenten gerechnet. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wird am 24. Mai 2022 erwartet.

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