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https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2014/07/pm_060.php 28.05.2015 22:46:27 Uhr 02.12.2024 02:50:18 Uhr

Ab 1. August gilt die Erlaubnispflicht für Hundeschulen

Ab dem 1. August ist die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden nach dem Tierschutzgesetz erlaubnispflichtig. Das bedeutet, dass alle, die gewerbsmäßig Hunde für Dritte ausbilden sowie auch diejenigen, die die Ausbildung der Hunde durch die Tierhalter anleiten, eine entsprechende Erlaubnis vorweisen müssen. Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt und bescheinigt das Vorhandensein von ausreichenden fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten sowie die erforderliche Zuverlässigkeit.
Das Antragsformular ist auf der Internetseite unter www.dresden.de/anliegen und dort unter „Tiere, gewerblicher Umgang" eingestellt. Von den bereits tätigen Hundeausbildern, Hunde- und Welpenschulen und Dog-Dancern ist dieser Antrag bis spätestens 31. Juli einzureichen. Sogenannte Hunde-Gassi-Geher sind davon nicht betroffen, da hier keine gewerbsmäßige Hundeausbildung inbegriffen ist.
Für bereits dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt vorliegende Anträge gilt die Antragsfrist als eingehalten. Für Fragen steht das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Abteilung Tierschutz/Tierseuchenbekämpfung unter der Telefonnummer (03 51) 4 08 05 11, per Telefax (03 51) 4 08 05 13 und per E-Mail an: veterinaeramt@dresden.de zur Verfügung.
Im Sinne des Tierschutzgesetzes bedeutet gewerbsmäßig, dass die Tätigkeit selbstständig, planmäßig fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird.
Die Ausübung der genannten Tätigkeit ohne tierschutzrechtliche Erlaubnis stellt ab diesem Zeitpunkt eine Ordnungswidrigkeit dar.

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