Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2021/09/pm_093.php 29.09.2021 13:12:49 Uhr 23.11.2024 09:19:43 Uhr |
Corona: Testnachweise und Testkontrolle
Welche Tests werden anerkannt? – Wie werden die Nachweise kontrolliert?
Ab heute, Donnerstag, 23. September 2021, gilt in Sachsen eine neue Corona-Schutz-Verordnung. Diese rückt – gerade mit Blick auf die witterungsbedingt stärkere Zunahme des Aufenthalts im Innenbereich – die sogenannten „3G“ (genesen, getestet, geimpft) und das „2G-Optionsmodell“ (genesen, geimpft) in den Fokus. Mitunter bestehen Unsicherheiten, was gilt und was nicht. Um diese Unsicherheiten auszuräumen und Licht in den Regeldschungel zu bringen, werden hier die wichtigsten Punkte erläutert.
Wer unterliegt nicht der Testpflicht?
Grundsätzlich sind Kinder unter sechs Jahren oder die, die noch nicht eingeschult wurden, sowie Geimpfte oder Genesene von der Testpflicht ausgenommen.
Wer muss sich testen lassen?
Schülerinnen und Schüler sowie Erwachsene im Arbeitskontext und für die Wahrnehmung von Angeboten mit 3G-Regel.
So gilt eine Testpflicht für Beschäftigte, die mehr als fünf Werktage oder länger nicht an der Arbeitsstelle waren. Diese sogenannten Rückkehrer müssen am ersten Arbeitstag nach dieser Arbeitsunterbrechung dem Arbeitgeber einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegen oder im Laufe des ersten Arbeitstages einen beaufsichtigten Test durchführen. Der Arbeitgeber muss diesen kostenfrei zur Verfügung stellen.
Beschäftigte und Selbständige mit direktem Kundenkontakt (Frisör, Kosmetik, Physiotherapie etc.) sind zudem aufgrund der Sieben-Tage-Inzidenz von über 35 verpflichtet, zweimal pro Woche einen Test vorzunehmen oder vornehmen lassen. Beschäftigte im stationären und teilstationären Jugendhilfebereich sowie im Bereich der freien Jugendhilfe sind verpflichtet, zweimal wöchentlich einen Test gegenüber dem Arbeitgeber nachzuweisen.
Welche Tests werden anerkannt?
Zum einen gibt es Tests für Kinder und Jugendliche, die regelmäßig in der Schule durchgeführt werden. Da derzeit eine Schul- und Testpflicht besteht, sind diese Tests für die Kinder auch außerhalb der Schule für die Wahrnehmung von Angeboten (Kultur, Sport, Musik etc.) ausreichend. Ein gesonderter Nachweis der Testung oder der Schülerausweis zum Nachweis für den Besuch an einer Schule ist nicht erforderlich, kann aber – wenn vorhanden und gerade bei Jugendlichen – mitgeführt werden. Es besteht in diesem Falle aber grundsätzlich keine Nachweispflicht.
Antigenschnelltests für Jugendliche, die nicht mehr die Schule besuchen, oder Erwachsene haben eine Gültigkeit von 24 Stunden; ein PCR-Test für 48 Stunden. Die Tests müssen zwingend durch einen Leistungserbringer im Sinne der Coronavirus-Testverordnung, wie beispielsweise Ärzte, Apotheker oder Testzentren, ausgeführt und bescheinigt werden. Zudem sind betriebliche Tests mit schriftlichem Nachweis den Antigenschnelltests durch beauftragte Testzentren gleichgestellt. Antigenschnelltest, die zu Hause oder in Eigenregie durchgeführt werden, reichen nicht aus. Tests, die unter Aufsicht beim Anbieter direkt gemacht werden, sind ausschließlich für diesen Zweck bestimmt und können nicht weiter genutzt werden.
Wie müssen die Nachweise kontrolliert werden?
Ist für die Wahrnehmung von Veranstaltungen und Angeboten der Nachweis der sogenannten „3G“ erforderlich, ist der Veranstalter bzw. Anbieter zur Kontrolle des Nachweises verpflichtet. Das gleiche gilt, falls sich Einrichtungen nach der seit Donnerstag, 23. September 2021 geltenden Corona-Schutz-Verordnung für das „2G-Modell“ entscheiden und nur noch genesenen und geimpften Personen den Zugang gewähren.
Ausnahmen gelten bei Nutzung dieser Option nur für Besucherinnen und Besucher, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Sie können auch ohne Nachweis des Impf- oder Genesenenstatus teilnehmen.
Genügt für den Zugang eine Testbescheinigung kann diese wie folgt nachgewiesen werden: Beauftragte Testzentren drucken Bescheinigungen aus oder versenden per E-Mail einen Nachweis. Auch eine App kann genutzt werden.
Ebenso ist ein Ausdruck oder eine E-Mail mit dem Nachweis einer PCR-bestätigten Corona-Infektion, die mindestens 28 Tage und nicht länger als sechs Monate zurückliegt, zusammen mit einem Personaldokument ein adäquater Nachweis.
Mit Blick auf den Nachweis per Impfung wird darauf hingewiesen, dass seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sein müssen. Einmalig Geimpfte, die eine PCR-bestätigte Infektion hinter sich haben – unabhängig davon, wann diese nachgewiesen wurde – können die Erleichterungen ebenfalls in Anspruch nehmen und gelten im Sinne der Verordnung als „vollständig geimpft“. Der Nachweis erfolgt über den gelben Impfpass, über die Bescheinigung der Apotheke oder mittels elektronischem Nachweis durch die CovPass-App oder die Corona-Warn-App. Sowohl der Nachweis der Apotheken als auch die elektronischen Nachweise über die App sind mit einem QR-Code versehen. Um Fälschungen vorzubeugen, haben Dienstleister die Möglichkeit, über eine Prüf-App – wie beispielsweise die CovPassCheck-App – den Nachweis zu scannen und zu verifizieren.
Der jeweilige Nachweis, ganz gleich ob es sich um eine Testbescheinigung, einen Impf- oder Genesenennachweis handelt, muss vor Zutritt zwingend im Original vorgezeigt und mit einem amtlichen Ausweispapier abgeglichen werden.